Diskussion:Ultraleichtflugzeug

Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Kreuzschnabel in Abschnitt aktuelle Probleme der 600kg Klasse in D
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Ultraleichtflugzeug“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.
Zum Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

aktuelle Probleme der 600kg Klasse in D

Bearbeiten

Die Neuregelung hat definitiv die Sicherheit der Fluggeräte erhöht und verhindert das vorprogrammierte Überladen der Flugzeuge und führte zu einer weiteren technischen Entwicklung. Die rein nationale Anerkennung hat jedoch zu zahlreichen Problemen geführt, wenn man mit dem Flugzeug ins Ausland möchte: Frankreich akzeptiert keinen Einflug von 600 kg ULs (Mindestgeschwindigkeit <=83 km/h), dito die Schweiz. GB akzeptiert seit dem Brexit gar keine europäischen Fluglizenzen wie den SPL oder sogar den LAPL und besteht auf ICAO konforme Lizenzen und auch Zulassungen wie dem JAR-FCL PPL und einer Flugzeugregistrierung. Im Vergleich mit dem europäischen Beginn der 450 kg (Mindestgeschwindigkeit <=65km/h) Klasse, mit der man praktisch überall hinfliegen konnte, ist durch die Neuregelung zwar die Leistung der ULs wie z. B. der Dynamic WT9 915 GTI exorbitant angestiegen (Reisegeschwindigkeit 305 km/h, Reichweite 1000 - 1500 km), der Bereich beschränkt sich daher auf den Süden und Osten, auch Einflüge in Dänemark benötigen eine Genehmigung und Anmeldung 14 Tage vorher. Kurz - es wurde komplizierter und ist national zersplittert. Ruru (Diskussion) 08:33, 15. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Ich weiß, dass ich mit meiner Meinung bei dir und anderen UL-Piloten anecken werden. Dennoch bin ich für eine offene Diskussion. Ich bin Baujahr 1970 und habe meine PPL 1989 absolviert. Seit 1993 bin ich Inhaber eine ATPL und nun weißt du was mein Beruf ist. Als ich mit der Fliegerei angefangen habe waren Ultraleichtflugzeuge Fluggeräte, die man in der Campingabteilung gekauft hat. Eine Luftmatratze als Tragfläche, ein Gartenstuhl als Sitz und ein aufgestellter Rasenmäher als Motor - das war damals UL. Da hat sich viel geändert, wenn man Modelle wie die VL3 betrachtet. Der Punkt ist: Das hat nichts mehr mit Ul zu tun, das ist klassische Fliegerei und auch ich erwarte eine entsprechende Ausbildung in Form einer PPL für solche Flugzeuge. Eine VL3 oder eine Shark Aviation sind keine motorisierten Luftsportgeräte mehr sondern ausgewachsene Flugzeuge und diese sollten nur mit entsprechender Lizenz geflogen werden dürfen. Ähnlich wie die Briten sehe ich die SPL als Lizenz um regional mit einer Matratze aufsteigen zu dürfen, nicht aber um international am Flugverkehr teilnehmen zu dürfen. In den letzen Jahren ist in der UL-Fliegerei ein Wildwuchs entstanden, den man ein wenig mehr kontrolieren sollte. UL sollte nicht nur auf 600kg begrenzt sein, sonden auch Motorleistung und Reichweite sollten ein Limit erfahren. Das was in der Luftfahrt im Moment passiert ist, dass man mit einem Mofaführerschein Mofas fahren darf, die lt. Gesetz zwar Mofas sind, aber die Leistungen eines Motorrades ermöglichen. Die Unfallzahlen im UL-Bereich sprechen eine eigene Sprache. Aus diesem Grund sehe ich die Grenze von 475kg inkl. Gesamtrettungssystem als sinnvolle Grenze an. Damit lässt sich ein Zweisitzer realisieren - aber eben nicht in Form einer VL3 oder auch nur einer Ikarus. Deshalb trete ich dafür ein, das UL auf 475kg begrenzt wird und das Trockengewicht eines Zweisitzers 250kg nicht überschreiten darf. Alles darüber ist PPL oder LAPL. Verstehe mich bitte nicht falsch: Ich finde die VL3 und die Shark Aviation klasse - aber bitte mit entsprechender Lizenz und nicht unter dem Deckmantel eines Mofaführerscheins. Wir haben in der general Aviation zum einen das Problem von altgedienten Fliegern, die UL nicht als Flugdisziplin, sondern als Spielzeug ansehen, aber auch UL-Flugzeugführern, die sich wie Piloten aufspielen. Youtube ist voll von solchen Kanälen.
Aus diesem Grund würde ich mir wünschen, dass die SPL dazu berechtigt Fluggeräte bis 250kg Trockengwicht und bis zu zwei Personen mit einem maximalen Abfluggewicht von 475kg national zu fliegen. Die Motorleistung sollte auf 60kw beschränkt sein, der Tankinhalt auf 50l, Luftschraube mit fixed Pitch und starrem Fahrwerk. Alles darüber hinaus ist LAPL. 87.155.240.200 10:43, 30. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Bitte WP:DS beachten. Auf Artikeldiskussionen wird ausschließlich über den Artikel und die Arbeit daran diskutiert, nicht über das Artikelthema an sich. Was ihr persönlich von der UL-Fliegerei und deren Entwicklung haltet, ist hier nicht Thema, außer es hat Auswirkungen auf den Artikel. Also bitte entweder konkrete Änderungsvorschläge machen oder in ins WP:Café oder (besser) ein beliebiges UL-Forum umziehen. --Kreuzschnabel 11:01, 30. Mai 2024 (CEST)Beantworten

CVFR für UL

Bearbeiten

"Kontrollierte Sichtflüge CVFR sollen europaweit ermöglicht werden." Für diesen Satz finde ich keine Quelle. Es wäre zwar sehr wünschenswert, wenn CVFR mit entsprechender Zusatzausbildung für UL-Flieger bald möglich wäre, aber ich finde diesen Satz nur auf der Wikipedia-Seite und anderen Seiten, die Wikipedia zitieren. Kann jemand diesen Satz denn belegen? Von wem geht die Initiative aus? Wie weit ist die Initiative, usw.?

Ich habe den Satz "Kontrollierte Sichtflüge CVFR sollen europaweit ermöglicht werden." nun gelöscht. Er lässt sich nicht belegen. Bitte erst wieder mit Beleg aufnehmen. Alle Seiten im Netz dazu zitieren Wikipedia. Es braucht hierfür dringend eine Quelle außerhalb von Wikipedia.

flugplatz

Bearbeiten

wie lautet die bezeichnung nach LuftVG bzw. LuftVZO für das "gelände", wo diese "sportgeräte" starten und landen? M.E nicht Flugplatz und auch nicht segelfluggelände. Bleibt eigentlich nur der Sonderlugplatz.--2003:E9:DF11:1B00:D0FF:3562:C06D:8BF 17:30, 12. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Vorsicht: Ein Sonderlandeplatz in Form eines Sonderflugplatzes oder Sonderflughafens ist etwas anderes! Sonderlandeplätze sinde keine Installationen des öffentlichen Flugverkehrs. Die Nutzung eines Sonderlandeplatzes erforderd eine Vorabgenehmigung des Betreibers und diese dürfen nicht als Alternate z.B. in einem Flugplan verwendet werden, da keine Betriebspflicht besteht. Ultraleichtfluggelände oder Segelfuggelände wären die meines Wissens korrekten Bezeichnungen. 84.154.85.38 16:02, 22. Okt. 2022 (CEST)Beantworten