Diskussion:Unterlassungserklärung

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Dr Joerg Weule in Abschnitt Persönlichkeitsrecht

Unterlassungserklärung

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"Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem vermeintlichen Störer und dem Unterlassungsgläubiger".

Das ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig: Eine Unterlassungserklärung ist zunächst einmal kein Vertrag. Wenn jemand eine Abmahnung verschickt und als Anhang eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, dann ist das zunächst ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags. Wird die Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben an den Abmahnenden übersandt, kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Wird die Erklärung abgeändert, ist das ein neues Angebot. Das wiederum muss der Abmahnenden annehmen. Tut er das nicht, ist kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Davon unabhängig ist aber dennoch die Wiederholungsgefahr beseitigt worden, wenn die Unterlassungserklärung ernstlich gemeint und mit einer ausreichenden Vertragsstrafe versehen worden ist.

Der Begriff "Störer" ist hier missverständlich. "Störer" ist im Immaterialgüterrecht (Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht) und im Wettbewerbsrecht der Nichttäter/Nichtverletzer! Im Eigentumsrecht (§ 1004 BGB) ist Störer hingegen der Täter/Verletzer... Ich würde also hier von einem "Verletzer" sprechen anstatt von einem "Störer". Die Voraussetzungen einer Störerhaftung im Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht sind andere, als die Haftung als Täter/Verletzer.--Thosei 18:26, 5. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Überarbeitet

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Die geäußerten Kritikpunkte habe ich beseitigt und den Artikel überarbeitet. Er ist aber sicher noch erweiterungsbedürftig. Sollte mal jemand drübergucken, der sich insb. im Wettbewerbsrecht auskennt. Dort hat die U. die größte Relevanz. Hinsichtlich der Verjährung genügen sicher Links zum Unterlassungsanspruch usw. (eine Erklärung kann, wie gesagt, nicht Gegenstand der Verjährung sein). --Matthias-j-1975 00:25, 24. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Klar, du hast Recht. Ich weiß jetzt auch nicht, was der ursprüngliche Autor sich dabei gedacht, die Unterlassungserklärung hauptsächlich mit deren Verjährung in Zusammenhang zu bringen. Den Weblink auf § 194 BGB hab ich auch rausgenommen. Das hat ja damit eigentlich nichts zu tun. --Alkibiades 07:55, 24. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Verjährung

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Eine "Unterlassungserklärung" "verjährt" gar nicht. Auch nicht in 30 Jahren. Wenn durch Unterschreiben und Rücksendung einer unveränderten Unterlassungserklärung (= Annahme eines Angebots auf Abschluss eine Unterlassungsvertrags, § 151 BGB) oder Rücksendung einer geänderten Unterlassungserklärung (= neues Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags, § 150 Abs. 2 BGB) und deren Annahme (wird in der Praxis oft vergessen!) ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist, dann gilt er theoretisch bis zum Sanktnimmerleinstag. Verträge "verjähren" nicht. Die falsch verstandene 30-jährige "Verjährungsfrist" gilt nur bei Unterlassungstiteln (also z.B. ein Urteil). Aus diesen kann ich 30 Jahre vollstrecken. Das ist auch einer der Gründe, weshalb die Gegenstandswerte von Unterlassungsansprüchen so hoch sind. (nicht signierter Beitrag von Thosei (Diskussion | Beiträge) 09:52, 5. Feb. 2010 (CET)) --Thosei 14:25, 5. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Hmmm. Da steht, dass die Unterlassungserklärung nach dreißig Jahren verjährt. Wieso? Gibt es einen Grund, warum sie nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB unterliegt. Dreißig Jahre gibt es doch nur in Fällen des § 197 . --Alkibiades 11:08, 23. Apr 2006 (CEST)

Ja, das erscheint mir auch sehr zweifelhaft. --103II 15:35, 27. Apr 2006 (CEST)
Das ist übrigens auch ungenau: Es verjähren nämlich nur Ansprüche (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), nicht jedoch eine Erklärung. Welcher Verjährung der zugrunde liegende Unterlassungsanspruch unterliegt, ist eine zweite Frage. --Matthias-j-1975 23:52, 23. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Ich hab den Artikel mal mit überarbeiten gekennzeichnet. Und wo wir schon am kritisieren sind: Warum ist eine Unterlassungserklärung eigentlich ein Vertrag? Könnte ja auch eine einseitige Willenserklärung sein, oder? So richtig brauchbar ist der Artikel irgendwie nicht. --Alkibiades 16:17, 27. Apr 2006 (CEST)


Ich habe den ersten Teil des Artikels überarbeitet. Aus der Eigenständigkeit der Unterwerfungserklärung resultiert auch ihre Unabhännigkeit. --Jan Krusche

Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

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Wird unter einer Unterwerfungserklärung nicht auch dieses verstanden? (nicht signierter Beitrag von 79.241.116.149 (Diskussion) 16:50, 23. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich

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Vielleicht eine blöde Frage - aber was bedeutet diese Formulierung?--Etamatic123 13:39, 1. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Das ist eine konstitutive Erklärung. Man verpflichtet sich mit der Formulierung zu einem Tun oder Unterlassen, erklärt aber gleichzeitig, dass man das nicht tut, weil man eine Rechtspflicht erkennt, sondern aus anderen Gründen, zB Kulanz. Der Sinn liegt darin, dass man zwar der Forderung nachkommt und damit in diesem Fall von diesem Gegenüber nicht mehr verklagt werden kann, aber klarstellt, dass man eine grundsätzliche Verpflichtung in anderen gleichen oder ähnlichen Fällen oder gegenüber anderen Personen nicht anerkennt. Reicht das? --h-stt !? 16:54, 1. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Enzyklopädisch?

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Der Text liest sich wie eine Anleitung, respektive ein Beratungstext, für wg. Filesharing Abgemahnte. Das mag ja auch vielleicht der häufigste Grund sein, warum jemand diesen Artikel aufruft, allerdings gehört so etwas nicht in eine Enzyklopädie.

Umgekehrt bleibt unklar, aus welchen Rechtsnormen heraus, abgesehen von § 862 BGB und § 1004 BGB, ein Anspruch auf Erklärung der Unterlassung entstehen kann. So ist mir dies persönlich bereits einmal im Strafrecht begegnet, wo ein Beleidigter den Beleidiger auf Unterlassung von strafwürdigen und aber auch nicht strafwürdigen Beleidungen verpflichten wollte.

Was unterscheidet Unterlassung von Erklärung der Unterlassung? (Ist der Anspruch auf eine Unterlassung bereits dadurch erfüllt, dass der Schädiger die Tat nicht mehr begeht? Ab wann besteht ein Anspruch darauf, dass er dies zusätzlich erklärt?) Bei einer bewehrten Unterlassungserklärung - woran bemisst sich die zumutbare Höhe der Vertragsstrafe? --Bonnerlunder (Diskussion) 10:39, 8. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Das Beispiel erscheint auch mir eher überflüssig. Die Einleitung alleine reicht enzyklopädisch schon vollkommen aus. Andererseits sah jemand die Notwendigkeit, den Text so zu schreiben. Sollen wir das Beispiel also komplett entfernen? Zur Rechtslage: Unterlassungsforderungen stützen sich auf eine Reihe Einzelnormen in den genannten Rechtsgebieten (zB §97 UrhG) und dem §1004 BGB als Auffanganspruch. Daher ist die Darstellung im Artikel völlig richtig. Ein Problem bei der Nennung der Normen ist, dass das natürlich deutsches Recht ist und wir in der Wikipedia eigentlich über die nationalen Rechtsordnungen hinaus schauen müssen. Der letzte Teil deiner Anmerkungen ist allerdings falsch. Im Strafrecht kann niemand zum Unterlassen verpflichtet werden. Die Verpflichtung ergibt sich immer aus dem Zivilrecht, allerdings kann es sich um eine Folge einer strafrechtlich relevanten Tat handeln. Zu guter Letzt: Mir fehlt im Artikel ein Hinweis auf die Wiederholungs- bzw Erstbegeheungsgefahr als Voraussetzung für eine Unterlassungsforderung und man könnte noch eine kurze Ergänzung zur Abgrenzung von Täter und Störer einbauen. Ich sage mal dem Portal:Recht Bescheid und schaue, was wir machen können. Danke jedenfalls für deine Aufmerksamkeit und die Kritik am Artikel. Grüße --h-stt !? 10:47, 9. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Der Artikel ist doch an sich gut. Nur finde ich, daß er nicht alle relevanten Sachverhalte erklärt. Siehe unten. --77.191.134.117 13:06, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Durchsetzung einer Unterlassungserkärung - was tun?

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Wie setzt man eine an sich berechtigte Unterlassungserklärung eigentlich durch? Beispiel: Frau X verbreitet über Frau Y bestimmte Tatsachenbehauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Frau Y geht daraufhin zum Anwalt und dieser setzt eine entsprechende Unterlassungserklärung auf, die Frau X auch zugeht. Frau X weigert sich nun aber, zu unterschreiben. Was macht Frau Y jetzt bzw. was kann ihr Anwalt tun? --77.191.134.117 13:05, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Unterlassungsklage erheben. Aber das wird der Anwalt schon wissen. Grüße --h-stt !? 16:50, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Die Frage ist berechtigt, denn die weiterführenden Rechtsmittel gehören durchaus in den Artikel. Habe das Loch provisorisch mittels assoziativen Verweisen gestopft. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 17:52, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten
umgesetzt und den unbelegten Abschnitt endlich entfernt. Grüße --h-stt !? 13:07, 8. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Vielen Dank und nette Grüße! --78.50.238.254 21:02, 12. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Persönlichkeitsrecht

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Warum kommt das Persönlichkeitsrecht nicht als Rechtsgebiet vor? Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind zwar strafbar, man möchte aber nicht immer gleich zu einer Anzeige greifen. Wird das Verfahren eingestellt oder ist die Tat schon eine Weile her so dass nicht mehr ermittelt wird, möchte man ja eventuell doch den Unterlassungsanspruch durchsetzten. Daher ist unter Umständen eine Unterlassungserklärung hilfreich. Welche Beträge kommen bei Beleidigung in Frage? --Dr Joerg Weule (Diskussion) 13:49, 6. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Hamburger Brauch

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Hamburger Brauch wird hierher redirected, aber der Begriff kommt im Text gar nicht vor. --77.186.57.46 10:24, 27. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis. Der /Neue) Hamburger Brauch bezieht sich auf die Festsetzung der Höhe einer Vertragsstrafe. Das wird im Artikel Vertragsstrafe angesprochen, deshalb habe ich die Weiterleitung umgebogen. Durch deinen Hinweis ist die Wikipedia wieder ein kleines bisschen besser geworden. Grüße --h-stt !? 16:58, 2. Aug. 2018 (CEST)Beantworten