Diskussion:Verwandte Schutzrechte

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Pajz in Abschnitt BVerfG Metall auf Metall

Das "Beispiel"

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Das "Beispiel" im ersten Absatz ist nach mho verfehlt: der verlinkte Artikel sagt nur, dass Springer gerne ein entsprechendes Leistungsrecht hätte, nicht aber, dass ein solches exisitiert. iÜ würde es sich im Falle seiner Einrichtung eben nicht um ein verwandtes Schutzrecht handeln, sondern um ein Nutzungsrecht direkt aus dem UrhR selbst, da es nicht ein Recht des Sammlers Google wäre (typisches verwandtes SR), sondern ein solches des Nutzungsrechtsinhabers Springer selbt. Aus dem Grund habe ich die Zeile wieder gelöscht; weil ich aber selbst nicht unfehlbar bin, steht der gelöschte Inhalt hier nochmal zur eventuellen Rekorrektur:


Beispiel: Immer wenn eine Suchmaschine auf Inhalte verweist, deren Nutzungsrecht ein Verleger inne hat, soll ein Nutzungsentgelt fällig werden. Link: Fiete Stegers: Springer bittet Online-Leser zur Kasse. tagesschau.de Stand: 16. Dezember 2009. 05:20 Uhr (nicht signierter Beitrag von 78.50.234.40 (Diskussion | Beiträge) 18:22, 2. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

wenn das Deine Meinung ist, i.O., aber bitte warte Reaktionen anderer User ab bevor Du den Absatz rausnimmst. --BKSlink 18:24, 2. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Inkonsistente Verlinkung - Inhaltliche Mängel

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1. Der Link auf Leistungsschutz führt auf Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Der Link auf Leistungsschutzrecht führt auf Verwandte Schutzrechte. Inhaltlich richtig ist dazu das Folgende: Juristisch gibt es "wettbewerbsrechtlichen" und "urheberrechtlichen und urheberrechtsverwandten" Leistungsschutz. Der "urheberrechtliche und urheberrechtsverwandte" Leistungsschutz schützt die schöpferische Erzeugung oder die ausübende Darstellung geistiger Inhalte. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz schützt die Leistung im Wettbewerb als solche vor "sklavischer Nachahmung".

2. "Leistungsschutz" und "Leistungsschutzrecht" müssen deshalb auf denselben Artikel verweisen, der dann die vorstehende inhaltliche Verzweigung vornimmt.

3. Diese ordnende Aussage ist in der der aktuellen Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger auch von inhaltlicher Bedeutung. Denn das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein Laborat der Rosinenpickerei, das die Vorteile des urheberrechtlichen mit den Vorteilen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verbinden soll. Wenn jemand die inkonsistente Verlinkung in Ordnung bringt (ich kann das nicht), dann kann ich auch inhaltlich mehr dazu schreiben. --79.202.220.143 13:17, 28. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

BVerfG Metall auf Metall

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Sollte nicht die Argumentation des BVerfG in Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 hier eingearbeitet werden, nachdem die Reichweite der Leistungsschutzrechte nicht (nur) durch die Schranken (in analoger Anwendung des §24 UrhG) begrenzt sind, wie es der BGH versucht hat, sondern schon der Umfang der Leistungsschutzrechte nicht allumfassend ist: Allerdings gebietet die Eigentumsgarantie auch nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (vgl. BVerfGE 81, 12 <17>; 129, 78 <101>). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er muss von Verfassungs wegen nur sicherstellen, dass das, was dem Leistungsschutzrechtsinhaber „unter dem Strich“ verbleibt, noch als angemessenes Entgelt für seine Leistung anzusehen ist (vgl. BVerfGE 79, 29 <42>). No 74. Grüße --h-stt !? 18:29, 29. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Na ja, so (wie im ersten Satz dargestellt) sollte es jedenfalls nicht „eingearbeitet“ werden. Das BVerfG hat offengelassen, wie man zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich kommt. Ob das durch eine einschränkende Auslegung Schutzgegenstandes von § 85 I UrhG bewirkt wird oder anderweitig, steht weiter dahin, ebenso wie sich entsprechend ohnehin auch die dogmatische Streitfrage, welche Stellung § 24 UrhG zwischen Schrankenregelung und genereller Schutzgegenstandsbeschränkung überhaupt einnimmt (und welches Mechanismus man sich also bedient, wenn man den Sachverhalt über die Auslegung von § 24 UrhG löst), unverändert stellt. Insofern wird man so generalisierende Schlüsse daraus nicht ziehen dürfen. Dass der Schutzumfang der Leistungsschutzrechte „nicht allumfassend“ ist, ist jedenfalls keine neue Erkenntnis, sodass sich mir nicht erschließt, welchen Teil der Entscheidung man denn nun in einem allgemeinen Übersichtsartikel zu verwandten Schutzrechten referieren will. — Pajz (Kontakt) 19:29, 29. Jun. 2016 (CEST)Beantworten