Festungshaft

besondere Form der Freiheitsstrafe

Die Festungshaft (im frühen 19. Jahrhundert in Preußen auch Festungsarrest, in Österreich von etwa 1880 bis in die Zwischenkriegszeit Staatsgefängnis genannt) war eine erleichterte Form der Freiheitsstrafe. Festungshäftlingen billigte man eine ehrenhafte Gesinnung zu. Die Festungshaft wurde daher auch als Ehrenhaft bezeichnet. Sie war eine custodia honesta (lateinisch für „ehrenhafter Gewahrsam“) ohne Ehrverlust und Arbeitszwang. Als Freiheitsstrafe stand sie neben Zuchthaus und Gefängnisstrafe und wurde vorwiegend bei politischen Straftaten oder gegen Duellanten verhängt. Die Schweiz kannte diese Strafform nie.

Grundsätze für den Vollzug der Festungshaft vom 9. August 1932 (Deutsches Reich)

Der Ort der Festungshaft war meist eine Festung, doch konnte diese Form der Freiheitsentziehung auch an anderen Orten verbüßt werden.

Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland wurde die „Festungshaft“ 1953 durch die „Einschließung“ ersetzt, die wiederum zum 1. April 1970 im Zuge der Großen Strafrechtsreform der nun eingeführten Freiheitsstrafe wich. In Österreich sah der 1930 vorliegende Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch diese Strafart nicht mehr vor. Er trat jedoch durch die politischen Entwicklungen der Folgezeit nie in Kraft. Als 1945 das geltende österreichische Strafrecht neu publiziert wurde (StG 1945), wurden zahlreiche als obsolet betrachtete oder durch die zwischenzeitliche Gesetzgebung förmlich aufgehobene Artikel des Strafgesetzbuches von 1852 weggelassen, darunter auch die Festlegungen zur Festungshaft.[1]

Festungshaft und Festungsstrafe in Preußen

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Im Preußen des 19. Jahrhunderts war die Festungshaft von der Festungsstrafe zu unterscheiden. Zur Festungsstrafe wurden nur Unteroffiziere und Mannschaften verurteilt. Ihre Behandlung war schlechter als im Zuchthaus. Festungssträflinge verbüßten ihre Strafe in Massenzellen auf Festungen, wo sie in Gruppen die niedrigsten und schmutzigsten Arbeiten zu verrichten hatten. Sie mussten auf Pritschen schlafen und wurden selbst bei geringsten Anlässen körperlich gezüchtigt.[2] Im Jahr 1872 ersetzte diese Strafe eine reine Gefängnisstrafe.

Im Gegensatz dazu galt die Festungshaft als ehrenvolle Strafe. Sie konnte gegen Offiziere und Angehörige der höheren, gebildeten Schichten verhängt werden. Die Orte für die Festungshaft hießen spätestens ab den 1870er Jahren Festungs-Stubengefangenen-Anstalten. Eine dieser Anstalten befand sich 1878 bis 1909 auf der Festung Ehrenbreitstein, auf der Festungshäftlinge schon in den 1830er Jahren nachgewiesen sind. Nach der Auflösung dieser Anstalt gab es noch folgende Orte zur Verbüßung der Festungshaft in Preußen: die Festungen Weichselmünde bei Danzig und Magdeburg für Unteroffiziere, Mannschaften und untere Militärbeamte, die Festung Glatz für Offiziere des Gardekorps sowie des I. bis VI. und des XVII. Armeekorps und schließlich die Festung Wesel für Offiziere der übrigen Armeekorps.

Die Festungshäftlinge in Preußen standen unter Beaufsichtigung ihrer Lebensführung und unter Bewachung, durften aber Tabak und alkoholische Getränke genießen und Besuch empfangen. Tägliche Bewegung an der freien Luft war gestattet. Um 1900 war es sogar möglich, vom Festungskommandanten Ausgang in die Stadt und von der Staatsanwaltschaft Urlaub zu erhalten, der jedoch nicht als Teil der Haftzeit gerechnet wurde.

Duellanten wurden in der Regel zu Festungshaft verurteilt, da das Duell zwar offiziell verboten, faktisch aber toleriert wurde. In der Regel erfuhren Duellanten zudem meist eine frühzeitige Begnadigung durch den König. Politische Gefangene, z. B. im Vormärz, wurden ebenso zu Festungshaft verurteilt wie katholische Geistliche, die im Kulturkampf z. B. gegen den „Kanzelparagraphen“ verstießen. Wer wegen einer Straftat zu Festungshaft statt Gefängnis verurteilt wurde, erfuhr dadurch eine besondere Gnade.

Gemäß § 17 des Reichsstrafgesetzbuchs von 1871 war die Festungshaft lebenslang oder zeitig. Die zeitige Festungshaft konnte von einem Tag bis zu 15 Jahren Dauer verhängt werden.

Festungshaft in Bayern

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Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts verbüßten bayerische Festungshäftlinge ihre Strafen in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech. Erster und lange Zeit einziger Gefangener dieser Anstalt war Anton Graf von Arco auf Valley, der durch seinen 1919 ausgeführten Mordanschlag auf Kurt Eisner, den ersten Ministerpräsidenten des Freistaats Bayern, bekannt wurde. Er durfte dabei nach Belieben ausgehen und Besuche empfangen; tagsüber arbeitete er als Praktikant auf einem benachbarten Gut.[3] Am 13. April 1924 wurde er aufgrund „Strafunterbrechung“ entlassen, ohne dass, wie sonst üblich, eine Bewährungsfrist ausgesprochen wurde. Nach dem Hitlerputsch wurden im Frühjahr 1924 auch Adolf Hitler sowie andere Teilnehmer des Putschversuchs wie Emil Maurice und Rudolf Heß in die Justizvollzugsanstalt Landsberg eingewiesen. Auch Hitler genoss während seiner Haft in einem separaten Trakt der Gefangenenanstalt zahlreiche Privilegien; er hatte Kontakt mit Mitverurteilten, durfte Besucher empfangen und mit ihnen vertrauliche Gespräche führen.[4] Besucher bezeichneten seinen Haftraum wegen der vielen Feinkostwaren als „Delikatessenladen“.[5] Hitler diktierte seinen Mithäftlingen Maurice und Heß während der Haftzeit Teile des ersten Bandes seines Buches Mein Kampf. Nach neun Monaten wurde er Ende 1924 „wegen guter Führung“ vorzeitig entlassen.

Bekannte Festungshäftlinge – eine Auswahl

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Literatur

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  • Manfred Böckling: Arbeiter-Abteilung, Arrest und Festungs-Stubengefangenen-Anstalt. Die preußische Feste Ehrenbreitstein als Ort des Strafvollzugs. In: Neue Forschungen zur Festung Koblenz und Ehrenbreitstein, Band 3, hrsg. von Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz und Deutsche Gesellschaft für Festungsforschung, Regensburg: Schnell & Steiner 2012, S. 63–97. ISBN 978-3-7954-2475-6
  • Klaus Jordan: Festungsarrest, Festungshaft, Festungsstrafe. In: Festungsjournal, Zeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Festungsforschung e. V., 40 (2011), S. 53.
  • Jürgen W. Schmidt: „Bau – und Festungsgefangene auf der schlesischen Festung Glatz: Drei ungewöhnliche Schicksale aus den Jahren 1825, 1832 und 1896“ In: „Schlesische Geschichtsblätter“ 2012 (39. Jg.) Heft 2 S. 48–71
  • Peter Fleischmann: „Festungshaft Adolf Hitlers in Landsberg, 1923/24 In: „Historisches Lexikon Bayerns“ 17. Juni 2016, abgerufen am 29. Juli 2021.
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Wiktionary: Festungshaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. vgl. den Text auf wikisource
  2. Zu den Haftbedingungen siehe Veit Valentin: Geschichte der deutschen Revolution 1848–1849. 2. Band. Bis zum Ende der Volksbewegung. Kiepenheuer & Witsch, Köln, Berlin 1970, S. 539.
  3. Max Hirschberg: Jude und Demokrat: Erinnerungen eines Münchener Rechtsanwalts 1883 bis 1939. ISBN 3-486-56367-X, S. 123
  4. Peter Fleischmann: Festungshaft Adolf Hitlers in Landsberg, 1923/24. In: Historisches Lexikon Bayerns. 17. Juni 2016, abgerufen am 1. Februar 2020.
  5. Volker Ullrich (Historiker): Adolf Hitler – Die Jahre des Aufstiegs. Biographie. Band 1. S. Fischer, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-10-086005-7, S. 189.