Töten ist nicht unbedingt Totschlag

Bearbeiten

Finde den redirect von Töten auf Totschlag unangebracht. Immerhin kann man z.B. auch Tiere töten, was aber niemand als Totschlag bezeichnen würde. Ich würde aus Töten oder Tötung eine allgemeine Überseite machen, auf der dann u.a. hierher verlinkt wird.--Klaus 10:48, 11. Sep 2005 (CEST)

Seh ich auch so auserdem heißt töten auch net gleich Totschlag, denn es kann ja auch Mord oder fahrlässige Tötung sein! (nicht signierter Beitrag von Romeo-Rock (Diskussion | Beiträge) 20:22, 30. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten
Insofern wäre es wohl sinnvoller, auf einen allgemeinen Artikel Tötungsdelikt weiterzuleiten oder eine Begriffsklärungsseite mit Link auf Tötungsdelikt und Tötung von Tieren?
-- pistazienfresser 19:54, 6. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich sehe hier die Differenzierung zum Totschlag (das "Animalische" oder wie auch immer ihr es nennen wollt): §211 StGB --.love.is.war. (Diskussion) 03:46, 21. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

etwas seltsamer satz

Bearbeiten

Für die Kindestötung (früher § 217 aF StGB) soll regelmäßig vom Sinngehalt her der minder schwere Fall des Totschlags angewandt werden, nachdem der Gesetzgeber diese nichteheliche Mütter privilegierende Vorschrift abgeschafft hat.

Also dieser Satz ist vollkommen absurd. Der § 217 ist gerade abgeschafft wurden um die Kindstötung kurz nach oder während der Geburt als Totschlag oder Mord zu qualifizieren, davon geht zumindest die herrschende Meinung aus. Gerade die Schutzpflicht des Staates gegenüber den Kindern erfordert ein hartes Durchgreifen gegenüber Personen, die Kinder töten. Es wird auch davon ausgegangen, dass bei Säuglingen in jedem Fall "Heimtücke" bestehen muss, also ein Mordmerkmal, denn ein Baby erwartet gerade bei der eigenen Mutter nie einen Angriff. Mit verzweifeltem Gruß --Willicher 00:37, 28. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Die Kindstötung wurde früher bewusst privilegiert, weil man davon ausging, dass sich die Mutter in solchen Fällen in einer verzweifelten Situation befand und direkt nach einer Geburt nicht völlig klar denken konnte. Nach der ursprünglichen Fassung enthielt der Tatbestand sogar die Voraussetzung, dass es sich um die Tötung eines unehelichen Kindes handeln musste - da Mütter von unehelichen Kindern in alten Zeiten bekanntermaßen diskriminiert wurde, meinte man, diese Privilegierung sei berechtigt. Heute kann eine Kindstötung natürlich immer noch als minder schwerer Fall privilegiert werden - muss aber nicht. Wie der obige Verfasser dagegen darauf kommt, das Merkmal der Heimtücke liege bei der Tötung eines Neugeborenen vor, ist zweifelhaft. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann bei Kleinstkindern keine Heimtücke vorliegen (s. schon BGH 4, 13). Ausnahmen gibt es da nur in sehr begrenzten Einzelfällen, da Heimtücke immer sehr eng ausgelegt wird.--82.135.77.77 23:35, 1. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Vergleich Österreich - Deutschland

Bearbeiten

Es gibt auch im deutschen Strafrecht die Körperverletzung mit Todesfolge (in Abgrenzung zum Totschlag). Der Verfasser sollte prüfen, ob die zitierte Norm des österreichischen Rechts wirklich mit dem deutschen Totschlags-Tatbestand vergleichbar ist.--82.135.77.77 23:37, 1. Feb. 2007 (CET)Beantworten


Körperverletzung mit Todesfolge hat auch im österr Recht nichts mit dem Totschlagstatbestand (weder nach deutschem noch nach österr StGB) zu tun, daher habe ich den Artikel entsprechend geändert (bzw revert auf Vorversion nach Änderung von Willicher 01:02, 12. Mär. 2007). Der Vorwurf von Willicher, dass in dieser Version "Rechtsdogmatik" enthalten sein soll, erscheint mir - gelinde gesagt - als kühn, geht es bei Wikipedia doch darum, möglichst akkurate und richtige Informationen darzustellen. Und anders als durch die Darstellung der dogmatischen Unterschiede zwischen Mord und Totschlag im österr Recht geht das wohl nicht. Dazu gehört meines Erachtens auch der Hinweis darauf, dass sowohl asthenische als auch sthenische Affekte zur Totschlagsprivilegierung führen; denn der juristische Laie versteht unter Totschlag idR nur das Töten aus Zorn (= sthenischer Affekt), was aber der österr Rechtslage nicht gerecht wird. (Wie es in Deutschland ist, weiß ich nicht, daher hab ich auch nur den Abschnitt zum österr StGB bearbeitet).

Und in der jetzt wieder revertierten Version werden auch keine "Vorsatztheorien" behandelt. Denn der Eventualvorsatz ("für möglich halten und sich damit abfinden") ist im österr StGB ausdrücklich verankert und für die Verwirklichung von Mord/Totschlag auch ausreichend (§ 5 Abs 1 StGB). Es ist also keine "Theorie", sondern geltende Rechtslage. Und auch der Hinweis auf diese Vorsatzform ist mE notwendig und sinnvoll, da auch diesbezüglich juristische Laien idR Mord/Totschlag nur dort sehen, wo absichtlich (--> § 5 Abs 2 StGB) getötet wird. PE --85.124.204.132 18:42, 12. Mär. 2007 (CET)Beantworten


Der OGH(oberste Gerichtshof) definiert klar, was mit Totschlag gemeint ist und grenzt sich eindeutig von Mord und Körperverletzung mit Todesfolge ab,aber viele Entscheidungen (siehe RIS) sind meines Erachtens nach nicht nachvollziehbar. Kurzgefasst muss die Anlasstat einen- wie der Verafsser dieses Artikels- stethischen bzw. astethischen Zusammenhang mit sich ziehen sowohl die Vorgeschichte (mit dem meint man "allgemein begreiflich" wie es der Gesetzgeber definiert)Vorgeschichte soll klar verständlich sein.

Klares Beispiel: A wurde über Jahre hinweg von ihrem Ehemann B geschlagen und schikaniert. Als B eines Abends nach Hause kommt und sieht dass das Abendessen nicht auf dem Tisch steht beschimpft er A und ohrfeigt sie. In diesem Moment schnappt A ein Küchenmesser und sticht B direkt ins Herz. Die Vorgeschichte ist "allgemein begreiflich" (über Jahre hinweg von B geschlagen und schikaniert) Die heftige Gemütsbewegung bzw. die Handlung folgte "spontan". Wenn sie schon länger daran gedacht hat B umzubringen und nur wartete, auf die nächste "unasuweichliche" Eskalation , könnte alles darauf hindeuten dass es sich um Mord handelt zumal sie mit mindestens dolus eventualis ( StGB §5 Abs.1 ernstlich für möglich hält...sich damit abfindet)in Gedanken hatte. Muss aber nicht so sein!

Strittiges Besipiel: Die Frau die aus Verzweiflung über den Verlust ihrer Wohnung ihr jüngstes Kind tötet begeht in Österreich nach herrschender Meinung NUR Totschlag.

Wie man anhand von Beispielen erkennen kann, ist der § noch bearbeitungsbedürftig (nicht signierter Beitrag von 87.247.198.236 (Diskussion) 18:43, 21. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten

Das Problem beim Totschlag ist meines Erachtens nach der, dass -nach dem Wortlaut des StGB - eine allgemein, begreifliche, heftige Gemütsbewegung zu undefiniert ist. Das strittige Beispiel das der Kolege oben erwähnt hat ( Verlust der Wohnung) kann doch nicht allgemein begreiflich sein und dazu muss man glaub ich nicht Jurist sein da reicht doch der Hausverstand. Möchte mich hier der Hoheit des OGH nicht anmaßen, schätze und respektiere ihre Arbeit sehr und bin mir durchaus bewusst welche Vernatwortung und Entscheidungen sie mit sich tragen müssen. Subjektive gesehen darf vor der "Ausbruchssituation" die einen dazu eben verleitet einen "priviligierten" Mord zu begehen, kein Gedanke im Sinne der Tötung gefallen sein, dann deutet nämlich schon einiges darauf hin, dass es diesbezüglich schon einen Vorsatz auf Mord gegeben hat. In der Praxis ist dies fast gar nicht möglich nachzuweisen außer der Angeklagte gesteht dies. Somit bleibt der Totschlag teilweise ein bescheidener Anwendungsbereich in der Praxis.

A tötet B nachdem B seine Tochter getötet hat. (Bedarf keiner Erklärung) A tötet B nachdem B mit A Frau den Beischlaf vollzogen hat und vor ihn mit dem prahlt und ihn provoziert (Bedarf keiner Erklärung) Diese klassischen Beispiele sind allgemein begreiflich und dass in solchen Situationen dem einen oder anderen heftige Gemütsbewegungen zum Ausbruch kommen sind auch verständlich aber dass die Mutter ihr Kind tötet aufgrund des Verlustes der Wohnung kann doch nicht allgemein begreiflich sein. (nicht signierter Beitrag von 87.247.198.236 (Diskussion) 19:27, 25. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten

Verjähren

Bearbeiten

Wann verjährt Totschlag? Wenn das jemand weiß, bitte den Artikel mit dieser wichtigen Information ergänzen --Freiermensch 10:08, 24. Apr. 2007 (CEST)Beantworten


Nach § 78 StGB verjährt nur der Mord nicht. Das Strafmaß des "normalen" Totschlags nach § 212 Abs. I beträgt nicht unter 5 Jahren. Entsprechend sollte hier eine Verjährungszeit von 10 Jahren gelten. Abs. 2, der besonders schwere Totschlag, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Hier sollte die Verjährungszeit entsprechend 30 Jahre betragen. Das sind allerdings nur Informationen, die ich mir selber aus dem § 78 herleite. Ob sich aus der Rechtsnatur des Abs. 2 als eine Strafzumessungsregel noch etwas anderes ergibt mag ich nicht einzuschätzen. --88.72.221.6 17:45, 14. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Totschlag verjährt meines Wissens nach 20 Jahren. Er ist zwar im besonders schweren Fall mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, jedoch sollze zur Verjährungsfrist der Regelfall anzuwenden sein. Verbrechen, die nach 30 Jahren verjähren, sind oft aus der Kategorie „mit Todesfolge“, bei denen eine lebenslange Freiheitsstrafe eine der Regelstrafen ist (etwa Sexuelle Nötigung nach §178 StGB oder Raub nach §251 StGB). Siehe auch §78 StGB und beachte den Hinweis zu Rechtsthemen. --Gruß, Constructor 03:34, 23. Dez. 2007 (CET)Beantworten

ein Beispiel wäre schön

Bearbeiten

Der § 212 Abs. 2 StGB nennt den besonders schweren Fall des Totschlags. Es handelt sich hierbei um eine Strafzumessungsregel, die strafverschärfend wirkt und die Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Sie findet Anwendung, wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wie die eines Mörders wiegt. Anstelle der fehlenden Mordmerkmale müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die das nötige Maß an Verwerflichkeit erreicht wird.

Ein Beispiel wäre hilfreich.

Ich (nicht der obige Schreiber) fände auch ein Beispiel hilfreich, vielleicht einen Link auf ein Urteil. --Gruß, Constructor 03:21, 23. Dez. 2007 (CET)Beantworten

versuchter Totschlag?

Bearbeiten

Hallo! Ich nehme an, dass in Sachen Totschlag der Versuch bereits strafbar ist (oder handelt es sich dann "nur" um Körperverlertzung?). Mag jemand mit Fachwissen, das Straßmaß für den Versuch ergänzen, bzw. auch von der Körperverletzung abgrenzen?(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.58.214.139 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 17:59, 10. Mai 2007 (CEST)) Beantworten


Die Versuchsstrafbarkeiten im Strafrecht sind ein etwas schwieriges Kapitel, dass sich einem Laien selten auf dem ersten Blick erschliesst. Entsprechend denke ich, dass es nicht sinnvoll wäre, das hier noch in diesen Artikel einzubauen. Grundsätzlich regelt § 23 StGB, dass der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist. Bei Vergehen muss eine solche gesondert angeordnet werden. Verbrechen sind solche Straftaten, die ein Mindeststrafmaß von einem Jahr oder mehr besitzen, § 12 StGB. Der Totschlag, § 212 ist demnach ein Verbrechen und der Versuch eines solchen ist stets strafbar. Bei § 223 - der "normalen" Körperverletzung - gibt es kein solches Mindeststrafmaß. Die Tat wird mit bis zu (also maximal, aber nicht mindestens) 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Demnach handelt es sich dabei um ein Vergehen, entsprechend ist in § 223 Abs. 2 gesondert bestimmt, das auch der Versuch der Körperverletzung strafbar ist. Soviel dazu, warum in § 212 nicht explizit steht, das der Versuch strafbar ist. Ein weiteres Kapitel ist das Strafmaß des Versuches in Abgrenzung zur vollendeten, "erfolgreichen" Tat. Hier bestimmt § 23 Abs. 2, dass er ersteinmal das selbe Strafmaß besitzt. Die Strafe kann allerdings nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Dort ist Art und Umfang einer Milderung gut geschildert, ich verweise also nur darauf. --88.72.221.6 17:57, 14. Jun. 2007 (CEST)Beantworten


Verweis auf die Scharia

Bearbeiten

Mit welchem Recht wird hier auf die Scharia hingewiesen? Auch in anderen Rechtsthemen wird regelmäßig nur die Definition für den deutschsprächegen Raum gegeben. Ich denke udie Würdigung der Straftatbestände aus religiöser Sicht, würde den Rahmen doch etwas sprengen und gehört hier nicht rein. --Relznak 15:02, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten


Verhältnis von Totschlag zum Mord in Rechtsprechung und Lehre

Bearbeiten

"Die herrschende Lehre (h.L.) betrachtet Totschlag als sog. Grunddelikt und Mord als dessen Qualifizierung, die Rechtsprechung sieht in Mord und Totschlag eigenständige Delikte, was in bestimmten Fallkonstellationen Auswirkungen auf die Anwendung von Strafrechtsnormen des Allgemein Teils hat." Hat der BGH nicht kürzlich auf die Linie der Lehre eingeschwenkt und betrachtet jetzt Mord auch als Qualifikation zum Totschlag? -- pistazienfresser 17:57, 1. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Nur indirekt. Er hält normalerweise noch daran fest.77.13.143.89 22:25, 25. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Engl. Verlinkung

Bearbeiten

Ich finde die Verlinkung auf den englischsprachigen Artikel etwas irreführend. "Manslaughter" wird zwar oft als Übersetzung von "Totschlag" angegeben, meint aber nicht unbedingt dasselbe, denn erstens ist "Manslaughter" durchaus auch so etwas wie "Körperverletzung mit Todesfolge" oder "fahrlässige Tötung" (wenn, sollte also nur auf "voluntary manslaughter" verwiesen werden), zum anderen ist die legale Entsprechung von Totschlag möglicherweise auch "second degree murder"! Vorschläge, wie man die Verlinkung gestaten könnte? --Tvp 09:34, 8. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Da die Mehrzahl der Menschen mit Delikten wie Mord und Totschlag vorwiegend in amerikanischen Filmen und Fernsehserien in Berührung kommt, weniger in der Realität im deutschsprachigen Rechtsraum, fände ich es sinnvoll, hier auch einen Passus über die Definitionen von Mord, Totschlag etc. im angelsächsischen Raum einzufügen, und sei es auch nur, um den Wissenssuchenden auf die Unterschiede hinzuweisen. Außerdem fände ich einen Passus gut über eventuelle Unterschiede im DDR-Strafrecht. 217.228.117.225 14:23, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Überflüssige Fußnote

Bearbeiten

Fußnote (1): "Todschlag ist nach derzeit geltender Rechtschreibregelung eine Falschschreibung." Kein Beleg wird genannt, die Fußnote ist überflüssig. Außerdem war auch in der vorherigen Rechtschreibung "Todschlag" falsch! 89.81.110.117 23:04, 22. Jun. 2011 (CEST) ---> Habe dies aufgrund Überflüssigkeit entfernt... 89.81.110.117 14:04, 23. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Tötung/Tötungsdelikt und Totschlag (Deutschland) bzw. [[Totschlag (<Rechtsordung>)]]

Bearbeiten

Nach den oben stehenden Anmerkungen scheint ein Artikel zu Totschlag allgemein nicht besonders sinnvoll zu sein. Besser wohl ein Überblick über die verschiedenen Tatbestände für Tötung unter Tötung und Tötungsdelikt und jeweils einzelne Artikel zu speziellen Tatbeständen wie Totschlag (Deutschland)--pistazienfresser

Die richtige Lösung wäre natürlich hier Anträge auf Import zu stellen, den Artikel aufzuspalten und zur BKL herabzustufen, von der auf einen (zu schaffenden) ARtikel Tötungsdelikte verwiesen wird. Ich wäre froh, wenn ich nicht immer der einzige wäre, der die Importanträge stellt :-) es geht wirklich ganz leicht und schnell und alle sind dort sehr nett und freundlich. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 20:43, 6. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Aufteilung erledigt - mal sehen was man nun in Tötungsdelikte bzw. Tötungsdelikt (Deutschland) verschieben/behandeln sollte. --pistazienfresser 18:32, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Zudem noch (von mir) zu tun: Spezial:Linkliste/Totschlag --pistazienfresser 18:59, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Unterscheidung der Definitionen nach Land?

Bearbeiten

Hallo, mir scheint, dass die Definitionen von Totschlag in allen drei verlinkten Ländern im Groben gleich sind (niedere Absicht vs. Affekt, geringere Strafe gegenüber Mord). Wenn das stimmt, ist die Unterscheidung mit verschieden formulierten Definitionen auf dieser Seite ein wenig irreführend und man sollte sie durch eine einzelne Definition ersetzen. --Jazzman 12:04, 18. Feb. 2017 (CET)Beantworten