Diskussion:Staatsrecht (Deutschland)
Ich finde die Artikel Staatsrecht und Verfassungsrecht sollten unter "Staats- und Verfassungsrecht" zusammengeführt werden. Das würde dem Gegenstand dieser Rechtsmaterie mehr gerecht werden. Andere Meinungen? (Diskussion bitte hier) -- C.Löser (Diskussion) 17:11, 21. Apr 2005 (CEST)
Ja, dem stimme ich zu. Auch sind die Literaturangaben einfach nur peinlich, es handelt sich um Richter-Skripte und keine Lehrbuecher!! 25. Jan. 2006
Bin der selben Auffassung. Die Literaturangaben sind nutzlos und wahrscheinlich Werbung des Autors. Beispiel aus Zenthöfer, Staatsrecht I "Definiton des Sozialstaatsprinzips: Gute Wirtschaftspolitik ist die beste Sozialpolitik." (hab keine Seitenangabe, da ich dass Heftchen schnellstmöglich bei Ebay losgeworden bin). Den Vorschlag von C.Löser unterstütze ich. --Erzer 16:48, 28. Jan. 2007 (CET)
- Naja, der Vorschlag von Löser ist ja schon bisschen älter. Aber ich habe dazu mal was auf Diskussion:Verfassungsrecht geschrieben. Die Sache haben wir dann aber beide einschlafen lassen. Aber du kannst dir ja nochmal meinen dortigen Voschlag anschauen. --Alkibiades 16:52, 28. Jan. 2007 (CET)
Staatsrecht und Verfassungsrecht
BearbeitenErstmal@alkibiades: schön, das du Artikel zusammengelegt hast! Hab den Abschnitt "Staatsrecht und Verfassungsrecht" etwas geändert und einige Quelle angegeben. Hab den Abschnitt "Die Unterschiede liegen im Wesentlichen darin, dass die Rechtsmaterie des Staatsrecht durch eine Sachbereichsbezeichnung begrenzt wird, Verfassungsrecht wird hingegen durch eine Normbezeichnung, die Verfassung, begrenzt." bei der Überarbeitung erstmal rausgelassen, da ich diese Unterscheidung nirgends in einem Lehrbuch finden konnte. Habe aber auch nicht ewig gesucht... also stells ruhig wieder rein, wenn du es für wichtig hälst. Der Begriff "Staatsrecht" wird auch recht uneinheitlich verwendet, wie sich insbesondere auch an der "Staatsrechtlehre" zeigt. Ich glaube außerdem, dass die Problematik dieses Artikels ist, dass er "Staatsrecht" allgemein und nicht nur für Deutschland bzw. einen Staat mit kodifizierter Verfassung definieren will, aber dass so richtig noch nicht hinhaut. Der Abschnitt "Staatsrecht und Verfassungsrecht" geht ja jetzt schon von einer geschriebenen Verfassung aus, gleich darauf folgt allerdings, dass dies nicht zwingen nötig sei. Allerdings bedeutet "Staatsrecht" für ein Land ohne kodifizierte Verfassung dann wohl auch etwas anderes. Ist auf jeden Fall noch einiges verbesserungswürdig. --Erzer 22:33, 29. Jan. 2007 (CET)
- Die Quelle für den angebenen Satz habe ich glaube ich damals aus der Diss von Möllers genommen (Staat als Argument, München 2000). Es ist aber gut möglich, dass das seine eigene Interpretation ist, und insofern nicht allgemein anerkannt ist. Kann also ruhig draußen bleiben wenn du es verwirrend findest. Ansonsten hat dieser Artikel das gleiche Problem wie fast alle anderen juristischen Artikel in der Wikipedia auch: Nur Deutschland oder auch anderes und wenn ja welches? Momentan bleibt der Artikel im Abstrakten und bringt Beispiele aus Deutschland, das finde ich ok. Deine Änderungen sind ok, wenn du den Artikel noch weiter verbessern willst, solltest du dir aber vorher überlegen, wie deutschlandlastig du werden willst. --Alkibiades 22:53, 29. Jan. 2007 (CET)
- Stellt auf jeden Fall eine wichtige Frage dar, ob nur Deutschland oder mehr. Aber gerade eine abstrakte Beschreibung des Staatsrechts geht ja dann eher in Richtung allgemeine Staatslehre bzw. Staatstheorie. Ich selber fände gerade die historische Entwicklung des Staatsrecht wichtig (Anfänge der Staatsrechtswissenschaft, Staat als juristische Person; Dominanz der Staasrechtswissenschaft und "Enthronung der Staatsrechtswissenschaft durch das Bundesverfassungsgericht" (Bernhard Schlink). Aber das wäre dann ganz deutschlandlastig und vielleicht auch zuviel für den Artikel; liegt wahrscheinlich an meiner momentanen Begeisterung für (neuere) Rechtsgeschichte... ;) --Erzer 21:05, 31. Jan. 2007 (CET)
- Geschichte der Staatsrechtswissenschaft ist sicher ein spannendes Thema. Deutschlandlastigkeit kann man da vermeiden, indem man auf Entwicklungen und Wurzeln in anderen Ländern hinweist (Stichwort Marbury v. Madison). Aber ich denke, dass das momentan nicht drängt. Willst du eigentlich zu der Abgrenzung StaatsR und VerfR noch was schreiben? Ich wollte nämlich demnächst dann mal einen Umbenennungsantrag für die Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht (nach Kategorie:Staatsrecht) stellen. Dazu müssten wir aber sinnvollerweise erst dieses Thema hier abgeschlossen haben. --Alkibiades 22:07, 31. Jan. 2007 (CET)
- Also wenn von einer herrschenden Meinung die Rede ist, sollte mE zumindest auch eine mindestens eine abweichende Auffassung erwähnt werden. Ich habe bisher keine Zeit gefunden, mich damit näher auseinander zu setzen (in Bezug auf Böckenförde könnte ich mir nur vorstellen, dass dies auch mit seiner Kritik am "Staat als juristischer Person" zusammenhängt). Habe die nächsten Wochen sehr viel Stress, werde bis dahin wahrscheinlich nichts Fundiertes hinzufügen. Danach will ich mich intensiver mit dem Thema auseinandersetzen. Dachte schon eher an Geschichte des Staatsrechts; bis zur Gründung des BVerfG ist das aber natürlich hauptsächlich Geschichte der Staatsrechtswissenschaft. --Erzer 22:37, 31. Jan. 2007 (CET)
Abschnitt Übergangsregelungen und Ewigkeitsklauseln
BearbeitenDer Absatz zu den zwingend (?) aufzunehmenden Regelungen war unpräzise (welche Regelungen? wieso?) und m. E. auch nicht richtig. Zur Überschrift passt ein Hinweis auf die Übergangsregelungen im GG. Die bisherige Darstellung von Art. 146 saß einem grundlegenden Missverständnis auf: das GG enthält nur "ewige" Begrenzungen einer Änderung der Verfassung, es kann aber logischer Weise keine Begrenzungen einer neuen Verfassunggebung im Wege des Art. 146 beinhalten (so jedenfalls die ganz h. M.). Im Übrigen schützt Art. 79 III gerade nicht vor gewaltsamen Umwälzungen, sondern zu rechtsförmigen, nämlich Verfassungsänderungen, die den Kern der Verfassung modifizieren. Die Zitate aus dem GG waren überflüssig und irreführend (Art. 20 IV macht wiederum ein anderes Fass auf...). --Filtor 14:47, 22. Feb. 2008 (CET)
Literatur
BearbeitenDa war die Enter-Taste mal wieder näher als die Back-Taste... Das gelöschte Buch ist im Vergleich zu den sonst genannten Werken als beinahe irrelevant einzustufen. In der Zusammenfassung sollte eigentlich sowas wie "Keine grundlegende Literatur" stehen. Gruß! Henning Blatt 00:37, 20. Mär. 2008 (CET)
- Stimme zu. Das Buch passt nicht – allenfalls indirekt. --Mannerheim 22:55, 24. Mär. 2008 (CET)
Staatsrecht ("Deutschland")
BearbeitenIch bin mir alles andere als sicher, ob die Änderung des Lemmas durch Anhängen von "Deutschland" eine besonders hilfreiche ist. Zwar vermischt der Artikel tatsächlich "deutschlandlastige" mit allgemeinen Aussagen zum Thema, wobei die deutschlandlastigen Aspekte praktisch alle unter Verfassungsrecht fallen (ganz unabhängig davon, wie diffus die begriffliche Unterscheidung von Verfassungsrecht und Staatsrecht auch sein mag). Das sollte man also vielleicht besser lösen, indem man die allgemeinen und deutschlandbezogenen Passagen klarer von einander trennt und letztere ggf. woanders hin auslagert. Dass der Begriff "Staatsrecht" im Schweizer Sprachgebrauch etwas wesentlich anderes bezeichnet als im deutschen, wäre mir neu - lasse mich aber in dieser Hinsicht gerne belehren, falls ich da eine Bildungslücke haben sollte. Sollte die vorgenommene Trennung in Staatsrecht (Deutschland) und Staatsrecht (Schweiz) tatsächlich sinnvoll sein, würden die allgemeinen Aussagen nicht hierher gehören, sondern in den allgemeinen Artikel Staatsrecht, der dann natürlich mehr als eine bloße BKL sein müsste. Prügelprinz 19:59, 4. Dez. 2010 (CET)
- Nun, das Lemma Staatsrecht besteht erst seit kurzem aus einer BKL, vor der nicht hilfreichen Verschiebung auf Staatsrecht (Deutschland) enthielt es den hiesigen Artikelinhalt. Ich bin daher derselben Meinung wie du, dass das gegenwärtige Lemma im Sinne einer guten Lexikographie ungemein schlechter ist als zuvor. Daher bin ich auch nach wie vor dafür, Staatsrecht (Deutschland) nach Staats- und Verfassungsrecht zu verschieben.--Benatrevqre …?! 12:40, 8. Dez. 2010 (CET)
- Dann sind wir uns ja einig. :) Ich habe versucht, einen Anfang zu machen und etwas aufzuräumen, indem ich sehr allgemeine Informationen unten aus dem Artikel nach oben verschoben habe. Ob es sinnvoller ist, das Lemma in Staats- und Verfassungsrecht zu ändern, oder es bei Staatsrecht zu belassen, kann ich spontan nicht beurteilen. Eine vernünftige Abgrenzung der Inhalte von Verfassung und Verfassungsrecht halte ich für nahezu unmöglich. Da es kaum möglich ist, den Gegenstand des Begriffs "Staatsrecht" eindeutig zu bestimmen und bei weiter Auslegung Redundanzen mit "Verfassung (-srecht)" bzw. "öffentliches Recht" unvermeidbar sind, würde ich vorschlagen, diesen Artikel rein begriffshistorisch anzulegen – aber gerade nicht als reine BKL, da die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten ja durchaus interessant sind. Die Detailinformationen zu Deutschland und Österreich sind hier deplatziert und sollten ggf. in Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bzw. Bundesverfassung (Österreich) verlagert werden (wobei ich davon ausgehe, dass alles wesentliche dort eigentlich schon stehen müsste). Prügelprinz 19:17, 8. Dez. 2010 (CET)
- Von einer Auslagerung würde ich erstmal absehen, dazu besteht m.E. keine Notwendigkeit.
- Ich habe im betreffenden, von dir überarbeiteten Abschnitt noch ein paar Korrekturen und leichte Ergänzungen vorgenommen. --Benatrevqre …?! 20:19, 8. Dez. 2010 (CET)
Beleg für einfache Mehrheit?
Bearbeiten"Allein durch Beschluss einer neuen Verfassung durch die einfache Mehrheit aller Deutschen kann nach Art. 146 GG das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzt werden." Ist das wahr? Alle Deutschen? Schon allein deswegen, weil auch Kinder abstimmen könnten, kann man das in Zweifel ziehen. Gemeint sind sicher alle stimmberechtigten Deutschen, und wer das ist, ist mW noch nicht geregelt. Ich abe aber auch schon Meinungen gelesen, dass der Bundestag als frei gewähltes Parlament auch eine neue Verfassung beschließen könnte. Schließlich sei er demokratisch legitimierter als der damalige Parlamentarische Rat. --Excolis (Diskussion) 17:43, 25. Jan. 2015 (CET)
- Warum sollte es nicht geregelt sein, wer unter die stimmberechtigten Deutschen fällt?? 141.68.112.188 19:42, 11. Feb. 2016 (CET)
Defekter Weblink
BearbeitenDer folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://vdstrl.zar-muenster.de/satzung.html
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Serverproblem (HTTP-Statuscode 500) andere Artikel, gleiche Domain
Staatsrechtsbegriffshof
BearbeitenWenn ich jetzt auf die Schnelle nichts überlesen habe, fehlt der Einbezug der Rechtswirksamkeit völkerrechtlicher Verträge unter den Begriff, da Abschlusskompetenz und Transformation insoweit klassische Aufgabenbereiche im Rahmens des Staatsrecht sind. Gesetzgebungsfragen sollen wohl durch den Verweis auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Lemma Verfassung abgehandelt sein ? --Stephan Klage (Diskussion) 20:14, 15. Okt. 2018 (CEST)