Diskussion:Werdenfelser Weg
QS entfernt
BearbeitenIch habe den Artikel umgearbeitet, so dass der QS-Baustein sich jetzt erübrigen dürfte. --Partynia ∞ RM 15:59, 18. Nov. 2012 (CET)
Frage?
BearbeitenIst der Einleitungstext nicht zu lang? Ich fände den ersten Satz als ausreichend. (nicht signierter Beitrag von 92.224.32.228 (Diskussion) 08:25, 20. Nov. 2012 (CET))
- Stimmt. Habe ich umgeschichtet. (BTW, ich bin nicht der Autor des Artikels, sondern habe ihn nur in Wikiform gebracht). --Partynia ∞ RM 08:52, 20. Nov. 2012 (CET)
Stil?
Bearbeitenfinde die Sätze alle recht lang und umständlich formuliert. Gehts nicht etwas einfacher und kürzer? (nicht signierter Beitrag von 85.177.164.173 (Diskussion) 14:56, 23. Nov. 2012 (CET))
Abschnitt "Gesetzentwurf"
BearbeitenNach meinem Dafürhalten ist dieser Abschnitt hier fehl am Platze. Das Thema "Zwangsbehandlung" hat primär nicht die Intention einer FEM, sondern vielmehr das Heilen. FEM sind allenfalls Begleitmaßnahmen, die bei Vorliegen einer Indikation zur Zwangsbehandlung aber ohne Zweifel mit abgedeckt sind. In Fällen von Zwangsbehandlung geht es primär nicht darum, FEM zu reduzieren. Ich habe diesen Abschnitt daher gelöscht, ihn zur Diskussion jedoch hierin kopiert. Nach meiner Meinung kann dies allenfalls unter dem gesonderten Artikel Zwangsbehandlung integriert werden. (nicht signierter Beitrag von 92.224.32.11 (Diskussion) 22:59, 29. Nov. 2012 (CET))
== Gesetzentwurf == Mit dem Gesetzentwurf „zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ (17/11513) soll „eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt“, schaffen. Im Juni 2012 hatte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung aufgegeben und entschieden, dass es an einer gesetzlichen Regelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, fehle.<sup><ref>BGH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12, NJW 2012, 2967 = R&P 2012, 206 = RdLH 2012, 149 = MDR 2012, 971 = GesR 2012, 568 = FamRZ 2012. 1366 = FamRB 2012, 282 (LS) = DÄbl. 2012, A 1524 = BtPrax 2012, 156 und XII ZB 130/12</ref></sup> Seither sei „eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht“ nicht möglich. Es soll deshalb eine Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt, geschaffen werden. In Anlehnung an das BGB müsse eine Zwangsbehandlung weiterhin „im Rahmen einer Unterbringung nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html § 1906 Abs. 1 BGB] erfolgen“. Sowohl Unterbringung als auch Zwangsmaßnahme bedürften der gerichtlichen Genehmigung. Zudem dürften ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte Mittel sein, da mit ihnen ein „erheblicher Grundrechtseingriff“ verbunden sei. Sie sollten insbesondere in „Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung“ infrage kommen.
- Ich habe den Gesetzentwurf in das Lemma Betreuung (Recht) integriert. --Partynia ∞ RM 18:48, 30. Nov. 2012 (CET)
- ja, gut! Da gehört er wohl auch hin. --78.54.27.216 23:22, 1. Dez. 2012 (CET)
Bilder
BearbeitenEs fehlen Bilder zu Risiken von Fixierungsmaßnahmen. Kann das jemand einfügen? Danke!--78.54.26.162 01:23, 3. Dez. 2012 (CET)
Kritikabschnitt
BearbeitenBitte erst Quellen einfügen, dann erweitern. Danke, --Bellini 05:29, 20. Okt. 2015 (CEST)
Zu der Kritik gibt es neben der genannten Quelle keine mir bekannte Quelle. Im neuen Kommentar zum FamFG von Schulte-Bunert, 5. Auflage, 2016 wird in den Normen die den Verfahrenspfleger betreffen der "Werdenfelser Weg" nicht einmal angesprochen. Kann daher der Hinweis auf fehlende Belege entfernt werden? (nicht signierter Beitrag von Alkurada (Diskussion | Beiträge) 17:46, 28. Jul 2016 (CEST))
Defekter Weblink
BearbeitenDer folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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