Diskussion:Theorie der Verfügungsrechte

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2001:638:504:D802:84A3:97B2:FA07:D506 in Abschnitt Einleitung

Klasse Artikel !

Wer auch immer du bist, unterschreib nächstes Mal! Ich hab eben einen Schnelllöschantrag hier eingefügt weil ich gedacht hab, das wäre der Artikel :)
(Nein, ich hab nicht gesehen dass der Hintergrund blau war und die Überschrift mit "Diskussion:" anfing) --ventrue 20:33, 6. Sep 2004 (CEST)

Entschuldigung. Die ursprünglichsten vier Zeilen dieses Artikels waren einmal von mir. Und ich fand es schön, dass sich jemand diesen wesentlich professioneller angenommen hat. Dafür danke. Gruß, Lucius

War keineswegs als Vorwurf gemeint, eher als Scherz (über mich selbst). ^^ --ventrue 16:32, 7. Sep 2004 (CEST)
  • Großartiger Artikel!

Vielleicht könnten noch ein paar einfache Grundtheoreme dargestellt werden - im Augenblick fehlt mir dafür die Zeit.

TomTom66 01.08.05

sollte es bei dem trade-off nicht heißen, daß die wohlfahrtsverluste steigen/sinken anstatt der externen effekte? denn diese treffen ja immer ein.

ius abutendi

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Hallo, vielleicht ist es zu spitzfindig oder ich irre mich, aber müsst es bei dem Recht auf Veräußerung nicht heißen, dass man das Recht hat sich den Veräußerungserlös und nicht den Veräußerungsgewinn anzueignen ?

Stimme ich zu. :-) Und wo wir grad dabei sind: Ich weiß, dass "Theorie der Verfügungsrechte" der offizielle Name ist. Aber hab in der Uni immer "property rights theory" gelernt und wir haben's mit "Theorie der Eigentumsrechte" übersetzt. Ist hierher nicht vielleicht ein redirect von Eigentumsrechte angebracht? --Grünes Fiet 18:17, 27. Mai 2008 (CEST)Beantworten

en:Tony Honoré

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Mir fehlen Honorés Ausführungen zum Thema. Allerdings bin ich kein Jurist und komme nur schwer an die Originalquelle (Tony Honore, Making Law Bind (Oxford: Oxford University Press/Clarendon Press, 1987). Kann jemand helfen? Yotwen 16:30, 12. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Tony Honoré gibt es inzwischen auch auf Deutsch. Yotwen (Diskussion) 13:53, 21. Jan. 2015 (CET) Und "Playing Darts with a Rembrandt" wäre vermutlich eine anregende Lektüre.Beantworten

Zweitbedeutung „missbrauchen“

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Das lateinische Verb „abuti“ hat sowohl die Bedeutung „ausnutzen“ als auch „missbrauchen“. Jemand, der etwa in einem Streit eine Vase absichtlich zerschlägt, die ihm selbst gehört, kann nicht wegen Sachbeschädigung belangt werden. Daran erkennt man, dass zum „ius abutendi“ auch das Recht gehört, sein Eigentum wertlos zu machen oder zu zerstören. --CorradoX (Diskussion) 10:59, 18. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Das „Recht, die Sache in Form und Aussehen zu verändern,“ ist Definitionsmerkmal der Kategorie „abusus“. Eine Zerstörung ist die extremste Form der „Veränderung des Aussehens oder der Form“ (ergänze: der Funktion). --91.96.244.114 11:06, 18. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Verfügungsrechtstheorie als Teil der institutionsökonomischen Theorien

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Hier sollte stärker herausgearbeitet werden, inwiefern Verfügungsrechte eine Bedeutung innerhalb des institutionellen Kontextes besitzen. Die Funktion als eine spezifizierendes Instrument zwecks der Einhaltung und ggf. Sanktionierung hinsichtlich Verhaltensnormen ist hierbei nicht zu unterschätzen.--2001:638:504:D802:84A3:97B2:FA07:D506 16:12, 30. Okt. 2019 (CET)Beantworten

Praxis Beispiel Indianer

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Weiterhin interessant ist hier, inwieweit das gezeigte Beispiel im Artikel der Indianer anwendbar ist, wenn Verfügungsrechte lediglich in einem institutionellem Kontext betrachtet werden. Dafür sollte zunächst eine klare Definition von Institutionen geschaffene erden, um zu sichern, dass sich das besagte Beispiel auch in einem institutionellen Rahmen abspielt. Darauf fußend könnten die Definitionen von informell und formell als Grundlage der Betrachtung von Institutionen genutzt werden und sich mit der Frage außereinandergesetzt werden, inwieweit Formalität Grundvoraussetzung für die Vergabe von Verfügungsrechte ist. --2001:638:504:D802:84A3:97B2:FA07:D506 16:25, 30. Okt. 2019 (CET)Beantworten

Einleitung

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Besonders aufgrund der fehlenden Quelle hinter der Äußerung, dass der Begriff nur bedingt auf Tiere und menschliche Arbeitskraft anwendbar ist, sollte Skepsis aufgebaut werden, ob dies eine wertvolle Ergänzung zu dem Artikel darstellt. Wird der Begriff in einem institutionellen Kontext betrachtet, beziehungsweise, wenn diese als Grundvoraussetzung betrachtet wird, fällt zumindest die Betrachtung von Tieren gänzlich weg. Schade ist weiterhin, dass eine Erklärung des Aufgriffs menschlicher Arbeitskraft nicht weiter ausgeführt worden ist, sodass der Hintergrund dieser Einschränkung unklar bleibt. Meint dies die Arbeitskraft in einem institutionellen bzw. organisationellen Kontext? --2001:638:504:D802:84A3:97B2:FA07:D506 16:29, 30. Okt. 2019 (CET)Beantworten