Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 18. November 2023 als Art. 1 des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes in Kraft getreten ist.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland |
Kurztitel: | Energieeffizienzgesetz |
Abkürzung: | EnEfG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Fundstellennachweis: | 754-35 |
Erlassen am: | 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 309) |
Inkrafttreten am: | 18. November 2023 |
GESTA: | E032 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude zu steigern und durch dieses Vorbild zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs im privaten Sektor sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EnEfG).[1]
Mit dem Gesetz werden außerdem Anforderungen aus der Novelle zur Energieeffizienzrichtlinie national umgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EnEfG).[2] Eine Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz wurde von der Europäischen Kommission als Teil des „Fit for 55“-Pakets am 14. Juli 2021 als Entwurf vorgelegt und vom Europäischen Rat verhandelt.[2] Im März 2023 konnte im Trilog eine Einigung über eine Senkung des Endenergieverbrauchs auf EU-Ebene um 11,7 % bis 2030 erzielt werden.[3] Am 10. Oktober 2023 trat die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) in Kraft.[4] Die Richtlinie (EU) 2012/27/EU wird mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 aufgehoben (Art. 38 RL (EU) 2023/1791).
Das Energieeffizienzgesetz regelt:
- Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
- jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine
- Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
- die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
- die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
- Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und
- die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.
Siehe auch
BearbeitenWeblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Öffentliche Hand wird Vorbild beim Energiesparen. Bundesregierung, 23. November 2023, abgerufen am 11. April 2024.
- ↑ a b BT-Drs. 20/6872 S. 29 ff.
- ↑ Rat und Parlament erzielen Einigung über Energieeffizienz-Richtlinie. Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10. März 2023.
- ↑ ABl. L 231/1 vom 20. September 2023.