Diskussion:Staatskirchenrecht

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von BurghardRichter in Abschnitt Die beiden christlichen Kirchen

Verschiebung

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Bitte die Verschiebung, die augenscheinlich nirgendwo diskutiert wurde, wieder rückgängig machen. Momentan linken etliche Artikel auf diesen Nicht-Artikel. --(Saint)-Louis 03:11, 30. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Hatte mich auch kurz gewundert – aber die Umstrukturierung (Übersichtsseite Staatskirchenrecht mit Link auf u.a. Staatskirchenrecht (Deutschland)) scheint mir sinnvoll zu sein. Dass Links dann auf die Übersichtsseite zeigen, kann auch passen: Der in Recht z.B. hat ja nicht spezifisch die Situation in D im Auge. Klar, noch sinnvoller wäre es gewesen, die Umstrukturierung hier zu erläutern, anstatt eine gelöschte Diskussionsseite zurückzulassen... --Raphael Kirchner 15:06, 30. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Der alte Artikel enthält ja etliche Abschnitte, die sich nicht auf Deutschland beziehen. Diese werden nun nicht mehr gefunden, weil man sie unter Staatskirchenrecht (Deutschland) nicht vermutet. Es wäre ein leichtes gewesen, die österreichische Situation im alten Artikel zu erläutern. Dieser Nicht-Artikel ist auf jeden Fall keine Lösung des Problems. --(Saint)-Louis 16:20, 30. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Hast Du ein konkretes Beipiel zur Hand (v.a. für "nicht mehr gefunden")? Ich sehe da nicht "etliche", sondern nur einen, d.h. gleich den ersten "1 Modelle staatskirchenrechtlicher Ordnungen", der besser in den allgeinen Artikel gehört. Die beiden Abschnitte "2 Historische Entwicklung" und "3 Geltendes Staatskirchenrecht", die den überwiegenden Teil des Artikels ausmachen, beziehen sich ausdrücklich auf D. Die "4 Bekannte[n] (Staats-)Kirchenrechtler" sind Deutsche, "5 Aktuelle Fragen" betrifft nur D (das unklare auf "Kopftuchstreit" verlinkende "Kopftuchurteil" mal ausgeklammert). Der Abschnitt "6 Völkerrechtlicher Status der katholischen Weltkirche" wäre ein weiterer allgemeiner Abschnitt, gehört aber genaugenommen thematisch gar nicht rein. --Raphael Kirchner 17:18, 30. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Service: Verschiebung ist korrekt nach gültigem Portalbeschluss, der in den zugehörigen FAQ sehr ausführlich erläutert wird. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 00:45, 2. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

hallo, ja, nachdem ich das das war: ich habe versucht, das konform mit der unsance für rechtsartikel zu machen: als ich den artikel las, dachte ich mir auch, es wäre eben nicht angemessen, den artikel, der sich ja halbwegs geschlossen darstellt, zu internationalisieren: dass die österreichische rechtsgeschichte oft in den deutschen artikeln zu suchen ist, daran ist man eigentlich eh gewohnt, weil wir mit den fachartikel etwas hinterherhinken: und dass der allgemeinartikel dann etwas sehr mager darsteht, tört auch nicht, im gegenteil, jetzt bietet er ein exaktes abbild des artikelbestands in seiner lückenhaftigkeit: ein ehrliches "verzeihung, dazu haben wir leider noch gar nix" ist gerade im rechtssektor viel wichtiger, als den leser im unklaren zu lassen, was für welchen staat gilt oder nicht: hat sich in den letzten jahren wirklich bewährt, das gleich so zu machen --W!B: 10:41, 3. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Verlinkungen zu anderen Sprachen

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Sowohl der Link zur französischen als auch zur englischen Seite ist inhaltlich falsch, ich würde beide rausnehmen. Religious law/Lois religieuse und Staatskirchenrecht sind zwei grundlegend unterschiedliche Dinge; sogar die Gleichsetzung Religious law /Lois religieuse würde ich ablehnen. Für die anderen Sprachen kann ich das mangels Kenntnis nicht beurteilen, aber es wäre gut, wenn das überprüft werden könnte... -- 213.219.182.79 15:24, 12. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Der obige Kommentar ist immer noch richtig. Er trifft auch auf die russische Sprachfassung zu. Wunsch also: die Verlinkung zu der englischen, französischen und russischen Seite wegnehmen. (nicht signierter Beitrag von 88.73.42.160 (Diskussion) 11:03, 30. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Artikelveränderung von Christophorus77

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Lieber Christophorus77, das kann so nicht stehen bleiben. Allein schon der erste Satz «Viele Länder haben die öffentliche Anerkennung nur einer Kirche oder nur einer Religion überwunden», geht nicht, denn ist enthält mit dem «überwunden» eine Wertung. Auch sprachlich wäre Einiges zu verbessern. Ich habe derzeit anderes zu tun und kann das nicht leisten. Bitte nimm Deine Änderungen weitgehend zurück oder bearbeite sie umfassend. Insbesondere POV muss raus. Zudem fehlen für klare Fußnoten. -- Dietrich (Diskussion) 13:05, 14. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo Dietrich. Danke für die Anregungen. Die erste Version ist ja oft noch nicht die perfekte. Ich nehme Deine Anregungen gerne mit rein und bleibe am Ball. -- Christophorus77 (Diskussion) 14:52, 14. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo Christophorus77, auch ich habe leider viel zu "meckern"... Zu allererst ist der Artikel nur auf die Situation in der Schweuz zugeschnitten. Dies wäre etwas für Staatskirchenrecht (Schweiz) ähnlich wie Staatskirchenrecht (Deutschland). Generell ist mir nicht ganz klar, warum man den Deutschland-Artikel nicht erweitert und für alle Ländern passend macht. So doppelt sich vieles bzw. vieles allgemein bedeutsames steht bei Deutschland und der Generalartikel ist nur Fragment. Hilfreich wäre vielleicht der Vergleich mit dem Deutschland-Artikel hinsichtlich zu übernehmender Teile. Zwei Abschnitte konnte ich im Artikel nicht verarbeiten und stelle sie deshalb hier mit ein:

Anerkennung
In einigen Ländern und Gebieten sind neben den traditionellen Kirchen auch weitere Gemeinschaften öffentlich anerkannt worden. Die Anerkennungs-Gesetzgebung beschreibt die Vorbedingungen und kennt meistens verschiedene Stufen und Ebenen der Anerkennung (zum Beispiel ein spezialgesetzlich begründeter Status öffentlich-rechtlich anerkannt oder nur öffentlich anerkannt auf Verwaltungsebene mit oder ohne Parlaments-Beschluss). In der Anerkennung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit werden aus historischen Gründen und mit Rücksicht auf das theologische Selbstverständnis nicht alle anerkannten Gemeinschaften in einem Gebiet zwangsläufig auf die gleiche Art anerkannt.<ref>Ueli Friederich: Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat. Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht (= Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 546). (Zugl.: Bern, Univ., Diss., 1991) Stämpfli, Bern 1993, ISBN 3-7272-0190-8, S. 381 f.</ref>
In der Praxis können Gemeinschaften auch nur geringfügig öffentlich anerkannt sein. So können in der Schweiz im Kanton Zürich basierend auf dem kantonalen Gemeindegesetz aucn nicht staatlich anerkannte Kirchen unter gewissen Vorbedingungen Mitteilungen aus dem Einwohnerregister der Gemeinde erhalten, welche die Gemeinschaft zur Erfassung ihrer Mitglieder benötigt.<ref>http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/87FD16C113D5B7FBC12570DE003288CB/$file/131.1_6.6.26_51.pdf (abgerufen am: 13. April 2012).</ref>
Dies ist in Österreich und der Schweiz vielleicht ein Problem, wenn damit andere Ziele verbunden sind. Bspw. das Fernhalten bestimmter Glaubensgemeinschaften... Frankreich hat damit jedoch überhaupt keine Probleme...
Soziologie

„Staatskirchenrechtslehren verraten nicht selten ihre unmittelbare Nähe zu grundsätzlichen weltanschaulichen Positionen. Menschenbild und Glaubensverständnis bestimmen die Diskussion über die legitime Rolle von Kirchen und Gemeinschaften in der Gesellschaft und über ihre Zuordnung zu staatlichen Gemeinwesen ebenso wie die Auffassung vom ‚rechten‘ Staat. Obwohl die juristische Auseinandersetzung um das Verhältnis von Kirche und Staat oft betont ‚wissenschaftlich‘ geführt wird, macht sie immer wieder deutlich, wie sehr (nicht erklärte) Vor-Verständnisse die einzelnen Leitvorstellungen bestimmen.“

Ueli Friederich: Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat.[1]
  1. Ueli Friederich: Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat. Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht (= Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 546). (Zugl.: Bern, Univ., Diss., 1991) Stämpfli, Bern 1993, ISBN 3-7272-0190-8, S. 185 f.
Dies ist auch ein altbekanntes Vorurteil. Allerdings ganz allgemein: Wie kann man denn als Subjekt irgendetwas "objektiv" sehen? Man kann sich doch einzig seine eigene subjektivität eingestehen und versuchen diese zu reflektieren. Dies ist aber im Staatskirchenrecht nicht anders als im Handelsrecht oder Völkerrecht.

Hiwihalle (Diskussion) 23:56, 16. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo Hiwihalle. Vielen Dank für Deine interessanten und willkommenen Meckerungen. Der aktuelle Artikel ist jedenfalls viel besser als die Version http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Staatskirchenrecht&oldid=94456109, welche Anlass zu den Erweiterungen der letzten Tage gegeben hat. -- Christophorus77 (Diskussion) 16:27, 17. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Einführung

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Der letzte Satz: "Erst im 19. Jahrhundert entwickelte sich die umfassende Idee, dass die Religionsgemeinschaft als Teil der Gesetzgebung mitwirkt." Macht schon für sich genommen nur bedingt Sinn. Im Kontext des ganzen Absatzes aber entsteht der Eindruck:

"Weil die Religionsgemeinschaften jetzt, in ihrer Eigenschaft als Teil des Staates, auch als Teil der Gesetzgebung mitwirken, wurde das Staatskirchenrecht geschaffen, um dies zu regeln." (Kein Zitat!)

Und das ist ja irgendwie verdreht... --greip 16:49, 29. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Ja, diesen letzten Satz kann man weglassen. Die Sache der Staatskirchenrechts-Entwicklung war um einiges komplizierter, als in diesem Satz angetönt wird. -- Christophorus77 (Diskussion) 17:24, 29. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Die beiden christlichen Kirchen

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...faktisch vor allem die beiden christlichen Kirchen betrafen... Wer sollen die zwei sein? Europaweit gibt es seit dem 30jährigen Krieg drei die sich in den Staat einmischen, die lutherische, die reformierte, und die katholische. (nicht signierter Beitrag von 2003:46:1A12:95C9:15E7:A231:7B80:1F56 (Diskussion | Beiträge) 02:08, 13. Okt. 2016 (CEST))Beantworten

Nein, europaweit sind tatsächlich sogar mehr als drei christliche Kirchen, oder richtiger Konfessionen, in den jeweiligen Staaten dominierend, nämlich die orthodoxe, die römisch-katholische, die anglikanische, die evangelische, … Der zweite Abschnitt Zum Begriff hat aber nicht ganz Europa, sondern nur Mitteleuropa bzw. den deutschsprachigen Raum im Blick. Und hier kann man seit Anfang des 19. Jahrhunderts nur noch von zwei christlichen Kirchen sprechen, der katholischen und der evangelischen. Durch die Unionsbestrebungen im 19. Jahrhundert und den Zusammenschluss der evangelischen Kirchen im 20. Jahrhundert, in Deutschland zur EKD und in Österreich zur Evangelischen Kirche A.u.H.B., bilden die evangelischen Kirchen heute faktisch eine Einheit. Dass sie sich in den Staat einmischte, lässt sich zumindest von der evangelischen Kirche nicht sagen. Hier war es bis 1918 vielmehr umgekehrt: Durch das Landesherrliche Kirchenregiment hatte der jeweilige Monarch als „summus episcopus“ einen beträchtlichen Einfluss auf die Kirche. --BurghardRichter (Diskussion) 12:20, 13. Okt. 2016 (CEST)Beantworten