Energieeffizienzgesetz (Deutschland)

deutsches Bundesgesetz
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Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 18. November 2023 als Art. 1 des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes in Kraft getreten ist.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
Kurztitel: Energieeffizienzgesetz
Abkürzung: EnEfG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 754-35
Erlassen am: 13. November 2023
(BGBl. I Nr. 309)
Inkrafttreten am: 18. November 2023
GESTA: E032
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude zu steigern und durch dieses Vorbild zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs im privaten Sektor sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EnEfG).[1]

Mit dem Gesetz werden außerdem Anforderungen aus der Novelle zur Energieeffizienzrichtlinie national umgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EnEfG).[2] Eine Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz wurde von der Europäischen Kommission als Teil des „Fit for 55“-Pakets am 14. Juli 2021 als Entwurf vorgelegt und vom Europäischen Rat verhandelt.[2] Im März 2023 konnte im Trilog eine Einigung über eine Senkung des Endenergieverbrauchs auf EU-Ebene um 11,7 % bis 2030 erzielt werden.[3] Am 10. Oktober 2023 trat die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) in Kraft.[4] Die Richtlinie (EU) 2012/27/EU wird mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 aufgehoben (Art. 38 RL (EU) 2023/1791).

Das Energieeffizienzgesetz regelt:

  • Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
  • jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine
  • Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
  • die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
  • die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
  • Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und
  • die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Öffentliche Hand wird Vorbild beim Energiesparen. Bundesregierung, 23. November 2023, abgerufen am 11. April 2024.
  2. a b BT-Drs. 20/6872 S. 29 ff.
  3. Rat und Parlament erzielen Einigung über Energieeffizienz-Richtlinie. Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10. März 2023.
  4. ABl. L 231/1 vom 20. September 2023.