Die deutsche Verordnung über Lade- und Löschzeiten (BinSchLV) ist im Bereich des Transportrechtes/Verkehrsrechtes im weiteren Sinne angesiedelt.

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
Kurztitel: Lade- und Löschzeitenverordnung
Abkürzung: BinSchLV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 412 Abs. 4 HGB
Rechtsmaterie: Transportrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 4103-7
Ursprüngliche Fassung vom: 23. November 1999
(BGBl. I S. 2389)
Inkrafttreten am: 11. Dezember 1999
Neubekanntmachung vom: 25. Januar 2010
(BGBl. I S. 62)
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom
17. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3958)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Dezember 2009
(Art. 3 VO vom
17. Dezember 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Grundlagen

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Die Verordnung regelt die Ansprüche der Binnenschiffer auf Standgeld (Liegegeld) sowie die üblichen Lade- und Löschzeiten (sofern vertraglich nicht ausdrücklich Anderes vereinbart worden ist). Die BinSchLV stellt im Rahmen des bundesdeutschen Transportrechts (§§ 407 ff. HGB) eine Besonderheit dar, da nur für die Binnenschifffahrt eine entsprechende Regelung besteht, während für die anderen Verkehrsträger eine gesetzliche Regelung nicht für notwendig erachtet wurde. Lediglich im internationalen Transportrecht gibt es eine vergleichbare Regelung im Rahmen des internationalen Eisenbahntransports - COTIF/Art. 16 CIM. Die BinSchLV beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 412 Abs. 4 HGB. Zuständig für den Erlass und Änderungen der Verordnung ist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).

Die BinSchLV unterscheidet zunächst nach Trocken- und Tankschifffahrt, sodann werden die üblichen Lade- und Löschzeiten je nach Menge der Ladung unterschieden, danach werden die über die vorgenannten üblichen Lade- und Löschzeiten hinausgehenden (Liege-)Zeiten – je nach Tragfähigkeit des Schiffes unterschiedlich hoch – als Liegegeld vergütet.

Siehe auch

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Literatur

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