Diskussion:UN-Kinderrechtskonvention
Somalia auf Abwegen
BearbeitenAus dieser Quelle:
"Somalia to join child rights pact: UN Fri Nov 20, 2009 1:19pm GMT
GENEVA (Reuters) - Somalia has announced it plans to ratify a global treaty aimed at protecting children, leaving the United States as the only country outside the pact, UNICEF said on Friday.
Somalia and the United States have long been the last hold-outs to the Convention on the Rights of the Child, adopted by the United Nations General Assembly exactly 20 years ago.
The most widely ratified international human rights treaty, it declares that those under 18 years old must be protected from violence, exploitation, discrimination and neglect.
"Adherence to and application of the Convention will be of crucial importance for the children of Somalia, who are gravely affected by the ongoing conflict, recurrent natural disasters and chronic poverty," the U.N. Children's Fund (UNICEF) said in a statement welcoming the move.
In 2002, Somalia's previous transitional government signed the Convention, which the United States also signed under President Bill Clinton in 1995, but neither has ratified it.
UNICEF said Somalia's transitional government had told it the "Somali cabinet of ministers has agreed in principle to ratify the Convention on the rights of the Child".
UNICEF spokeswoman Veronique Taveau told a news briefing in Geneva: "The United States has indicated that a very important review process is going on at the moment in order to arrive as quickly as possible at a ratification".
Mark Kornblau, a spokesman for the U.S. mission to the United Nations in New York, said on Thursday the administration of President Barack Obama was "committed to undertaking a thorough and thoughtful review of the Convention of the Rights of the Child"." --112.205.93.113 00:28, 13. Okt. 2010 (CEST)
Fußnoten zu ergänzen
BearbeitenEs fehlt eine Quellenangabe für den Abschnitt über die von UNICEF zusammengefassten zehn Kindergrundrechte.
Ratifikation und Art der Geltung, insb. in D, A, CH
BearbeitenEs fehlen Angaben und Belege zu den Ratifizierungsgesetzen und deren Inkrafttreten in D, A und CH.
Die Frage, ob die UN-Konvention durch die Ratifikation unmittelbar anwendbares Recht in den einzelnen deutschsprachigen Ländern wurde, müsste behandelt werden.
Vorschlag: Neuen Abschnitt "Ratifikation und Geltung" einfügen, darunter einen kurzen generellen einleitenden Text, dann Unterpunkte zu D, A, CH und ggf. anderen Staaten.
Wird dem Vorschlag gefolgt, wäre es am besten, die bestehenden Abschnitte über die Vorbehalte unter diesen Abschnitt in die einzelnen Länder zu packen. Also müsste der Abschnitt heißen: "Ratifikation, Geltung, Vorbehalte".
Vorschlag für einleitenden Text des neuen Abschnitts "Ratifikation und Geltung": Wie jeder völkerrechtliche Vertrag erlangt auch die UN-Kinderrechtskonvention Geltung nicht bereits durch die Unterzeichnung, sondern erst dadurch, dass die Gesetzgebungsorgane eines UN-Mitgliedsstaates die Übereinkunft als innerstaarliches Gesetz anerkennen (ratifizieren), Art. 48 UN-Kinderrechtskonvention. Artikel 49 Abs. 1 der UN-Konvention enthielt zudem den Vorbehalt, dass die Ratifikation die ersten ratifizierenden Staaten erst dann völkerrechtlich zu binden begann, wenn mindestens 20 Staaten ihre Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten. Das war am 3. August 1990 der Fall, weshalb die UN-Kinderrechtskonvention 30 Tage später, am 2. September 1990 in Kraft getreten ist.
In jedem einzelnen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft, Art. 49 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention.
- Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland ist die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 in Kraft getreten.
[ZU BEARBEITEN: Hier bestehenden Abschnitt "Deutsche Vorbehalte" zu einem gemeinsamen neuen Abschnitt einarbeiten. Bislang nur ausländerrechtliche Vorbehalte erwähnt. Es muss ergänzt werden, welche anderen Vorbehalte daneben bestanden.]
Nach Beschluss des Bundestages und Bundesrates erklärte Deutschland, "dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung" finde, sondern lediglich völkerrechtliche Verpflichtungen der BRD im Außenverhältnis begründe.
Fußnote für "innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung, sondern nur Wirkung im Außenverhältnis": Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Vom 10. Juli 1992 (BGBl. II S. 990); Text abgedruckt in Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Übereinkommen über die Rechte des Kindes. UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien" vom Mai 2007, abrufbar (29.Mai 2012) auf der Website des Auswärtigen Amtes: #REDIRECT [[1]]
[Hier kommt der im Artikel im Abschnitt Deutsche Vorbehalte bereits bestehende Absatz "Nach Zustimmung des Bundesrates..." + Klarstellung, dass nicht nur die "konkreten" Vorbehalte beseitigt wurden, sondern mit der Rücknahme der Vorbehalte die UN-KRK (im Ganzen und überhaupt) erst jetzt unmittelbar anwendbares Recht wurde.]
Als Beleg dafür, dass jetzt unmittelbar geltendes Recht, folgende Fußnote: National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (Hg.), Ralph Alexander Lorz, Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung: Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht?, Berlin, 2010, S. 15, abrufbar unter:
- REDIRECT [[2]]
Material Deutschland:
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Vom 10. Juli 1992 (BGBl. II S. 990):
"Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
17. Februar 1992 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. II S. 121) wird bekannt gegeben, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für Deutschland
am 5. April 1992 in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 6. März 1992 bei dem Gene-ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland folgendes erklärt.
I. [...] Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt." (Zitiert nach: Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Übereinkommen über die Rechte des Kindes. UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien" vom Mai 2007, abrufbar (29.Mai 2012) auf der Website des Auswärtigen Amtes:
- REDIRECT [[3]])
„Zehn Grundrechte“?
BearbeitenWoher stammt diese Zusammenfassung zu 10 Grundrechten? Das als Quelle genannte UNICEF-Poster ist ganz sicher nicht die Quelle, weil es zwar ebenfalls 10 Rechte anführt, aber in einer anderen Zusammenstellung. Zum Beispiel fehlt Nr. 2 („Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit“) auf dem UNICEF-Poster, umgekehrt fehlt die explizite UNICEF-Nennung von „Schutz im Krieg und auf der Flucht“ in dieser Zusammenfassung.
Die Zusammenfassung ist auch deshalb fragwürdig und sollte so auf keinen Fall verbreitet werden, weil sie Rechte proklamiert, die zwar im Geiste der UN-Kinderrechtskonvention, aber im gesamten Text der Konvention nicht zu finden sind – z.B. ein „Recht auf Gleichbehandlung“, ein „Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen“ oder ein „Recht auf eine Familie“. (nicht signierter Beitrag von Emil-Andy (Diskussion | Beiträge) 20:04, 8. Mär. 2017 (CET))
- Scheinbar gab es hier Veränderungen. Auf älteren Postern vor 2017 sind die Rechte aufgelistet, wie sie hier stehen. Auf neueren Postern sind Inhalt und Reihenfolge aber teilweise verändert (https://www.unicef.de/informieren/materialien/kinder-haben-rechte-poster-a1/150462, https://www.unicef.de/informieren/materialien/kinder-haben-rechte/27850) --sneecs (Diskussion) 15:13, 6. Okt. 2022 (CEST)
Praxisrelevanz
BearbeitenDer Abschnitt „Geschichte“ beginnt mit den Worten: „Angesichts schlimmer Zustände für Kinder in Deutschland und Österreich in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg…“.
Was genau nach 1918 einen dringenden Handlungsbedarf auslöste, wird nicht deutlich. Im Übrigen suggeriert die Formulierung, dass die damaligen Verhältnisse in Deutschland der einzige Grund dafür seien, dass es heute eine UN-Kinderrechtskonvention gebe.
Wenn schon in dem Artikel auf die Realität (zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Ländern [!]) eingegangen wird, dann müsste historisch und geographisch spezifisch beleuchtet werden, welche Probleme genau durch die Konvention einer Lösung nähergebracht werden konnten.
Konkret: In welchen Angelegenheiten haben es Anwälte oder Politiker in Deutschland, Österreich und der Schweiz geschafft, unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention Verhältnisse zugunsten eines Kindes / von Kindern zu verbessern (und woran wären sie ohne die Konvention gescheitert)? Wie scharf ist das „Schwert Kinderrechtskonvention“? --CorradoX (Diskussion) 15:58, 15. Aug. 2017 (CEST)
Verwirklichung von Kinderrechten in Deutschland
BearbeitenIm Absatz "Deutschland - Vorbehalte: Ausländerrecht vor Kinderrechtskonvention" steht im Artikel:
Die deutsche Bundesregierung hob allerdings 2014 hervor, dass es keinen Bedarf mehr gebe, das innerstaatliche Recht zu ändern: „Das Übereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Änderungen oder Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben.“[19]
Dies ist nicht richtig. Die Publikation aus dem Jahr 2014 dokumentiert vielmehr (ab Seite 33) die "Denkschrift zu dem Übereinkommen" des Bundestags aus dem Jahr 1991. Durch die spätere Aufhebung der hinterlegten Vorbehalte ist auch diese Passus zu relativieren, tatsächlich werden vielfältige rechtliche Anpassungen in Bezug auf die Kinderrechte diskutiert, zahlreiche Defizite werden anerkannt.
Im Artikel fehlt auch der Hinweis, dass Kinderrechte laut Koalitionsvertrag in das Grundgesetz aufgenommen werden sollen und dazu eine Bund-/Länderkommission eingerichtet wurde.
Das BMFSFJ schreibt dazu u. a.:
"Erhebliche Defizite bei der Umsetzung der VN-Kinderrechtskonvention
[...] Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass trotz positiver Entwicklungen in einigen Rechtsgebieten immer noch erhebliche Anwendungs- und Umsetzungsdefizite hinsichtlich des Kindeswohlprinzips nach Artikel 3 KRK und des Beteiligungsrechts des Kindes nach Artikel 12 KRK bestehen. [...] Das Gutachten zu Kinderrechten ins Grundgesetz sieht es daher als verfassungspolitisch sinnvoll an, das Kindeswohlprinzip und das Beteiligungsrecht explizit im Grundgesetz zu verankern."
vgl.:
Marc Urlen, 23.10.2018
USA
BearbeitenWird ein Grund angegeben, warum die Konvention nicht unterzeichnet wurde? --Pohl-rosengarten (Diskussion) 10:54, 2. Sep. 2020 (CEST)