Indexnummer (EU)
Die Indexnummer ist ein Identifikator der Europäischen Union für einen bestimmten Gefahrstoff. Die Liste der Indexnummern wurde ursprünglich im Anhang I zur Richtlinie 67/548/EWG[1] aufgeführt, inzwischen ist sie in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).[2] Sie wird regelmäßig an den technischen Fortschritt angepasst.
Die Indexnummer ist von der EG-Nummer zu unterscheiden.
Struktur
BearbeitenDie Indexnummer der einzelnen Stoffe besteht aus einer Zeichensequenz nach dem Muster ABC-RST-VW-Y
.
ABC
identifiziert das Element bzw. die organischen Gruppe, das bzw. die für die Eigenschaften des Stoffes am kennzeichnendsten ist. Für Elemente wird deren Ordnungszahl verwendet, Organische Stoffe werden aufgrund ihrer Vielfältigkeit in Klassen zusammengefasst, wobei jede Klasse eine Nummer bekommt.RST
ist die laufende Nummer des Stoffes in der ABC-Reihe.VW
gibt die Form an, in der der Stoff hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird.Y
ist die Kontrollziffer, die nach der zehnstelligen ISBN-Methode berechnet wird.
Format mit Beispielen
BearbeitenDie ersten drei Stellen ABC
bis zur 82 geben die Ordnungszahl des die Gefahr bestimmenden Elements an. So finden sich bei „007“ (Stickstoff)
- 007-008-00-3 Hydrazin
- 007-010-00-4 Natriumnitrit
- 007-011-00-X Kaliumnitrit
Die nächsten drei Stellen RST
sind laufende Nummern innerhalb der führenden drei Ziffern, sie sind in der zufälligen zeitlichen Reihenfolge vergeben worden, wie diese Gefahrstoffe in die Liste aufgenommen wurden. Infolge zwischenzeitlicher Änderungen ist diese Nummernfolge unvollständig. Weiteres Zufallsbeispiel vom Schwefel:
- 016-023-00-4 Dimethylsulfat
Die beiden folgenden Stellen VW
werden verwendet, um „nahe Verwandte“ voneinander zu unterschieden, die ansonsten in den ersten 6 Stellen gleich sind. Das kommt selten vor und betrifft neben der „00“ zumeist nur die „01“. Hierzu das Beispiel
- 017-002-00-2 Chlorwasserstoff (Gas)
- 017-002-01-X Salzsäure
Die letzte Ziffer schließlich Y
ist eine Prüfziffer (nach dem Modulo-11-Verfahren).
Die anorganischen Gefahrstoffe enden mit den Bleiverbindungen:
- 082-002-00-1 Bleialkyle
Organische Stoffe
BearbeitenWegen der großen Zahl organischer Verbindungen ist die führende 006 nur den anorganischen Gefahrstoffen mit Kohlenstoff zugeordnet; für die Gefahrstoffe aus der organischen Chemie werden die Zahlen von 601 bis 617 verwendet und bestimmten Stoffgruppen zugeordnet, wie aus den folgenden Beispielen ersichtlich:
- 601-017-00-1 Cyclohexan
- 602-011-00-1 Dichlorethan
- 603-054-00-9 Dibutylether
- 604-001-00-2 Phenol
- 605-016-00-7 Glyoxal
- 606-001-00-8 Aceton
- 607-003-00-1 Chloressigsäure
- 608-003-00-4 Acrylnitril
- 609-015-00-2 4-Nitrophenol
- 610-009-00-7 2-Chlor-4-nitroanilin
- 611-008-00-4 4-Aminoazobenzol
- 612-004-00-5 Triethylamin
- 613-001-00-1 Ethylenimin
- 614-005-00-6 Colchicin
- 615-003-00-8 Thiocyansäure
- 616-001-00-X Dimethylformamid
- 617-001-00-2 Di-tert-butylperoxid
Sonderfälle sind organisiert wie nachstehend ersichtlich:
- 647-010-00-7 Trypsin
- 648 Zwischenprodukte aus der Erdöldestillation
- 649 Zwischenprodukte aus der Erdöldestillation
- 650-007-00-3 Chlordimeform (ISO)
Insgesamt könnte man sagen:
- 601 Kohlenwasserstoffe
- 602 Halogenkohlenwasserstoffe
- 603 Alkohole und ihre Derivate
- 604 Phenole und ihre Derivate
- 605 Aldehyde und ihre Derivate
- 606 Ketone und ihre Derivate
- 607 Organische Säuren und ihre Derivate
- 608 Nitrile
- 609 Nitroverbindungen
- 610 Chlornitroverbindungen
- 611 Azoxy- und Azoverbindungen
- 612 Aminoverbindungen
- 613 Heterocyclische Basen und ihre Derivate
- 614 Glycoside und Alkaloide
- 615 Cyanate und Isocyanate
- 616 Amide und ihre Derivate
- 617 Organische Peroxide
- 647 Enzyme
- 648 Aus Kohle abgeleitete komplexe Stoffe
- 649 Aus Erdöl abgeleitete komplexe Stoffe
- 650 Verschiedene Stoffe
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Anhang I.
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Anhang VI, Tabelle 3.1: Seiten 340ff.