Diskussion:Supervision

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Knase in Abschnitt Quellen

Definition

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"Eine aktuelle Definition von Supervision lautet: Berufstätige aus nahezu allen Berufsfeldern machen zunehmend die Erfahrung, daß eine Vielzahl von Kon-flikten und Beschwernissen sie daran hindern, ihre vol-le fachliche Kompetenz in der Ausübung ihres professionellen Handelns in der alltäglichen Praxis umzuset-zen. Die zunächst in den sozialen und therapeutischen Be-rufen entwickelte Beratungsform "Supervision" hat sich zur Aufgabe gemacht, diese Hindernisse sichtbar zu machen und nach Möglichkeit auszuräumen. Die Supervision hat sich in den letzten zwanzig Jahren zu einer eigenständigen Profession hin entwickelt, die es versteht, berufliches Handeln nicht nur zu durch-denken, sondern die Berufsausübung in einem emoti-onal-rationalen Erlebniszusammenhang zu betrachten. Dies geschieht unter Einbeziehung von Methoden aus den Gebieten von Soziologie, Gruppendynamik und Psychotherapie. Ziel ist dabei stets eine effizientere Umsetzung der Berufsinhalte und eine gleichzeitige Entlastung von spezifischen Stressfaktoren aus dem Arbeitsalltag durch die Förderung der fachlichen, sozialen und personalen Kompetenz. Gegenstand der Supervision ist: - erstens die berufliche Beziehung zwischen Professionellen und Klientinnen, Mandantinnen, Patientinnen oder Kundinnen; - zweitens die Beziehung der Professionellen untereinander und - drittens die besonderen Probleme der Professionellen in ihren jeweiligen Institutionen. Supervision umfaßt also geeignete Gesprächs- und Erlebensverfahren, die der Bewußtmachung, Reflexion, Kritik und Bearbeitung von hartnäckigen Arbeitsschwierigkeiten im Berufsleben dienen - auch der ei-genen persönlichen Anteile daran – Arbeitsschwie-rigkeiten, die für die Klientinnen der professionellen Berufe von großem Nachteil sein können. Die Organisationsformen von Supervision sind Einzel- Gruppen- oder Teamsupervision. Dr. A. Knoll, 26.6.04"

Dieser Text ist keine Definition und eher werbend denn enzyklopädisch. Ich habe ihn deshalb aus dem Artikel voererst in die Diskussion verschoben. Das Thema "Professionalisierung" wird in dem Textabschnitt angesprochen und fehlt im Artikel. Allerdings müssste das Thema Professsionalisierug kritisch diskutiert werden. dkeel, 7.7.2004, 01:05


diese version ist zwar einfacher verfasst - aber nicht enzyklopädisch. eher in der art eines kundenreferats. ich ziehe die alte fassung vor.

Restaurierung

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Keine Frage, dass dieser Artikel verbessert werden muss. Der Vorschlag von 217.254.164.4 geht aber in Richtung Vortrag bei einer Aquiseveranstaltung und ist nicht wikisiert. Evt. sogar eine Urheberrechtsverletzung. Deshalb habe ich den alten Artikel wiederhergestellt und einge Elemente von 217.254.164.4 eingefügt. --dkeel 19:50, 17. Nov 2004 (CET)


Absolut richtig, dass dieser Artikel einer Überarbeitung bedarf. Ich kann Euch leider nicht helfen, da ich nicht aus dem Fachbereich stamme. Aber ich glaube, dass mit einem Minimum an Aufwand (z.B. kürzerer Artikel) dem Laien eine verständliche Erklärung der Supervision gegeben werden kann. Im Moment kann ich mir wenig Konkretes darunter vorstellen ...

Dieter

Wiederhergestellt

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Die vorletzte Version wiederhergestellt, da der letzte Benutzer ein Zitat mehrfach abgeändert hat (präziser: Es wurden geschlechtsneutrale Formulierungen eingeführt) - was allerdings einfach passieren konnte, da das Zitat relativ lang ist und deshalb evt. schwer bemerkt wird. -- Wikiagogiki 20:33, 14. Sep 2005 (CEST)


gründlich überarbeitet

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(Geschichte und Literatur noch unbearbeitet) Markus 30.5.06


Setting

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Was steckt hinter diesem Begriff? Ist es ein Fachterminus, dann sollte das hier erklärt werden, falls nich, kann man darauf verzichten? --Peu 11:54, 2. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Die Definition ist Kauderwelsch, unpräzise Verwendung des Systembegriffs, des Rollenbegriffs keinerlei Forschungsbezug, z. T. fehlerhafte Angaben. Normative Angaben: muss, kann, die auch sehr anders gesehen werden können. historische Angaben aus Belardi u.a. falsch bz. unpräzise. Keinerlei Fundierung in der Sozialpsychologie. Die kaum belegte Wirksamkeit und die aktuellen Diskussionen bzw. kritische Punkte fehlen. Hab versucht ihn etwas zu ergänzen und zu präzisieren. Der Artikel ist übrigends nicht untypisch für den epistemologischen und theoretischen Stand der Supervision als (noch nicht)Wissenschaft. Hilarion 24.11.

Setting ist ein in der Medizin und Psychiatrie üblicher Fachbegriff. Erklärt werden sollte das aber schon. --Fmrauch (Diskussion) 01:27, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Modifikation von 80.130.249.78 , Hilarion et al.

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Die Autoren kritisieren die zitierte Definition als Kauderwelsch und betrachten es als "skandalöse Auslassung", dass das Patientinnensystem in der Definition nicht erwähnt wird. Ihre Argumentation ist allerdings voller Auslassungen. Nehmen wir das Argument mit dem Gericht:

  • Prämisse A: Supervision nehmen nur Supervisanden, die ihrerseits Patienten haben.
  • Prämisse B: Der Gerichtsentscheid gebietet, Situationen mit Patienten in der Supervision erst zu behandeln, wenn die Patienten einverstanden sind (B1) oder die Situation anonymisiert wurde (B2).
  • Prämisse C: Supervision ist anonymisiert nicht möglich.
  • Konklussion: Supervision muss das PatientInnensystem einbeziehen.

Nun braucht es keine Forschung, um festzustellen, dass Prämisse A falsch ist. Supervision wir heute zunehmend in der Wirtschaft und in Non-Profit-Organisationen von Führungskräften in Anspruch genommen. Es ist folglich möglich, eine Theorie der Supervision auch ohne Inbetrachtnahme des Patientensystems zu entwickeln,bzw. dieses als möglichen Gesprächsgegenstand verstanden zu wissen. Doch auch Prämisse B hat ihre Tücken: Das Gerichtsurteil, das mir neu ist, gilt für den deutschen Rechtsraum. In Österreich, Frankreich, Holland, der Schweiz usw., wo Supervision auch praktiziert wird und zu Supervision auch nachgedacht wird, gilt es nicht. Also fällt der ganze Zwang, der hier eher juristisch denn argumentativ ist, für jene Länder weg. Ferner kann B1 ja gelingen und B2 auch. Wieso Anonymiserung Supervision verunmöglichen soll, bleibt im Dunkel. Prämisse C ist eine Behauptung. Was soll man also von der Konklusion halten? Die Argumentation taugt nichts. Deswegen muss die Aussage in der Konklusion nicht falsch sein, nur ist sie nicht begründet. Es mag Gründe geben, das Patientensystem in die Supervison einzubeziehn (etwa, weil ein Problem nur so zu lösen ist) und es mag Gründe geben, dies gerade nicht zu tun (etwa, weil die Supervision als Dienstleistung an den Supervisanden verstanden wird und nur an ihn.)

Wie auch immer: Die Modifikationen des Artikels bringen etliche interessante Impulse hinein, aber in einer polemischen und unausgegorenen Form. Ich habe mich deshalb entschieden, den alten Artikel wiederherzustellen und schlage vor, dass wir gucken, was wir von den Inputs aufnehmen und einarbeiten wollen.

--Wikiagogiki 18:19, 26. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Was soll das? Wer ist "wir"? Die Prämisse A bezieht sich zwar vorwiegend auf Patienten, deren Rechte besonders geschützt sind, gilt aber gleicher Weise für Klienten, auch die genießen Rechtsschutz (das Urteil stellt nicht auf den PatientInnenschutz, auch die event. Schweigepflicht der Supervisionsteilnehmer, sofern sie Ärzte oder approbierte TherapeutInnen sind, spielt dabe keine Rolle). Das Urteil wurde in "DGSv aktuell", in Familiendanmik, OSC usw. berichtet und kommentiert, wenig belesen offenbar, wenn es nicht bekannt ist). Die Aussage bezieht also nur auf rechtlich zu schützende Situationen, und die sind wichtig genung. In der Mehrzahl der Supervisionsituationen sind dritte und vierte im Blick. Eine Theorie der Supervison ohne die mitberührten Systeme zu entwickeln ist systemtheoretisch inkonsistent. Prof. Wolfgang Ebert Ebert. (Systemtheorie und Supervision. Opladen: Leske + Budrich 2001) hat das Elend des Umgangs mit der Systemtheorie in der Supervision ausführlich in seiner Prädikatspromotion dokumentiert. In der Wirtschaft ist die Verbreitung von Supervision minimal, aber auch hier wären Diskretionsvorbehalte zu prüfen. Das junge Coaching hat sie da schon lange überholt. Die Argumentation ist nicht greifend. Das deutsche obergerichtliche Urteil (als solches rechtsbildend) würde in den übrigen Ländern genauso gefällt werden, wenn es zur Klage käme, weil in den Rechtssystemen dieser Länder für die Problemstelung die gleichen normativen Rechtsprinzipien gelten, nämlich Schutz der Privatsphäre, Schutz von anvertrauten Geheimnissen (es geht also gar nicht nur um PatientInnendaten) und Schutz von Patientendaten, wo es sich um solche handelt. Es wäre also angebracht gewesen, sich iuristisch zu informieren, was wir für CH und Au getan haben mit klarer bestätigender Rechtsauskunft, und sich mit der zitierten Literatur zu befassen (Eichert, Petzold und Petzold, Rodriguez-Petzold)ehe man agiert. Die Anfrage auf Freistellung ist übrigends dort auch ethiktheoretisch und supervisionstheortisch begründet, was vielleicht noch wichtiger ist, als das rechliche Argument. Ohne Information soll man nicht in wissenschaftliche Diskurse gehen. (Supervisoren sind in der Regel rechtlich sehr unbedarft - siehe den Unfung vom Dreieckskontrakt (?), es müssste ja um Vertragsverhältnisse gehen, sonst ist der Begriff heisse Luft, bei einer Teamsupervisionsgruppe z. B. hieße das: Vertrag zwischen dem Klinikgeschäftsführer, dem Supervisor und jedem einzelnen Teammitglied, es sei den sie gründen einen Rechtsträger, der sie vertritt - einer schreibts vom anderen ab, keiner informiert sich iuristisch. Andere Probleme liegen bei dem Faktum, dass in einer Behörde ohne Zustimmung des o b e r s t e n Dienstherrn - auch in Au und Ch - gar keine Supervision gemacht werden dürfte, weil da stets behördliche Dienstgeheimnisse und Personalangelegenheiten berührt sein können. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde genügt, um Supervision abzustellen).

Anonymisierung muss nach iuristischen Masstäben und forschungsethischen Richtlinien für Anonymisierung (z. B. APA oder der EU-Richtlinien) geschehen, nämlich in einer s t r i k t e n Anonymisierung, die gewährleistet, dass die Identität des zur Rede Stehenden nicht erkannt werden kann. Damit entfallen detailierte Daten über Beruf, Arbeitsplatz, Ort oder genaues Alter oder (bei PatientInnen) genaue Diagnose mit Daten der Krankengeschichte. Ohne solche Daten über Feinstrukturen aber kann Supervision nicht greifen. Sie greift ja ohnehin schon nicht auf dem PatientInnensystem (vgl. die Untersuchung von Schay et al. in Schay, Verlag für Sozialwissenschaften Wiesbaden 2006) u. a. weil dieses System nicht einbezogen wird. Also keineswegs eine Behauptung unsererseits, sondern ein Zeichen mangelnden Sachverstands beim Kritiker. Immer wenn ein Dritter einbezogen ist in einer Weise, dass seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten kann Supervison nicht mehr nur als Dienstleistung allein für den Supervisanden verstanden werden. Die Regelungen des kommenden Schweizer Psychotherapiegesetzes werden das auch klar machen.Die ganze Argumentation zeigt, hier versteht jemand zu wenig von der Sachlage. Eine erste Dunkelfeldstudie zur Problematik zeigt aber, sie besteht - (Geschädigte, bitte noch mitmachen bei >Supervisionsforschung.de<). Vgl. einstweilen Leitner, A., Petzold, H.G., Orth, S., Sieper, J., Telsemeyer, P. (2004): Mythos Supervision? - Zur Notwendigkeit von „konzeptkritischen“ Untersuchungen im Hell- und Dunkelfeld zu Risiken, Nebenwirkungen und Rechtsverletzungen. Düsseldorf/Hückeswagen. Bei www. FPI-Publikationen.de/materialien.htm - In: SUPERVISION: Theorie – Praxis – Forschung. Eine interdisziplinäre Internet-Zeitschrift - Jg./2004

Man kann ja unterschiedlicher Meinung sein, aber den Forschungsteil wegzulassen, spricht für sich! Die historisch falsche und von uns korrigierte Darstellung der Geschichte der SV rauszunehmen, spricht für sich (auch hier schreibt einer vom anderen ab und sichtet die Originalquellen nicht). Supervision muss noch in breiterer und soliderer Weise beforscht werden, um ihre "Wissenschaftlichkeit, Wirksamkeit, Wirschaftlichkeit und Unbedenklichkeit" nachzuweisen, denn diese Nachweise fehlen noch weitgehend (Petzold, Schigl et al. 2003).


Was habt Ihr gegen Polemik? Beim jetzigen Stand dieser Baustelle und ihrer (unausgereiften) Qualität ist die doch recht nützlich. Johanna



Dies ist ein Haufen Behauptung und Belehrung. Wo ist die Begründung? Wo ist die Begründung für "Eine Theorie der Supervison ohne die mitberührten Systeme zu entwickeln ist systemtheoretisch inkonsistent." Systeme sind Konstrukte in den Augen des Betrachters. Wer eine Therie der Supervision entwickelt, kann darin freilich die Systeme konstruieren und betrachten, die ihm nützlich scheinen. Es spricht ja vorerst wenig dagegen, auch das System der Patientinnen (oder wahrscheinlich sinnvoller, weil genereller: Systeme, die zum Gegenstand des supervisorischen Gesprächs werden können) in den Blickwinkel zu nehmen. Sie in die Definition von Supervison aufzunehmen ist logischer Unfug, weil eine Definition die Regel und nicht den - wenn auch verbreiteten - Spezialfall setzt.

Wo ist die Begründung für " In der Wirtschaft ist die Verbreitung von Supervision minimal." Wo jene zu "Das junge Coaching hat sie da schon lange überholt." (by the way: Coaching und Supervision werden hier offenbar als zweierlei angesehen: Mit welchem Nutzen? Mit welchen Definitionen?" Statt Begründungen nachzuliefern werden die alten Behauptungen wiederholt (etwa ohne Wissen über Feinstrukturen können Supervision nicht greifen. Als ob es wichtig wäre, ob die Patientin eines Supervisanden "Müller" oder "Meier" heisse, "47" oder "in den Vierzigern" ist und als "Fremdsprachensekretärin" oder "Buchhalterin" arbeitet - wenn es in der Supervision darum geht, etwa die Frage zu reflektieren, wie es kommt, dass der Supervisand bei dieser Patientin immer die Stunde überziehe. Mir fällt bei Nachdenken kein Fall ein, der nicht auch anonym verhandelt werden könnte.) Und wie von mir ausgeführt: Selbst wenn es mal nicht anonym leistbar wäre, dann bestünde immer noch die Möglichkeit, dass der Supervisand sich legitimieren lässt, oder das rechtlich als unproblematisch angesehen werden kann (siehe unten).

Statt Begründungen zu liefern werden ferner Prophezeiungen gemacht, etwa was im Schweizer Psychotherapiegesetz geregelt werde (was ja bekanntlich in der Hoheit des Parlaments und bei einem Referendum gar in der Hoheit des Stimmvolkes liegt) und Zensuren verteilt (Supervisoren verstehen wenig von Juristerei) und Annahmen für bare Münzen verkauft (In der Schweiz und in AU würden Gerichte genauso entscheiden wie in Bayern.) Es ist Unfug, zu behaupten, eine Fragestellung würde in verschiedenen Rechtssystemen gleich beurteilt weil die selben Rechtsgüter geschützt seien. Ein Urteil verlangt semiotische Präzision in der Anwendung von Gesetztesartikeln und kann sich nicht wolkenhaft auf Rechtsgüter beziehen. Und die einschlägigen Artikel unterscheiden sich halt beträchtlich, allein in den deutschsprachigen Ländern. Wenn wir uns noch vor Augen führen, dass nicht eine Instanz Recht spricht, sondern die unterschiedlichen Instanzen bis zu Strassbourg unterschiedliche Gewichungen vonehmen und zu unterschiedlichen Schlüssen und Urteilen kommen, wird deutlich, dass dies eine Behauptung und nicht mehr ist.

Ich halte meine Argumentation nicht für widerlegt sondern höchstens für illustriert. Ich bin amüsiert über den Plural und die Deixis. Der Autor lässt durch stete kleine Hinweise annehmen, dass er aus dem engeren Hückeswagner oder Kremser Umfeld komme, deklariert das aber nicht offen.

Ich habe nichts gegen Polemik - auf der Diskussionsseite. Im Lexikonartikel ist sie nur eins: unwissenschaftlich.

In vielen Punkten würden wir uns wahrscheinlich treffen. Der Forschungsabschnitt ist übrigens nicht wie behauptet weg sondern nach wie vor drin.

--Wikiagogiki 21:37, 2. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Supervision und Coaching

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"Supervision und Coaching sind lediglich ähnliche Namen für vergleichbare Verfahren." Was soll mit dem Satz ausgedrückt werden? Entweder "ähnliche Namen für das gleiche Verfahren" oder nur "sind vergleichbare Verfahren"... aber so macht das keinen Sinn ... (nicht signierter Beitrag von 176.198.127.76 (Diskussion) 18:15, 19. Jun. 2013 (CEST))Beantworten

Seit fünf Jahren hier angemerkt... Es ist richtig, dass das so keinen Sinn macht, aber die vorgeschlagenen Alternativen machen auch keinen Sinn. Gemeint ist doch wohl: "unterschiedliche Namen". Zwischen den Namen "Supervision" und "Coaching" kann ich beim besten Willen keine Ähnlichkeit erkennen. Ich habe das jetzt mal geändert und hoffe auf Sichtung. --217.239.1.127 22:05, 20. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Balint-Gruppe

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Bitte den Unterschied zwischen Balint-Gruppe und Supervision verdeutlichen -- Pohl-rosengarten 16:22, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Wurde der Begriff vor der Einführung durch Michael Balint auch schon verwendet? Ich habe da meine Zweifel. --Fmrauch (Diskussion) 14:23, 22. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Psychosozial?

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"Supervision ist eine Form der Beratung für Mitarbeiter in psychosozialen Berufen."
Ah ja. Und was genau sind psychosoziale Berufe? Die in der Einleitung weiter unten aufgeführten, also z.B. Lehrer, Pfarrer, Führungskräfte in der Wirtschaft?
Diese Einschränkung scheint mir nicht sinnvoll und nicht haltbar, und sie stimmt mit dem Rest der Einleitung - wie aufgezeigt - nicht überein. --Anna (Diskussion) 17:58, 2. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Vier (!) Jahre später, und der Satz steht immer noch so in der Einleitung, und diese Frage ist immer noch unbeantwortet. Wer immer dies geschrieben hat: Was bitte sollen "psychosoziale Berufe" sein? --Anna (Diskussion) 00:07, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Quellen

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Ich finde das Beispiel mit der Jahresabschlussprüfung in diesem Kontext wenig geeignet, da es aus der Betriebswirtschaft bzw. dem Rechnungswesen kommt [1]. Damit können psychologisch interessierte Leser nichts anfangen bzw. werden in die Irre geleitet. Bitte befasst euch mal mit systemischem Denken! --Fmrauch (Diskussion) 14:17, 22. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Gleiche Überschrift, anderes Anliegen: David Keel (2003) ist eine Quelle, die ich weder in der DNB noch im Karlsruher virtuellen Katalog noch im gemeinsamen Verbundkatalog finden kann. Einschlägige Suchmaschinen finden die Quelle zwar als Quellenangabe und sogar mit ISBN, aber das scheinen vor allem Abschriften aus diesem WP-Artikel zu sein. Ich lösche die Quelle deshalb im Absatz zum Dreieckskontrakt. Passender wären hier Fanita Englisch (1975) oder Gerhard Leuschner (1988 oder so). Ich schaue das noch mal nach. --Knase (Diskussion) 20:48, 11. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Forschungsstand

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Hier fällt mir ein Widerspruch auf: In der Psychotherapeutenausbildung ist Supervision vorgeschrieben, auch wenn die Art der Supervision dort etwas anders ist. Demzufolge müsste es auch Forschungen dazu geben. Insofern kann es sich kaum um "eine junge Disziplin" handeln. Oder woher stammen die Erkenntnisse aus dem Absatz? --Fmrauch (Diskussion) 01:29, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Literatur

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Das sieht sehr nach einer Materialsammlung aus. Grundlagenliteratur und z.T. alte Einzeldarstellungen. Was wurde davon als Quelle benutzt? Welchen Wert hat ein Beitrag zur "Supervision in der physiotherapeutischen Ausbildung" aus dem Jahre 2004? Ist das heute noch relevant oder eher historisch zu sehen? --88.71.231.148 03:22, 23. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Nochmals: Abgrenzung zur Balintarbeit

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Tatsächlich gibt es viele Ähnlichkeiten zwischen Balintarbeit und Supervision. Der zentrale Unterschied ist aber, dass in einer Balintgruppe der besprochene Fall auf die Beziehungsdynamik zwischen einem Professionellen (Arzt/Ärztin oder Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin oder Lehrer/in) und dem/der jeweiligen Klienten/der Klientin fokussiert wird, während in einer Supervision der Schwerpunkt auf die Rollenreflexion in einem organisatorischen Kontext gelegt wird, so gesehen von Wittenberger, G. (2019): Balint-Gruppen-Arbeit ist Beziehungsarbeit: Was heißt hier ‚Beziehung‘? In: Balint 20 (02), S. 36–43. DOI: 10.1055/a-0914-9749. --Mohnblüte (Diskussion) 18:23, 9. Jul. 2023 (CEST)Beantworten