Günderrode (Adelsgeschlecht)

Adelsgeschlecht

Die Familie Günderrode war ein adeliges Patriziergeschlecht der Reichsstadt Frankfurt am Main.

Wappen derer von Günderrode

Geschichte

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Die Familie stammte ursprünglich aus Thüringen und siedelte sich in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in Freiberg an. Stammherr des Frankfurter Zweiges war der im 16. Jahrhundert als Kanzler am Hof Philipps des Großmütigen, des Landgrafen von Hessen, amtierende Thielemann von Günderrode (1512–1550). Seine Witwe heiratete in zweiter Ehe den Frankfurter Patrizier Hans Bromm. Thielemanns Sohn Rudolf von Günderrode (1547–1601) heiratete 1588 die Patriziertochter Margarethe von Holzhausen (1567–1616) und wurde damit in die Ganerbschaft Alten Limpurg aufgenommen. Er ließ sich in Schotten im Vogelsberg nieder.

Rudolfs Sohn Hektor Wilhelm (1590–1647) heiratete 1618 die Patriziertochter Kunigunde Steffan von Cronstetten, wurde 1620 in den Rat aufgenommen und 1625 zum jüngeren Bürgermeister gewählt. Die meisten Mitglieder der Familie, die u. a. drei Stadtschultheißen und elf Frankfurter Bürgermeister stellte, waren Juristen und Hofbeamte der Landgrafen von Hessen-Darmstadt und Hessen-Kassel.

 
Schloss Günderrode

Der Gießener Rat Johann Maximilian von Günderrode heiratete 1739 Susanna Maria von Kellner (1721–1757), zu deren Besitz der Kettenhof in Frankfurt am Main gehörte. Ihr Vermögen ermöglichte Günderrode den Kauf der Herrschaft Höchst an der Nidder mit dem Schloss Günderrode im Jahre 1756. Dieses blieb bis in die 1930er Jahre im Besitz der Familie.

In den Besitzungen der Familie galt das Solmser Landrecht gewohnheitsrechtlich, das Gemeine Recht nur, wenn das Solmser Landrecht für einen Sachverhalt keine Bestimmungen enthielt. Das blieb auch im Großherzogtum Hessen so.[1] Das Solmser Landrecht wurde hier erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Bedeutende Familienmitglieder

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Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Arthur B. Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893, S. 106, sowie beiliegende Karte.

Siehe auch

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