Diskussion:Sexualstrafrecht (Deutschland)
gemeinschaftlicher sexueller Übergriff oder sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB)
BearbeitenSoll der andere Regelfall des besonders schwere Falls (neben der Vergewaltigung in Nr. 1) auch erwähnt werden? --Pistazienfresser (Diskussion) 13:04, 3. Aug. 2020 (CEST)
Abschnitt Schuld
BearbeitenIch habe den zitierten Wortlaut von § 20 StGB aktualisiert. Allerdings ist mir nicht klar, warum dieser Abschnitt überhaupt existiert. Schuld und damit auch Schuldunfähigkeit sind ja bei jeder Strafrechtsnorm elementar. Sexualstraftaten besonders in Bereich Bewusstsein/seelischen Störungen/Intelligenz zu verorten, scheint mir voreingenommen, jedenfalls nicht belegt. Denkbar wäre es zu erwähnen, dass die im Sexualstrafrecht normierten Tatbestände, als Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, zu den Tatbeständen gehören, die eine Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB rechtfertigen können. Gerade die Sicherungsverwahrung ergibt sich aber eben nicht aus der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB (oder Schuldunfähigkeit überhaupt), sie ist ja sogar unabhängig von der Schuld. --Kasimir Blaumilch (Diskussion) 11:40, 3. Jan. 2022 (CET)