"Nach dem deutschen Recht ist die Begehung eines Wahndelikts straflos." Ich finde diese Bemerkung überflüssig. Es ergibt sich bereits aus der Erklärung, dass dieses Delikt straflos ist.

Nein ist sie nicht. Immerhin ist im umgekehrten Fall - das Delikt ist strafbar, aber der Täter glaubt, es sei straflos - durchaus möglich, dass die Strafe gemindert oder von ihr abgesehen wird. -- 3247 21:38, 3. Jan 2006 (CET)

ja, aber dann ist es ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB und kein Wahndelikt!! --Mickaaa 12:45, 5. Jan 2006 (CET)

Der Link zum Versuch ist unpassend. Es gibt hier bereits einen Beitrag zum Untauglichen Versuch >>Untauglicher Versuch


Bitte bitte bitte. Wenn ihr juristische Begriffe erklärt dann so dass es nicht Juristen verstehen können. Anderenfalls bitte den Artikel in einem juristischen Fachbuch abdrucken. Mir kräuseln sich die Nackenhaare.

Beispiel

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Ein Beispiel wäre bei solchen Dingen nützlich -- DoBu 15:07, 20. Mai 2010 (CEST)Beantworten

An den Nichtsignierer oben und alle, die bei Jura das OMA-Problem haben

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Lieber Nichtsignierer, auch wenn du schon vor ein paar Jahren geschrieben hast, stimme ich (und ich bin Jurastudent!) dir zu. Viele unserer Jura-Artikel scheinen wie aus einem Wessels/Beulke, Pieroth/Schlink, Kindhäuser, Faust oder Brox/Walker, geradezu abgeschrieben. Ist mir gerade erst so richtig bei den Irrtümern (die ich sehr interessant finde!) aufgefallen: Nachdem ich gerade vor einer halben Stunde noch einen echten Wessels/Beulke zum AT Strafrecht gelesen hatte, und dort das Kapitel über die Irrtümer, fand ich fast wortgleiche Sätze in der (angeblich auch) für Laien geschriebenen WP! Also so viel zur OMA-Freundlichkeit der Juraartikel. Sogar inklusive ganz ähnlicher Fallbeispiele, der typischen Juristensprache ("T will den O erschießen" und Ähnliches) und unter der Verwendung der selbstverständlichen Fachbegriffe wie "aberratio ictus" oder "error in persona vel objecto". --ObersterGenosse (Diskussion) 21:46, 22. Okt. 2014 (CEST)Beantworten