Justizamt Wulfen

Gerichts- und Verwaltungseinheit im Herzogtum Anhalt-Köthen und danach im Herzogtum Anhalt-Dessau mit Sitz in Wulfen

Das Justizamt Wulfen war bis 1847 eine Gerichts- und Verwaltungseinheit im Herzogtum Anhalt-Köthen und danach im Herzogtum Anhalt-Dessau mit Sitz in Wulfen.

Geschichte

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In Wulfen bestand das Amt Wulfen, welches für Wulfen, Drosa, Diebzig und das Vorwerk Bobbe zuständig war. Im Jahre 1811 wurde das Land nach französischem Vorbild in Distrikte eingeteilt, darunter der Distrikt Wulfen. Ab 1812 wurden die landesherrlichen Verwaltungs- und Gerichtseinheiten in Anhalt-Köthen dann einheitlich Justizamt genannt. Es wurde gegenüber dem alten Amt Wulfen um eine Reihe von Orten aus dem Amt Köthen erweitert und umfasste die Stadt Wulfen und die Dörfer Drosa, Diebzig, Zabitz, Thurau, Elsdorf, Pißdorf, Osternienburg mit Domäne Sibbesdorf, Trebbichau, Klein Zerbst, Würklau, Porst, Zehringen, Merzin, Hohsdorf, Breesen und Klepzig. Im Jahre 1830 wurden 3954 Einwohner in 704 Häusern gezählt. Das Justizamt war sowohl Gericht erster Instanz als auch Verwaltungsbehörde. Als Appellationsgericht diente die herzogliche Regierung in Köthen.

Übergang an Anhalt-Dessau 1847

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Im Jahre 1847 ging Anhalt-Köthen in Anhalt-Dessau auf, und die Gerichte wurden übernommen. Appellationsgericht war nun die herzogliche Regierung in Dessau.

Neuorganisation 1849/50

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Mit der Märzrevolution war eine umfassende Verwaltungs- und Justizreform verbunden. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung wurde eingeführt und die Patrimonialgerichte abgeschafft. Die Verwaltungsaufgaben übernahmen die Kreisdirektionen und die Gerichtsfunktionen die Kreisgerichte und Kreisgerichtskommissionen.[1]

Für die Justiz entstand so das Kreisgericht Köthen. Dieses war dem Oberlandesgericht Dessau in zweiter und Oberappellationsgericht Jena letzter Instanz übergeordnet. In Wulfen wurde eine Kreisgerichtskommission eingerichtet. Die Verwaltungsaufgaben übernahm die Kreisdirektion Köthen.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Verordnung über die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes, so wie über die anderweitige Organisation der Gerichtsbehörden vom 28. August 1850; in: Gesetzessammlung für das Herzogtum Anhalt-Dessau, S. 1841 f., Digitalisat