Kartellsenat des Bundesgerichtshofs

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs und einer der sogenannten weiteren Senate.

Errichtung

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Der Kartellsenat wurde zum 1. Januar 1958 errichtet.

Besetzung

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Der Senat ist – wie der XIII. Zivilsenat, mit dem er in weitgehender Personalunion verbunden ist[1] – gegenwärtig wie folgt besetzt:[2]

Zuständigkeit

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Der Kartellsenat entscheidet hauptsächlich über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Bereich des Kartellrechts und des Energiewirtschaftsrechts. Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist § 94 GWB. Weitere Zuständigkeiten des Kartellsenats ergeben sich aus § 107 EnWG und § 35 Abs. 5 S. 2 KSpG. Ferner sind dem Kartellsenat bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen, die sich aus § 33 KSpG sowie den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.[9]

Der Kartellsenat gilt nach § 94 Abs. 2 GWB grundsätzlich als Zivilsenat im Sinne von § 132 GVG, es sei denn, er entscheidet über Bußgeldsachen; in diesem Fall gilt er als Strafsenat. Diese Unterscheidung ist erforderlich, um im Falle der Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senates durch den Kartellsenat zu entscheiden, ob der Große Straf-, der Große Zivilsenat oder die Vereinigten Großen Senate anzurufen sind.

Geschichte

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Der Kartellsenat wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1958 geschaffen. Seitdem übernahmen durchgehend die Präsidenten des Bundesgerichtshofs den Vorsitz.[10] Diese Tradition wurde mit der Schaffung des XIII. Zivilsenats zum 1. September 2019 beendet, als Präsidentin Bettina Limperg erklärte, ihre Aufgaben als Vorsitzende des Kartellsenats mit Ablauf des 31. August 2019 niederzulegen.[4] Vom 1. September 2019 bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand zum 30. September 2021 wurde der Kartellsenat von Peter Meier-Beck geleitet.

Als Beisitzer wurden vom Präsidium in den Jahren 1958 bis 2019 vorwiegend Richter bestimmt, die in Senaten tätig waren, mit deren Arbeitsgebiet ein sachlicher Zusammenhang bestand (I. Zivilsenat: Recht des unlauteren Wettbewerbs, Urheberrecht und Markenrecht, II. Zivilsenat: Gesellschaftsrecht, X. Zivilsenat: Patentrecht und Vergaberecht, Strafsenat im Hinblick auf Kartellbußgeldsachen).[11]

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Einzelnachweise

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  1. XIII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof eingerichtet. In: Pressemitteilung Nr. 113/19. Bundesgerichtshof, 2. September 2019, abgerufen am 2. September 2019.
  2. Kartellsenat. Bundesgerichtshof, abgerufen am 3. September 2019.
  3. a b Präsidiumsbeschluss vom 23.03.2021. In: Bundesgerichtshof. Abgerufen am 25. November 2022.
  4. a b c Präsidiumsbeschluss zur Geschäftsverteilung. Bundesgerichtshof, 29. August 2019, abgerufen am 31. August 2019.
  5. Drei neue Richterinnen und ein neuer Richter am Bundesgerichtshof. In: Pressemitteilung Nr. 114/19. Bundesgerichtshof, 2. September 2019, abgerufen am 2. September 2019.
  6. Präsidiumsbeschluss vom 23.09.2021. In: Bundesgerichtshof. Abgerufen am 25. November 2022.
  7. Präsidiumsbeschluss vom 02.08.2022. In: Bundesgerichtshof. Abgerufen am 2. Juni 2023.
  8. Geschäftsverteilungsplan 2023 - Weitere Senate. In: Bundesgerichtshof. Abgerufen am 2. Juni 2023.
  9. Geschäftsverteilungsplan 2019 – Weitere Senate 2019. Bundesgerichtshof, abgerufen am 1. September 2019.
  10. Joachim Bornkamm, Jan Tolkmitt: Kartellrecht. Hrsg.: Langen/Bunte. 13. Auflage. Luchterhand, Köln 2018, ISBN 978-3-472-08963-6, § 94 GWB, Rn. 2.
  11. Walter Odersky: Aus der Kartellrechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In: GRUR. 1994, S. 756.