Diskussion:Störung einer Bestattungsfeier

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Rennrigor in Abschnitt Babberl Deutschlandlastig

Unverständliche Rücksetzung

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Mir ist nicht nachgvollziehbar, warum die bessere Fassung zurückgesetzt wurde. Sie erläutert mehr in eigenen Worten statt nur Paragraphen zu bennenen, ist gut belegt und entspricht meines Erachtens deutlich mehr unseren Ansprüchen. Die Tatsache allein, dass ein Neuling so etwas erst einmal diskutieren müsse, kann ja kein Grund sein. --Mirkur (Diskussion) 17:37, 30. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Ich habe das auf der BD des Benutzers erläutert, Reinhard Kraasch hat es ergänzt. Siehe Benutzer Diskussion:Alphahunterde. --Rennrigor (Diskussion) 18:14, 30. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Merkwürdige Rücksetzung

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Es ist mir wieder einmal unklar, was denn nun das genaue Problem ist. Beim Österreichischen Delikt handelt es sich um ein Delikt, welches eine konkrete Eignung voraussetzt (Konkretes Gefährdungsdelikt). Die Änderung im Bereich Schweiz diente der Klarstellung. Das ganze ist in der Schweiz genauso strafbar wie hier. In der Sache dürfte es keine denkbaren Unterschiede geben. Nun wirkt der Text so, also gäbe es eine Art halben Ersatz, was eben inkorrekt ist. Aus der Einleitung habe ich Österreich gestrichen, weil es widersinnig ist erst zu schreiben, dass etwas nach einem Paragrafen strafbar ist und dann direkt nochmal zu schreiben, dass es nach dem Paragrafen strafbar ist. Eine Argumentation für die Zurücksetzung ist nicht ersichtlich. Alphahunterde (Diskussion) 08:50, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Dir wurde doch schon erklärt, dass dies nicht ein Artikel über die Norm im deutschen Strafrecht ist. Wenn due über das Thema im deutschen Strafrecht schreiben willst, lege einen Artikel "Störung einer Bestattungsfeier (Deutschland)" an. Und bitte unterlasse eigene Schlussfolgerungen ("Die Anwendungsgebiete dürften sich nahezu decken."), das ist in der WP nicht erwünscht. --Rennrigor (Diskussion) 08:56, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Daran geht es mir nicht primär, sondern um die Änderungen die Sie zum Thema Österreich und Schweiz zurückgesetzt haben. Sie waren absolut korrekt. Das der Anwendungsbereich gleich ich stammt aus dem MüKo/Hörnle § 167a lesen Sie doch einfach nach..... Nun interessiert mich aber noch, wenn ich jetzt noch 20 Länder hinzufüge kommen die dann auch in den Obersatz ??? Wird dann ziemlich lang finden Sie nicht ? Vernünftig gelöst ist das im Artikel zum 166 StGB (https://de.wikipedia.org/wiki/Beschimpfung_von_Bekenntnissen,_Religionsgesellschaften_und_Weltanschauungsvereinigungen) weil es viel übersichtlicher ist....Da steht auch nicht (Deutschland) in Klammern dahinter, schreiten sie da jetzt auch rigoros ein ? :Alphahunterde (Diskussion) 09:06, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Wenn du die beiden Artikel sorgsam vergleichst, sollte dir der signifikante Unterschied auffallen. Der Satz zu Österreich ist wieder drin, war verloren gegangen. --Rennrigor (Diskussion) 09:13, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Schön, wenn Die Unterschiede so offensichtlich sind sollten sie doch keine Probleme haben, dass zu erläutern oder ? Zumal sie immer noch kein Argument gebracht haben bzgl. der Schweiz....Höre ich da von Ihnen noch eine Begründung warum meine "Schlussfolgerung" falsch ist ? Bitte mit Literaturnachweis, habe ihnen ja schließlich auch einen gegeben. Denn sonst ist eine sachliche Diskussion schwierig.....:Alphahunterde (Diskussion) 09:20, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Für einen angehenden Juristen ziemlich schwach... Aber gut, ein wenig Nachhilfe: Gibt es in D eine Norm "Störung einer Bestattungsfeier"? ja. Kommt also in die Einleitung. Gibt es in A eine Norm "Störung einer Bestattungsfeier"? Ja. Kommt also in die Einleitungen. Gibt es in CH eine Norm "Störung einer Bestattungsfeier"? Nein. Kommt also nicht in die Einleitungen. Und zum Thema "warum meine "Schlussfolgerung" falsch ist": ist sie nicht. Aber Schlussfolgerungen von WP-Autoren sind in der WP verboten. WP ist eine Enzyklopädie, keine Seminararbeit. --Rennrigor (Diskussion) 09:25, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Die Abgrenzung die Sie vornehmen ist vollkommen beliebig. Mich würde ja schon interessieren, wo genau Sie das herhaben. Legen Sie das so fest ? Ich erwarte bei deiner Diskussion über wissenschaftliche Themen einen Nachweis......Im übrigen ist das nicht wirklich sinnvoll, denn in anderen Ländern gibt es ja bekanntlich andere Sprachen.....Dann darf kein anderes Land in den Einleitungssatz. Das passt aber eben gerade nicht in eine Einleitung. Zu den Thema Schlussfolgerung: Jeder der einen Text schreibt schlussfolgert schon rein logisch.....Wenn man eine Norm hat, die ein bestimmten Umfang hat und eine andere die einen bestimmten Umfang hat und von beiden bekannt ist, dass sich ihr Umfang an Bedeutungslosigkeit überschneidet, dann ist es logisch zwingend, dass es keinen Unterschied gibt. Wenn Sie dann nicht hinnehmen wollen, müssen Sie ganz sicher den Großteil aller Artikel löschen. Eine derart absurde Folgerung werden sie in keinem anerkannten Juristischem Standardwerk finde. Selbst ein Juristisches Wörterbuch wie den Creifelds dürften sie dann nicht nehmen, weil auch der mit Verweisen (Schlussfolgerungen...oh nein) arbeitet. Finden Sie das nicht selbst ein wenig absurd ? :Alphahunterde (Diskussion) 09:41, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Es ist müßig, dsrüber zu diskutieren, dass es dir nicht gefällt, dass du in der WP nicht deine eigenen Schlussfolgerungen unterbringen darfst. Ich kann dir nur raten, das in Zukunft zu unterlassen, sonst wird dein Account nicht alt. Schreib ein Buch, darin darfst du schlußfolgern, was und soviel du willst. --Rennrigor (Diskussion) 09:49, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Ahh jetzt kommt wohl der Moment an dem angefangen wird zu drohen ? Nett von ihnen....Ich kann das ja gerne noch ne Stufe tiefer ansetzen.....Wenn Sie einen Artikel schreiben und etwas unter "siehe auch", also verwandte Artikel anlegen, dann schlussfolgern Sie, nämlich das die anderen Artikel etwas mit ihrem zu tun haben. Aus dem Kontext jedes Buches schlussfolgern sie was wichtig ist und was nicht. Es sind alles Selektionsprozesse. Aber ich glaube Sie haben überhaupt gar keine Lust sich damit zu beschäftigen....und ich habe von ihnen immer noch keinen einzigen Nachweis für irgendwas weder zum Artikelthema noch zu ihrem innovativen Beitrag zur Wissenschaftstheorie. Alles was ich schreibe ergibt sich unmittelbar aus der Sache selbst. Eine darüber hinausgehende Darlegung habe ich nicht gemacht. :Alphahunterde (Diskussion) 10:06, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Hey, nimm meinen Ratschlag an oder lass es. Die Konsequenzen trägst du. --Rennrigor (Diskussion) 10:09, 7. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Babberl Deutschlandlastig

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Begründung zur Rücksetzung des Babberl Dieser Artikel stellt überwiegend die Situation in Deutschland dar. Der Artikel gehört zur Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland). Zu den Richtlinien s. Wikipedia:Redaktion Recht/Richtlinien#Warum ist das juristische Kategoriensystem nach Staaten gegliedert?. --Mirkur (Diskussion) 23:29, 11. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Zur Rücksendung der Rücksetzung: wie bereits mehrfach erklärt: es müsste dann einen allgemeinen Artikel und einen speziellen für Deutschland geben, vgl. Mord. Der Artikel war schlicht falsch kategorisiert. Mit der Rücksetzung habe ich das korrigiert. --Rennrigor (Diskussion) 23:37, 11. Mai 2020 (CEST)Beantworten