Diskussion:Sorgerecht (international)

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 90.186.25.255 in Abschnitt Islamische Länder - Theorie und Praxis?

Islamische Länder - Theorie und Praxis?

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Das mag stimmen was in dem Abschnitt drin steht scheint aber in der Praxis völlig irrelevant zu sein, siehe Betty Mahmoody u.Ä. 90.186.61.156 00:23, 30. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Die Praxis unterscheidet sich natürlich häufig von dem, was die Rechtsnormen sagen. Allerdings bin ich gar nicht so sicher, ob das im Fall von Betty Mahmoody wirklich zutrifft. Das Sorgerecht ist eine Sache, das Recht des Ehemannes, über den Aufenthaltsort seiner Frau zu bestimmen, eine andere. Die klassische islamische Rechtsordnung sieht aber genau so ein Recht zur Aufenthaltsbestimmung vor (vgl. Rohe S. 89). Darüber ist es im Fall von Betty Mahmoody auch zum Konflikt gekommen: Ihr Ehemann wollte ihr nicht erlauben, aus Iran auszureisen. Ihr Sorgerecht hat er aber meines Wissens direkt nicht angetastet. --PaFra (Diskussion) 17:15, 30. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
So wie ich das verstehe ist das Islamische Sorgerecht in der Praxis in nur sehr wenigen Situationen relevant im Vergleich mit unserem Sorgerecht, daß müsste wohl einleitend erläutert werden. Die einzige Situation die mir einfällt ist wenn der Mann stirbt. Daß eine Frau die Ehescheidung beantragt kommt wohl nicht so häufig vor bzw ist überhaupt nicht vorgesehen? Auch daß der Mann die Frau verstoßen würde ist wohl auch selten aber wie sieht es dann mit dem Sorgerecht aus? 90.186.239.159 12:06, 31. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
Es wäre gut auch die anderen Aspekte zu erwähnen und verlinken, z.B. daß der Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, und wohl viele andere Rechte über praktisch alle Angelegenheiten der Frau und damit indirekt weitgehende Kontrolle über das von der Frau ausgeübte Sorgerecht. 90.186.239.159 12:10, 31. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
Möglicherweise ist auch die zugrundeliegende Definition von Sorgerecht eine völlig andere als international üblich: ich kann mir kaum vorstellen, daß die Frau irgendeine Befugnis hat für Angelegenheiten wie
  • Personensorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • die Gesundheitsfürsorge,
  • das Erziehungsrecht,
  • die Vermögenssorge,
  • die Sorge in Ausbildungsangelegenheiten
  • gesetzliche Vertretung
die das gesamt-Sorgerecht definieren und oft aufgeteilt werden (§ 1671 Abs. 2 BGB), in englischsprachigen Ländern oft "legal custody" und "physical custody". 90.186.239.159 12:33, 31. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Warum sollte das Sorgerecht nicht relevant sein? Es gilt sowohl bei Fortbestehen der Ehe als auch bei ihrer Auflösung durch Verstoßung oder Chulʿ. Weibliches Sorgerecht im Sinne von ḥaḍāna schließt aber Vormundschaftsrecht nicht ein. So ist es ja auch schon im Artikel gesagt. Man kann sicherlich noch einige Dinge in dem Abschnitt ergänzen. Ich werde mich demnächst einmal darum kümmern.--PaFra (Diskussion) 14:59, 31. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Also hätte Betty Mahmoody sich einfach mal "loskaufen" können und inklusive Tochter abreisen können? Das hat m.W. irgendwie nicht geklappt.
"Weibliches Sorgerecht im Sinne von ḥaḍāna schließt aber Vormundschaftsrecht nicht ein". Dieser Artikel heißt "Sorgerecht international" und für Deutschland wird als "Entsprechung" Elterliche Sorge (Deutschland) angeführt. Abweichungen von dieser Bedeutung sollten erläutert werden. Wenn ich das richtig verstehe, dann hat die Mutter hat etwas wie eine "Pflegebefugnis" und alle anderen Rechte liegen beim Vater? 90.186.25.255 15:49, 1. Aug. 2016 (CEST)Beantworten