Diskussion:Wolfgang Krüger (Richter)

Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Tsor in Abschnitt urv+?

urv+?

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§ 5 II UrhG 

(Weiss nicht recht, wo diese Diskussion einzuordnen ist) Zu Artikel Wolfgang Krüger (Richter); Als Ersteller des Artikels war es mir bewusst, dass Pressemitteilungen dem UrhG unterfallen. Presemitteilungen von Gerichten aber werden gewöhnlich als Fall des § 5 II UrhG angesehen; dh. unter Einschränkungen sind sie gemeinfrei. Relevant könnte hier wenn dann § 39 UrhG sein, der ein Änderungsverbot enthält, dass aber durch Absatz 2 relativiert wird. Den unveränderten Pressemitteilungstext einstellen ist nach § 5 II UrhG drin. Die Veränderungen sind das Problem. Ich denke, sie sind aber noch von § 39 II gedeckt. Was tun?--Wiguläus 17:23, 5. Aug. 2009 (CEST) --Wiguläus 16:18, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Habe dies Frage mal nach Wikipedia:Urheberrechtsfragen übertragen.[1]. --tsor 13:44, 18. Aug. 2009 (CEST)Beantworten