Diskussion:Wahlkreis Willisau
Hauptort?
BearbeitenHoi Tschubby – Frage: Du hast bei den Luzerner Wahlkreisen überall Hauptorte eingetragen. Aber haben die denn überhaupt Hauptorte? Es sind ja keine Bezirke mit einer Verwaltung mehr. Kann ein Wahlkreis einen Hauptort haben? Hier finde ich jedenfalls nichts dergleichen. LG, --Freigut (Diskussion) 01:12, 10. Jan. 2020 (CET)
- Hallo Freigut, ich hatte dies damals 1:1 übernommen, als die Ämter durch Wahlkreise ersetzt wurden. Sicher bin ich mir natürlich auch nicht, ob es die Hauptorte in den Wahlkreisen noch gibt. Aber bevor ich nun alle Karten in Luzern anpasse, währe es besser wenn jemand das abklären könnte, ob es noch Hauptorte in Luzern gibt... Gruss --Tschubby (Diskussion) 09:20, 10. Jan. 2020 (CET)
- Ok, ich mache das. --Freigut (Diskussion) 01:32, 12. Jan. 2020 (CET)
@Tschubby: Also, hier eine Zusammenfassung und unten die ganze Mailantwort:
- Im Organisationsgesetz von 1899 wurden die Hauptorte der Ämter festgelegt (Luzern, Hochdorf, Sursee, Willisau, Schüpfheim). Diese Hauptorte finden sich auch im Gerichtorganisationsgesetz von 1913, wobei das Amt Luzern in die Gerichtsbezirke L.-Stadt und L.-Land (mit Kriens als Hauptort) geteilt war.
- Das Organisationsgesetz von 1995 verzichtete darauf, die Hauptorte der Ämter festzulegen.
- Die heutigen Wahlkreise, die die früheren Ämter räumlich fortführen, haben keine gesetzlich definierte Hauptorte.
- Der Sitz der verschiedenen Bezirksgerichte wird heute im Kantonsratsbeschluss über die Sitze der Gerichte und Schlichtungsbehörden und die Einteilung des Kantons in Gerichtsbezirke von 2010 festgelegt, wobei die Gerichtsbezirke mit den Wahlkreisen ja nicht identisch sind.
Ich meine also, man sollte die «Hauptorte» in den einschlägigen Artikeln löschen. Umgekehrt kann man in den Ortsartikeln Luzern, Kriens, Hochdorf und Willisau statt auf die «Hauptort»-Funktion darauf hinweisen, dass die fraglichen Orte Sitz eines Bezirksgerichts sind (auch die Friedensrichter haben ihren Sitz in diesen vier Orten).
Originalantwort:
Ihre Anfrage wurde zur Beantwortung an uns weitergeleitet.
Wie Sie richtig vermuten, haben die Wahlkreise des Kantons Luzern keine gesetzlich definierten Hauptorte. Hinsichtlich der rechtlichen bzw. geschichtlichen Hintergründe der Hauptorte der ehemaligen Ämtern im Kanton Luzern leite ich Ihnen gerne die Ausführungen eines langjährigen Juristen-Kollegen weiter:
Die Beantwortung der Frage, ob die Amtshauptorte direkt rechtlich verbindlich festgelegt waren, hängt vom Zeitpunkt und von der Funktion ab, die man dem Amt zuteilt.
1. Wenn man in der luzernischen Rechtsgeschichte weit zurückgeht, sieht man unter dem Zwischentitel "Amtsstatthalter und Amtsgehilfen" folgende Vorschrift des Organisationsgesetzes von 8. März 1899, in Kraft getreten 25. April 1899:
"Jedem der fünf Ämter (Luzern, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch) … steht ein Amtsstatthalter vor. Die Hauptorte der Ämter sind: Luzern, Hochdorf, Sursee, Willisau und Schüpfheim."
Der Amtsstatthalter der damaligen Zeit war "der erste Polizei- und Untersuchungsbeamtes seines Amtes"; er verfolgte alle Verbrechen und Vergehen (§ 124). § 167 OG-1899 teilte die Gemeinden den Ämtern zu. Gemäss § 125 bestand in jedem Amt ausserdem "ein vom Regierungsrate auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählter Amtsgehilfe". Diese besorgte (als Regierungsstatthalter-Vorläufer) die Aufsicht über das Armenwesen und das Vormundschaftswesen der Gemeinden, die Überwachung der Führung der Register sowie die Rechnungsprüfung (§ 126 OG-1899). Das OG-1899 definierte die Sitze der Amtsgehilfen nicht, aber enthielt die Zuteilung der Gemeinden zu den 17 Gerichtsbezirken samt deren Hauptorten.
Somit hat das OG-1899 die Amts- und Gerichtshauptorte definiert und ihnen die Sitze kantonaler Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zugeteilt. Die Amtshauptorte waren an das Amtsstatthalteramt geknüpft.
2. Das OG-1995 hat den Rechtsstoff komplett neu gegliedert und insbesondere darauf verzichtet, die Hauptorte festzulegen. Der mittlerweile aufgehobene § 42 OG lautete so: "Der Regierungsrat wählt für jedes Amt einen Regierungsstatthalter oder eine Regierungsstatthalterin." (Zu dem Amtsstatthaltern findet sich eine ähnliche Bestimmung; die Regierung schlug damals in der Botschaft vom 24. Mai 1994 die Bezeichnung "Amtsschreiber" vor; zuvor hatte sie auch schon einmal vergebens Bezirksammann erwogen, so in Botschaft 18. Dezember 1958 zum GG). Demgegenüber umschrieb das GOG (also der Vorgängererlass des JusG, SRL Nr. 260; heute sind die Sitze im KRB SRL Nr. 261 festgelegt) die Gerichtsorganisation explizit wie folgt:
§ 16 A. Gerichtsbezirke und Hauptorte
Der Kanton ist in sechs Gerichtsbezirke eingeteilt, als:
1. Gerichtsbezirk Luzern-Stadt, bestehend aus der Stadtgemeinde Luzern. Hauptort Luzern.
2. Gerichtsbezirk Luzern-Land, bestehend aus den übrigen Gemeinden des Amtes Luzern. Hauptort Kriens.
3. Gerichtsbezirk Hochdorf, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Hochdorf. Hauptort Hochdorf.
4. Gerichtsbezirk Sursee, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Sursee. Hauptort Sursee.
5. Gerichtsbezirk Willisau, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Willisau. Hauptort Willisau.
6. Gerichtsbezirk Entlebuch, bestehend aus den Gemeinden des Amtes Entlebuch. Hauptort Entlebuch.
Die heutigen Gerichtsbezirke haben keine gesetzlich definierten Hauptorte mehr. [Freigut: Aber immerhin wird der Sitz des Bezirksgerichts in einem Kantonsratsbeschluss definiert.]
Ich hoffe, diese Ausführungen dienen Ihnen.
Freundliche Grüsse
MLaw Guido Meyer
Juristischer Mitarbeiter
KANTON LUZERN
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung Gemeinden LG, --Freigut (Diskussion) 10:59, 14. Jan. 2020 (CET)
- o.k., vielen Dank fürs Abklären. Dann werde ich die Hauptorte in allen Artikeln entfernen. Gruss --Tschubby (Diskussion) 12:27, 14. Jan. 2020 (CET)