Fahrkosten sind nach § 60 Abs. 1 bis 4 SGB V unter bestimmten Umständen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Im Falle einer med. Reha wie etwa der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) sind die Fahrkosten hingegen regelmäßig zu erstatten nach § 60 Abs. 5 Satz 1 SGB V („werden übernommen“) – bzw. § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX („werden ergänzt“) durch den jeweils zuständigen medizinischen Rehaträger. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung betrugen im ersten und zweiten Quartal 2020 insgesamt 3,4 Mrd. und im ersten und zweiten Quartal 2021 insgesamt 3,61 Mrd. Euro.[1]

Voraussetzungen

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Seit der Gesundheitsreform 2004 gehören Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen grundsätzlich nicht mehr im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Ebenso sind bloße Fahrten zum Arzt, etwa zur Abklärung von Beschwerden nicht erstattungsfähig. Diese Kosten muss der Versicherte deshalb selbst tragen. Ausgenommen davon sind aber bspw. bei bewilligter stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (med. Reha) die Fahrkosten zum Betrieb und zurück (ergänzende Leistung), die nach wie vor weiter zu erstatten sind laut sozialgerichtlicher Rechtsprechung.[2]

Genehmigungserfordernis

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Bei stationären und teilstationären Behandlungen werden Fahrkosten weiterhin erstattet. Allerdings wird auch hier nur das günstigste Transportmittel von der Krankenkasse finanziert. In der Regel wird davon ausgegangen, dass der Versicherte selbst unter Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder des ÖPNV die Fahrt zur Krankenbehandlung antritt. Nur wenn das aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (fehlender ÖPNV ist kein medizinischer Grund, Sozialgericht Karlsruhe S 5 KR 1763/11 vom 23. Januar 2012), können auch je nach medizinischer Notwendigkeit die Kosten für eine Krankenfahrt (Taxi), einen Krankentransport oder einen Rettungswagen finanziert werden. Der behandelnde Arzt hat hierzu nach der Krankentransport-Richtlinie (KrTrRl)[3] einen Verordnungsvordruck auszufüllen. § 60 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V legen fest in welchen Fällen eine Fahrt außerdem einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf, um erstattungsfähig zu sein. Die Krankenkasse kann sich aber nicht auf das Fehlen einer vorherigen Genehmigung berufen, wenn das vom Arzt verwendete Formular hierauf nicht hinweist.[4] Genehmigt die Krankenkasse die Fahrten, so muss sie nach § 9 Satz 2 KrTrRl Dauer und Umfang, z. B. das Transportmittel für die Hin- und Rückfahrt, in der Genehmigung festlegen. Die Notwendigkeit der Beförderung ist nach § 2 Abs 2 Satz 2 KrTrRl für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen. Im Gegensatz zur vorherigen Genehmigung kann die Verordnung in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, nach § 3 Abs 2 Satz 2 KrTrRl nachträglich ausgestellt werden. § 2 Abs 2 Satz 3 KrTrRl legt fest was, was ein Notfall ist. Dazu, was ein sonstiger Ausnahmefall, der keine Notfall ist, ist führt die KrTrRl nichts aus. Dies bleibt somit der einzelnen Krankenkasse überlassen und kann von dieser nach § 16 Abs. 1 SGB I erfragt werden.

Ambulante Behandlungen

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Der Gesetzgeber beabsichtigte ab 1. Januar 2004 Fahrkosten bei ambulanten Behandlung grundsätzlich gar nicht mehr zu erstatten und nur in „besonderen“ Ausnahmefällen etwas anderes gelten zu lassen, nicht aber schon in Härtefällen.[5] Er hat den Gemeinsame Bundesausschuss (GBA oder G-BA) in § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V beauftragt in der Krankentransport-Richtlinie Ausnahmetatbestände festzulegen, bei denen Fahrkosten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse erstattungsfähig sind. Bei Patienten mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) oder Bl (blind) sind diese Fahrkosten für alle Behandlungen erstattungsfähig, ebenso bei Patienten mit Pflegestufe II bzw. Pflegegrad 4 (Pflegegrad 3 nur dann, wenn der Pflegegrad ausschließlich auf körperlichen Beeinträchtigungen beruht). Für alle Versicherten werden die Fahrkosten nur bei bestimmten Behandlungen erstattet. die in Anlage II der Richtlinie nicht abschließend aufgeführt wird, hierzu gehören regelmäßig eine Dialysebehandlung, eine onkologische Strahlentherapie sowie bestimmte Krebstherapien. Auch hier ist eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich, wenn nicht gleichzeitig ein Fall nach § 60 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V vorliegt.

Ausreichende Versorgung

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Die Krankentransport-Richtlinie ist die Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V. Nach § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V bieten diese Richtlinien die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Können sich Versicherte lediglich darauf berufen, dass sie nicht in der Lage sind, die Fahrten selbst zu finanzieren, so ist eine Erstattung ausgeschlossen.[6] Das Bundessozialgericht hat in B 1 KR 79/11 B am 24. September 2012 entschieden, dass auch ohne Entscheidung eines Revisionsgerichts nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Zweck des § 92 SGB V klar ist, dass § 92 SGB V nicht die durch § 60 SGB V gezogenen Grenzen überwinden darf.[7] In der Abschlussbegründung zur Petition „Fahrkosten im ländlichen Raum“, führt der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags aus „Nach Auffassung des Petitionsausschusses steht fest, dass die beschriebenen Regelungen die Übernahme von Fahrkosten in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen sicherstellen und gleichzeitig eine übermäßige Kostenbelastung der Krankenkassen durch medizinisch nicht angezeigte Krankenfahrten verhindern.“[8]. Versicherte, die Fahrten, die aus medizinischen Gründen notwendig sind aber nicht von der Krankenkasse übernommen werden, etwa zu notwendiger ambulanter Diagnostik ohne Behandlung, nicht finanzieren können, haben sich wegen der Übernahme von Fahrtkosten an das Sozialamt zu wenden. Zwar werde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht, jedoch werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Öffnungsklausel erlaube auch die Übernahme erhöhter Fahrkosten, die über das hinausgehen, was an Fahrtkosten durch die Regelsätze abgegolten sind (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rn. 13).[9]

Zuzahlungen

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Fahrkosten sind bis zur individuellen Belastungsgrenze zuzahlungspflichtig. Anders als bei allen anderen Tatbeständen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen auch Kinder und Jugendliche die Zuzahlung entrichten, sie sind nicht befreit. Da bei vollständig selbst zu tragenden Fahrten keine Zuzahlungen anfallen, wirken sich die Selbstzahlung auch nicht auf das Erreichen der individuellen Belastungsgrenze aus.

Stufenweise Wiedereingliederung

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Zum gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erstattung von „Fahrkosten“ während einer bewilligten stufenweisen Wiedereingliederung im Betrieb, umgangssprachlich zuweilen auch Hamburger Modell genannt, gegen die Krankenversicherung vergl. bspw. grundlegend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020, L 6 KR 100/15,[10] und Sozialgericht Düsseldorf, 12. September 2016 – S 9 KR 632/15.[11] Als klares Fehlurteil wird allerdings SG Düsseldorf insoweit angesehen, soweit es um Teilablehnung der Fahrkosten geht. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, da rechtsvergleichend die StW der Rehabilitandin im Gegensatz zum Rehasport gerade keine ergänzende Leistung ist, sondern med. Reha. Demnach offensichtliche Benachteiligung einer schwerbehinderten Rehabilitandin. Da der Sechste Senat des LSG M-V die Rechtslage für eindeutig hält, hat er die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen nach § 160 SGG. Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte nicht. Demnach erfolgt die StW in das Erwerbsleben aufgrund ärztlich verordneter medizinisch-therapeutischer Maßnahme mit rehabilitativer Zweckrichtung per individuell-detailliertem Stufenplan für die Betriebsstätte. Die Auswirkungen der „verordneten“ StW auf den (arbeitsunfähigen) Rehabilitanden sind regelmäßig im Rhythmus von etwa einer Woche ärztlich zu überwachen. Während der StW wird der Rehabilitand medizinisch begleitet, um seine Stundenzahl und Tätigkeiten an seine persönliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ggf. individuell und zeitnah anzupassen.

In § 60 Abs. 5 SGB V[12] ist normiert, dass im Zusammenhang mit den Leistungen zur „medizinischen Rehabilitation“ ein bundesgesetzlicher Kostenübernahmeanspruch für „Fahrkosten“ nach § 73 Abs. 1 SGB IX neuer Fassung besteht. Bei Benutzung des eigenen Pkws ist z. B. eine „Wegstreckenentschädigung“ nach § 73 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz SGB IX[13] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BRKG in Höhe von 20 Cent pro km zurückgelegter Strecke zum Betrieb und zurückzuzahlen an den arbeitsunfähigen Rehabilitanden. Die stufenweise Wiedereingliederung gehört zur medizinischen Rehabilitation[14] laut ständ. sozialgerichtlicher Rechtsprechung[15] aller Instanzen seit 2007 – entgegen verbreiteter Ansicht von Sozialversicherungsträgern (wie etwa dem gemeinsamen Rundschreiben der Verbände und Spitzenverbände der Krankenkassen vom 18. Juni 2001 i. d. F. vom 1. April 2019 zum SGB IX und entgegen Fehlurteil des SG Kassel vom 20. Mai 2014, S 9 R 19/13[16] zur DRV). Vergleiche auch sinngemäß LSG NRW, 7. Mai 2014 – L 8 R 875/13, zu den Fahrkosten kraft Gesetzes bei beruflicher Rehamaßnahme nach § 5 Nr. 2 SGB IX mit identischer Interessenlage.[17] Auch das BMAS[18] und die BIH[19] und die DVfR und Rehadat sehen mit der h. M. die StW als Leistung medizinischer Rehabilitation an, was aber von vielen Rehaträgern wohl systematisch „ignoriert“ wird, da sie mal so und mal so[20] entscheiden nach Erfahrungen von Schwerbehindertenvertretungen bzw. IFD, ohne dass Widerspruchsausschüsse[21] bzw. die Rechtsaufsicht wie das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn bzw. das BMAS gedenken einzugreifen. Nachfolgend BSG zur StW auszugsweise im Wortlaut, wonach die StW selbst als med. Reha anzusehen ist. „Die Regelungen des § 73 SGB IX zur Fahrkostenübernahme bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bleiben unberührt“ nach § 2 Abs. 5 Satz 4 Krankentransport-Richtlinie gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V:

BSG, 29. Januar 2008 – B 5a/5 R 26/07 R
„Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“
BSG, 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R
„Leistung der medizinischen Rehabilitation“

Vielmehr ist die StW sozialrechtlich gesehen die „Hauptleistung“ ... als „selbstständiger“ med. Rehamaßnahme laut BSG, 20. Oktober 2009, Rn. 38. Eine medizinische Rehabilitation setzt weder ambulante noch stationäre medizinische „Behandlung“ zwingend voraus in einer medizinischen Einrichtung eines Rehaträgers oder Dritten oder gar im Betrieb – sondern vielmehr einen ärztlich verordneten und von den Beteiligten genehmigten Stufenplan:[22] Die StW z. B. eines Bauarbeiters könnte auch auf einer auswärtigen Baustelle erfolgen. Zuständig ist die GKV aber nur, sofern nicht ein anderer Träger[23] der medizinischen Rehabilitation wie etwa die DRV oder GUV vorrangig zuständig ist.

Berufungsgerichte

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Rechtskräftige Urteile, wonach bei StW kein Anspruch auf Fahrkosten gegen eine GKV als zuständiger Rehaträger zustünde, wurden nirgends veröffentlicht, soweit ersichtlich! Auch das Fehlurteil des SG Köln vom 24. Januar 2020, S 36 KR 667/19, wurde nicht rechtskräftig: Aufgrund Beschwerde hat das LSG NRW mit Beschluss vom 8. Juni 2020, L 10 KR 299/20 NZB, die Berufung der Versicherten (GdB 40) zugelassen. Nach entsprechenden richterlichen Hinweisen des Berufungsgerichts (LSG NRW – L 10 KR 370/20) zur Gesetzes- und Rechtslage, wonach die StW eine „leistungsrechtliche Maßnahme der Krankenkasse“ darstelle, hat die IKK Classic den von der Versicherten gerichtlich geltend gemachten Anspruch auf „Wegstreckenentschädigung“ bei StW (0,20 € pro km mit PKW jeweils für die Hin- und Rückfahrten) akzeptiert durch volles „Anerkenntnis“ 2021 nach § 101 SGG. Das Anerkenntnis der IKK classic umfasste, 1. dass der Anspruch der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids anerkannt wurde, 2. dass die Fahrkosten für die StW in der beantragten Höhe von der Krankenkasse erstattet werden, und 3. dass auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.

Demnach bereits der vierte medizinische Rehaträger, welcher bei Landessozialgerichten „zurückgerudert“ ist durch Berufungsrücknahme (LSG NRW – L 16 KR 786/16 und LSG BB – L 4 R 19/19) oder durch Anerkenntnis (LSG NRW – L 10 KR 370/20) oder durch Verzicht auf Nichtzulassungsberschwerde gegen LSG MV, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15.[24][25] Weitere Berufung anhängig beim LSG Sachsen – L 1 KR 340/21, gegen SG Leipzig, 8. September 2021, S 22 KR 100/21,[26][27] das meinte, dass StW keine „Leistung der medizinischen Rehabilitation“ sei, sondern bloße „Maßnahme“ – entgegen ständiger RSpr. aller Instanzen. Auch nach Prof. Dr. Peter Trenk-Hinterberger, BAGH 2003, gehört die StW „zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“.[28] Weitere Berufung anhängig beim LSG Sachsen – L 9 KR 102/22, gegen Fehlurteil des SG Leipzig, 9. März 2022, S 22 KR 570/21, wonach einem behinderten Postzusteller (GdB von 20) keine Fahrkosten nach SGB IX (Teil 1) zustünden entgegen ständ. ober- und höchstrichterlicher RSpr. Kritisch zur Einzelmeinung dieses SG Leipzig siehe auch DVfR-Gutachten A5-2022 m.w.N. auf reha-recht.[27]

Auf die Berufung der AOK plus für Sachsen und Thüringen gegen das Urteil des SG Dresden, 17. Juni 2020 – S 18 KR 967/19, wegen Fahrkosten bei StW wurde das Urteil aufgehoben (LSG Sachsen, 21. Sept. 2022 – L 1 KR 365/20). Revision ist anhängig beim BSG – B 1 KR 7/23 R. Rechtsgutachten dazu von Prof. Dr. Katja Nebe und Linda Albersmann, „Fahrkostenerstattung bei Stufenweiser Wiedereingliederung – ein kritisches Rechtsprechungsreview“, in Zeitschrift RP Reha 3/2023 (Recht und Praxis der Rehabilitation).[29]

Soweit das LSG Thüringen, Beschluss vom 1. August 2013, L 6 KR 299/13 NZB,[30] u. a. meint, dass es sich bei der StW – ebenso wie beim Rehabilitationssport – um eine ergänzende Leistung handeln würde („es sich in beiden Fällen um ergänzende Leistungen handelt“), irrt dieser Sechste Senat in Erfurt[27] bei seinem vorschnellen Rechtsvergleich laut ständ. BSG-Rechtsprechung, zuletzt BSG, 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R, sowie BMAS, 9. Mai 2019, Va3 - 96,[18] wonach StW „Leistung der medizinischen Rehabilitation“ ist – und gerade „nicht eine ergänzende Leistung“ (so schon LSG NRW, 5. Februar 2007, L 3 R 39/06[31]). Das LSG Thüringen[30] hätte die Berufung gegen das Fehlurteil des SG Meiningen, 9. Oktober 2012, S 16 KR 61/11, also zwingend zulassen müssen wegen grds. Bedeutung bzw. Divergenz.

Rechtsanspruch

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Rechtsanspruch: Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Fahrkosten (§ 64 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 73 SGB IX) ist nach der Rechtsprechung folgende Normenkette direkt per Gesetzesverweis:

GKV: § 60 Abs. 5 SGB V ➔ § 73 SGB IX

Verwaltungspraxis

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Praxis: Zwischenzeitlich scheint bei einzelnen Krankenkassen nach 18 Jahren ein „Umdenken“[32][33] seit 2019[34] einzusetzen[35] – während andere Krankenkassen weiterhin an der längst obsoleten Ansicht ihrer Verbände vom 18. Juni 2001 festhalten, mit fast immer denselben Textbausteinen ablehnen und prozessieren wie etwa AOK Plus[36] oder IKK classic u. v. a. wegen Fahrkosten – trotz ärztlich verordneter[37] und bewilligter stufenweisen Wiedereingliederung und trotz Kenntnis der entgegenstehenden Rspr. Das erscheint als eine Art „Willkürakt“, was schon nach langjähriger gefestigter Rspr. und unter dem Anspruch auf Gleichbehandlung völlig inakzeptabel ist in einem Rechtsstaat. Die gesetzlichen Krankenkassen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 1 Abs. 3, Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz) sowie dem Gesetz und Recht besonders verpflichtete Sozialversicherungen (med. Rehaträger) nach § 6 Abs. 1 SGB IX.

Deren verbreitete Verwaltungspraxis ist daher abzulehnen laut Rspr. und Fachschrifttum.[38] Ebenso SG Düsseldorf, 12. September 2016 – 9 KR 632/15 – nach rehadat, SG Kiel, 4. November 2016 – S 3 KR 201/15 (BARMER), SG Dresden, 17. Juni 2020 – S 18 KR 967/19 (AOK Plus), LSG MV, 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15, die allesamt unwillige Krankenkassen wegen Fahrkosten verurteilten. Nach Ansicht des BMAS hat auch der Reha-Träger der StW zuzustimmen wie folgt: „2. Dem Stufenplan müssen auch der Reha-Träger und der Arbeitgeber zustimmen ... 3. Haben alle Parteien das Dokument unterschrieben, schicken Sie es an die Kranken- oder Rentenkasse, die final die Maßnahme bewilligt.“[39] Absehbare Fahrkosten sind „Bestandteil“ einer Eingliederungsmaßnahme (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2020, B 8 SO 18/18 R).[40]

Begründungen

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Demnach sind folgende gängigen Einlassungen bzw. haltlosen und „konstruiert“ erscheinenden Unterstellungen von Rehaträgern längst generell obsolet, wonach bspw.

  • erstens die StW keine „Form der medizinischen Rehabilitation“ sei (a. A. aber bspw. ZB-Archiv Behinderung & Beruf 2/2010, Seite 8),[41]
  • zweitens Fahrkosten bei StW nicht zum „Leistungskatalog“ der GKV gehören würden (a. A. aber bspw. SG Dresden 2020 m. w. N.),
  • drittens keine „Rechtsgrundlage“ bestehe für die Erstattung von Fahrkosten bei StW durch die GKV (a. A. aber bspw. LSG M-V),
  • viertens generell keine „Zuständigkeit“[42] der GKV bestehe für die Erstattung von Fahrkosten (a. A. aber bspw. SG Kiel, 4. Nov. 2016, S 3 KR 201/15, und SG Dresden, 17. Juni 2020, S 18 KR 967/19),
  • fünftens die Voraussetzungen der „Krankentransport-Richtlinie“ (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nicht erfüllt seien und daher keine Fahrkosten bei StW erstattet werden könnten (a. A. SG Kiel 2016, und § 2 Abs. 5 Satz 4 dieser Richtlinie wie folgt: „Die Regelungen des § 73 SGB IX zur Fahrkostenübernahme bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bleiben unberührt.“),
  • sechstens das SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe nach § 7 SGB IX nur insoweit gelte, als sich aus dem speziellen Leistungsgesetz für die GKV im SGB V nichts Abweichendes ergebe wie bei der StW (a. A. aber bspw. Sozialgericht Düsseldorf 2016 – nach rehadat; Berufung beim LSG NRW, L 16 KR 786/16, von GKV zurückgezogen),
  • siebtens im Sinne der GKV „lediglich“ ambulante und stationäre Rehamaßnahmen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter sowie Belastungserprobungen (§§ 40, 41, 42 SGB V) med. Rehamaßnahmen seien, nicht aber die StW[43] nach § 44 SGB IX unter der gesetzlichen Kapitelüberschrift „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ für alle Träger med. Reha (a. A. bspw. SG Dresden),
  • achtens es auf (nicht näher angegebene) „Umstände im Einzelfall“ ankomme bei den Fahrkosten und diese bis auf weiteres „regelmäßig nicht erstattet werden“ könnten laut Barmer-Forum 2020[44] (a. A. SG Kiel, 4. Nov. 2016, S 3 KR 201/15 [Barmer] und h. M.),[15]
  • neuntens die StW „keine leistungsrechtliche Maßnahme der Krankenkasse“ darstelle und es sich bei der StW „nicht um eine echte Leistung der Krankenversicherung“ handeln würde, weil „keine Sach- und Dienstleistung“ der GKV nach § 2 Abs. 2 SGB V bzw. keine „Behandlung“ in der Betriebsstätte, so als würde es darauf zwingend ankommen nach den Maßstäben der §§ 44, 73 Abs. 1 SGB IX, worauf § 60 Abs. 5 SGB V direkt verweist (a. A. zuletzt LSG M-V, 28. Mai 2020, L 6 KR 100/15; Revision nicht zugelassen, da das Berufungsgericht das alles für längst geklärt ansieht; ferner DVfR-Fachbeitrag A5-2022[27]),
  • zehntens der langwierig arbeitsunfähige Rehabilitand nicht behindert sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und daher keine Fahrtkosten zustünden nach dem SGB IX (a. A. bspw. SG Kiel, 4. Nov. 2016, S 3 KR 201/15, und SG Dresden, 17. Juni 2020, S 18 KR 967/19, für GKV, sowie bspw. SG Neuruppin, 26. Januar 2017, S 22 R 127/14, SG Berlin, 29. November 2018, S 4 R 1970/18, LSG Sachsen, 14. Oktober 2022, L 1 KR 320/20, und SG Bremen, 26. Oktober 2023, S 14 R 125/19,[45] mit zustimmender Anmerkung Nellissen, jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4 für DRV, wonach Nichtbehinderung weder gesetzlicher Ausschlusstatbestand für StW noch für Fahrkosten während StW; ebenso DVfR-Glossar[46] zu den „Reisekosten“ (Fahrkosten) bei StW),
  • elftens die StW vorgeblich „keine eigenständige sozialrechtliche Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ sei, sondern angeblich „ergänzende Leistung“ (a. A. bspw. SG Berlin, 29. November 2018, S 4 R 1970/18, sowie grundlegend schon LSG NRW, 5. Februar 2007, L 3 R 39/06, Leitsatz 2: „Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“[31] und BSG, 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 38,[14] das klarstellte, dass die StW eine „Hauptleistung“ sei und explizit von „selbstständiger Maßnahme“ die Rede war; a. A. auch BMAS),[18]
  • zwölftens kein Anspruch bestehe, da im SGB V keine Norm für solche Fahrkosten bestehe (a. A. bspw. SG Kiel, wonach Anspruch im SGB IX normiert schon seit SGB IX 2001),
  • dreizehntens die Fahrten während des Bezugs von Krankengeld bei StW in die Eigenverantwortung des Versicherten gehörten und aus den Urteilen sich keine allgemeine Leistungspflicht für die GKV ableiten lassen würde bzw. dass die Urteile vorgeblich nicht für zurückliegende „Altfälle“ gelten würden (a. A. bspw. Siegfried Wurm zu § 73 SGB IX, Rz. 84 zu „Reisekosten im Zusammenhang mit einer Stufenweisen Wiedereingliederung“[32]),
  • vierzehntens die StW nicht unter den „krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff“ falle (a. A. herrschende Meinung, wonach StW aus therapeutischen Gründen erfolge, die „rehabilitativ-therapeutische“ Zweckrichtung[47] im Vordergrund stehe und daher der medizinische Zweck überwiegt),
  • fünfzehntens die StW eine Maßnahme „zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sei (a. A. bspw. BSG, 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R, und BMAS vom 9. Mai 2019, Va3 - 96, wonach StW zu den „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ gehört nach § 5 Nr. 1 SGB IX),
  • sechzehnstens pauschale Verlautbarungen der Audi BKK („gesetzlich leider ausgeschlossen“)[48] und z. B. der BKK Freudenberg („nicht möglich“)[49] auf deren amtl. Websites, wonach Fahrkosten bei StW vorgeblich generell nicht erstattungsfähig seien durch die GKV ohne transparente GKV-Begründung und entgegen ständiger Rspr. der Sozialgerichtsbarkeit,
  • siebzehnstens Zuzahlung von 10 € pro Fahrt anfalle (a. A. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, wonach Zuzahlungen dem § 73 SGB IX fremd sind und es für eine solche Selbstbeteiligung bei StW keine Rechtsgrundlage gibt,[50]),
  • achtzehntens die StW bereits vor dem Antrag auf Fahrkosten beendet gewesen sei und demnach eine außergewöhnliche finanzielle Belastung, die die StW gefährden könnte, somit nicht vorgelegen habe (a. A. aber bspw. LSG M-V 2020,[10] wonach der Antrag auf StW gleichzeitig als Antrag auf Fahrkosten gelte und es laut h. M. ohnehin nicht auf eine solche von der DRV Mitteldeutschland erfundene Voraussetzung der Gefährdung ankommt), und
  • neunzehntens nur Ermessensleistung statt richtig Anspruch auf Fahrkosten bestehe (a. A. LSG Sachsen, 14. Oktober 2022, L 1 KR 320/20, wonach dem Grunde nach Rechtsanspruch, und LSG MV, 28. Mai 2020, L 6 KR 100/15 am Ende, wonach es sich „nicht um eine Ermessensleistung handelt, sondern um einen gebundenen Anspruch“)

Diese „Argumente“ erstaunen und sind höchst widersprüchlich, da die GKV ggü. der DRV zuvor in ihrer Revision (BSG, Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08)[51] zu Recht ggü. der DRV klarstellte, dass nach den Rehabilitationszielen der StW diese eine „eigenständige Leistung der medizinischen Reha“ sei. Zustimmend u. a. Prof. Dr. Katja Nebe in Fachbeitrag A3-2010 auf reha-recht.de[52] und Siegfried Wurm vom Führungsstab der AOK Rheinland/Hamburg für die Umsetzung des SGB IX, sowie Anmerkung Thomas Asmalsky, FD-SozVR 2021, 435641, wonach generell Rechtsanspruch auf Fahrkosten bei StW bestehe – entgegen einer noch weit verbreiteten rechtswidrigen Ansicht „vieler Rehabilitationsträger“[32] und entgegen der Mutmaßung („dürfte“) des Dr. Markus Sichert (BAS) in Becker/Kingreen, SGB V, § 74 Rn. 27, die vom SG Düsseldorf schon 2016 sozialrechtlich als „nicht nachvollziehbar“ angesehen wurde.

Der Anspruch auf Fahrkosten bei StW folgt aber auch im Umkehrschluss aus BSG, 22. April 2008 – B 1 KR 22/07 R, Gründe II 2 d, Rn. 28.[53] Denn im Gegensatz zum dort entschieden „Rehabilitationssport“ handelt es sich bei StW gerade nicht um eine sog. „ergänzende Leistung“, sondern vielmehr laut h. M. um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation und folglich um eine durch Fahrkosten ergänzungsfähige und damit ergänzbare GKV-Leistung laut § 60 Abs. 5 Satz 1 SGB V.

GKV-Rundschreiben

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Soweit im gemeinsamen Rdschr. der GKV-Verbände vom 18. Juni 2001 in der Fassung vom 1. April 2019 die Fahrkosten für die StW noch immer pauschal ausgeklammert werden in der dortigen Anmerkung 2 zu den „Voraussetzungen“ für Erstattung der Reisekosten nach § 73 SGB IX (auf Seite 148) – so als wäre die StW nach § 44 SGB IX gar keine med. Reha – ist diese nachfolgend zitierte Anmerkung 2 für Gerichte insoweit unbeachtlich, nicht bindend bzw. nichtig, weil offenbar unvereinbar mit Recht und Gesetz laut ständ. Rspr. und ganz h. M.

Ebenso für Gerichte unbeachtlich die pauschalen Verlautbarungen der Audi BKK („gesetzlich leider ausgeschlossen“)[48] und der BKK Freudenberg („nicht möglich“)[54] auf deren amtl. Websites, wonach Fahrkosten bei StW vorgeblich generell nicht erstattungsfähig seien.

Anmerkung 2[55] der GKV zu § 73 SGB IX: „Als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten übernommen, die aus Anlass der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen. Für die Krankenversicherung gilt diese Regelung ohne Einschränkungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V). Bei allen übrigen Leistungen der Krankenversicherung können Fahrkosten nur im Rahmen des § 60 Absatz 2 SGB V übernommen werden.“

Das Gegenteil folgt schon aus dem Wortlaut der Überschrift[56] des Kapitels 9 im SGB IX Teil 1, wonach auch die StW eine med. Reha ist wie folgt: „Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ und eben nicht nur Leistungen nach „(§§ 40, 41 SGB V)“, wie die GKV-Verbände seit fast zwei Jahrzehnten meinen. Die GKV kann nicht Gesetzgeber „spielen“, einfach per RdSchr. von den gesetzlichen Voraussetzung in § 73 Abs. 1 und 4 SGB IX abweichen und bestimmen, dass die StW keine med. Reha i. S. d. § 73 SGB IX sei. Das steht ihr nicht zu in einem Rechtsstaat. Dazu ist sie nicht ermächtigt, das SGB IX so „auszuhebeln“ laut ständiger Rspr. – zumal der § 60 Abs. 5 SGB V für die med. Reha direkt darauf verweist, was aber die GKV-Spitzenverbände offenbar verkennen für die StW ihrer Versicherten.

Wegstreckenentschädigung

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Entgegen § 60 Absatz 3 Nr. 4 SGB V und entgegen dem Rdschr. der GKV-Verbände vom 18. Juni 2001 in der Fassung vom 1. April 2019 (Anmerkung 3.2.1[57] zu § 73 SGB IX, Seite 149) kommt auch keine Deckelung bei Pkw-Pendelfahrten auf die Kosten des ÖPNV bei StW in Betracht. Denn einschlägig ist bei Kfz-Pendelfahrt zum Betrieb allein der § 73 Abs. 4 Satz 1 letzter HS SGB IX mit Verweis auf § 5 Absatz 1 BRKG, der eben keine solche Deckelung vorsieht bei Benutzung eines eigenen PKW statt ÖPNV. Zudem ist der Klammerzusatz „(§ 6 BRKG)“ in diesem RdSchr. offensichtlich verfehlt und völlig sinnfrei, weil er nichts mit der Wegstreckenentschädigung zu tun hat. Demnach offenbares Redaktionsversehen des GKV-Spitzenverbands. Das hat auch das SG Dresden in seinem insoweit nicht näher begründeten irreführenden „Hinweis“, der im Fachschrifttum von Thomas Asmalsky zu Recht als „willkürlich“ kritisiert wurde,[58] im offensichtlichen Fehlurteil vom 17. Juni 2020, S 18 KR 967/19, zur vorgeblichen Deckelung verkannt (nicht rkr.) – entgegen z. B. LSG M-V, 28. Mai 2020, L 6 KR 100/15, Gründe II 2 d bb, wonach auch § 73 Abs. 4 SGB IX einschlägig für GKV bei Fahrten mit dem PKW bei StW (rechtskräftig) und jahrelanger sozialgerichtlicher Instanzenrechtsprechung.

Verjährung

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Verjährung: Die Vorlage des Wiedereingliederungsplans an den Rehaträger ist (im Zweifel) gleichzeitig auch als formloser Antrag auf Fahrkostenerstattung sozialrechtlich zu werten (so LSG M-V vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15).[59] Eines gesonderten zusätzlichen Antrags für die Bewilligung von Fahrtkosten neben dem Stufenplan bedarf es nicht.[60] Das ist auch deswegen rechtlich besonders bedeutsam, weil hierdurch die Verjährung „gehemmt“ wird laut § 45 SGB I.[61] Der Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten verjährt laut § 45 Abs. 1 SGB I als Sozialleistung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

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Einzelnachweise

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  1. GKV-Spitzenverband, Amtliche Statistik KV 45 1.-2. Quartal
  2. Steffen Luik, Richter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7 / 28
  3. Krankentransport-Richtlini, auf g-ba.de
  4. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juni 2010, Az. L 10 KR 1/09
  5. Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember2016, Az. B 1 KR 2/16 R
  6. BSG, Urteil vom 26. September 2006, [B 1 KR 20/05 R https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/60947], Rn. 13.
  7. BSG, Urteil vom 24. September 2012, B 1 KR 79/11 B, Rn. 6.
  8. Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags, Abschlussbegründung zur Online-Petition 4102 von Herrn Robert Frederic, "Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Fahrkosten im ländlichen Bereich" vom 7. Mai 2009
  9. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 BvR 1601/08
  10. a b LSG M-V, 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15 (rechtskräftig)
  11. SG Düsseldorf, 12. September 2016, S. 9 KR 632/15
  12. Fahrkosten: § 60 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch V
  13. Wegstreckenentschädigung nach § 73 Abs. 4 SGB IX
  14. a b BSG, 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R, Rn. 38
  15. a b Urteile zur Fahrkosten-Erstattung durch Rehaträger
  16. SG Kassel, Urteil vom 20. Mai 2014 – S 9 R 19/13
  17. Landessozialgericht NRW, 7. Mai 2014 – L 8 R 875/13
  18. a b c BMAS vom 9. Mai 2019, Va3 - 96: „Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation“
  19. BIH-Fachlexikon zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  20. Schwerbehindertenvertretung: Erfahrungen mit GKV bei StW
  21. Widerspruchsausschüsse der Sozialversicherungenen
  22. KBV: Verordnung einer StW (amtl. KBV-Formular 20)
  23. Wer kann Träger med. Reha sein laut § 6 SGB IX?
  24. Anm. A17-2021 von René Dittmann, Uni Kassel - reha-recht.de
  25. Anm. A18-2021 von René Dittmann, Uni Kassel - reha-recht.de
  26. SG Leipzig vom 8. September 2021, S 22 KR 100/21, Berufung anhängig beim Sächs. LSG in Chemnitz - AZ: L 1 KR 340/21
  27. a b c d Anm. A5-2022 von Linda Albersmann - reha-recht.de
  28. Trenk-Hinterberger, Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, 31. Aufl. 2003, Seite 151 (am Ende)
  29. Nebe/Albersmann zur Fahrkostenerstattung bei Stufenweiser Wiedereingliederung, in RP Reha 3/2023
  30. a b LSG Thüringen, 1. August 2013 – L 6 KR 299/13 NZB
  31. a b LSG NRW vom 5. Februar 2007, L 3 R 39/06, Leitsatz 2
  32. a b c Wurm in Schell, SGB IX, § 73 Rz. 84, zu Reisekosten
  33. REHADAT: „Umschau“ zu den Fahrkosten bei StW
  34. Alexander Engel, RECHT KONKRET, 1/2020, Seite 42
  35. Krankenkassenforum.de vom 20. November 2020
  36. SG Dresden vom 17. Juni 2020, S 18 KR 967/19, Urteil aufgehoben und Revision zugelassen vom LSG Sachsen, 21. Sept. 2022, L 1 KR 365/20
  37. BAG vom 13. Juni 2006, 9 AZR 229/05 Rn. 36 ff.
  38. Düwell, Neues zur stufenweisen Wiedereingliederung, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), 12/2020, S. 767, Fußnote 13
  39. BMAS: Wie finde ich nach Erkrankung zurück ins Arbeitsleben?
  40. BSG, Urteil vom 27. Februar 2020, B 8 SO 18/18 R
  41. ZB Behinderung & Beruf, 2/2010, Seite 8, zur StW
  42. Schwerbehindertenvertretung: Erfahrung mit GKV bei StW
  43. Urteil: Krankenkasseninfo zu Fahrkosten bei StW
  44. Barmer zu Fahrkosten vom 29. Dezember 2020 (Memento des Originals vom 22. Januar 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.barmer.de
  45. SG Bremen, 26. Oktober 2023, S 14 R 125/19 (rkr)
  46. DVfR: Glossar zu den „Reisekosten“ (Fahrkosten) bei StW
  47. BAR-Arbeitshilfe zur StW in den Arbeitsprozess, Abschnitt 1.4.1
  48. a b BKK Audi zu Fahrkosten bei StW („Besonderheiten“)
  49. BKK Freudenberg zu Fahrkosten, aufgerufen 16. Oktober 2021
  50. ZIP-NaTAR MLU Halle-Wittenberg vom 1. Juni 2022
  51. BSG, Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08, Rn. 7
  52. Anmerkung von Prof. Dr. Nebe im Fachbeitrag A3-2010
  53. BSG, 22. April 2008 – B 1 KR 22/07 R, Gründe II 2 d, Rn. 28
  54. BKK Freudenberg zu Fahrkosten, aufgerufen 16. Oktober 2021
  55. GR v. 18. Juni 2001 i.d.F. v. 1. April 2019 zu § 73 SGB IX
  56. „Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“
  57. GR v. 18. Juni 2001 i.d.F. v. 1. April 2019 zu § 73 SGB IX
  58. Anm. Thomas Asmalsky, FD-SozVR 2021, 435641 - beck-online
  59. Antrag auf StW gilt auch als Antrag auf Fahrkosten
  60. Asmalsky in LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 73 Rn. 6 m. w. N. – entgegen Teilablehnung im Fehlurteil des SG Düsseldorf, 12. September 2016 – S 9 KR 632/15 – nach Rehadat
  61. Hemmung der Verjährung nach § 45 Abs.3 SGB I