Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

deutsches Bundesgesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist das deutsche Lieferkettengesetz. Das deutsche Bundesgesetz steuert das wirtschaftliche Handeln von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen – mit in der Regel 1000 oder mehr inländischen Arbeitnehmern –, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben.[1]

Basisdaten
Titel: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
Kurztitel: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Abkürzung: LkSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG
Rechtsmaterie: Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 705-3
Erlassen am: 16. Juli 2021
Inkrafttreten am: überwiegend 1. Januar 2023
(Art. 5 G vom 16. Juli 2021 BGBl. I S. 2959)
GESTA: G052
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz geht zurück auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und den Nationalen Aktionsplan – Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) von 2016 in der Bundesrepublik Deutschland.

Es wurde am 11. Juni 2021 als Artikel 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom Bundestag verabschiedet. Die anschließend erforderliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 22. Juli 2021, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten konnte.

Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in §§ 3 bis 10 des Gesetzes festgelegten „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Am 1. Januar 2024 wurde der Schwellenwert für betroffene Unternehmen auf 1000 Mitarbeiter gesenkt. Eine repräsentative Untersuchung vom Juli 2020 hatte gezeigt, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans (NAP) erfüllen.[2] Rechtlich verbindliche und international anschlussfähige Sorgfaltsstandards sollen nunmehr eine ausreichende Einhaltung gewährleisten.

Gliederung des Gesetzes

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  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten
  • Abschnitt 3 Zivilprozess
  • Abschnitt 4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung
    • Unterabschnitt 1 Berichtsprüfung
    • Unterabschnitt 2 Risikobasierte Kontrolle
    • Unterabschnitt 3 Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht
  • Abschnitt 5 Öffentliche Beschaffung
  • Abschnitt 6 Zwangsgeld und Bußgeld
  • Anlage (zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2)
    • Übereinkommen

Sorgfaltspflichten

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Die Sorgfaltspflichten umfassen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LkSG:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)

Es handelt sich um sogenannte Bemühenspflichten, verpflichtete Unternehmen schulden also keinen bestimmten Erfolg.[3] Verlangt wird, dass in angemessenem Umfang Vorkehrungen getroffen worden sind, um den Eintritt einer Verletzung des Gesetzes zu verhindern.[4]

Sanktionen

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Die Prüfung der Einhaltung des Gesetzes erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bei Verstößen gegen das Gesetz können Bußgelder von bis zu 800.000 Euro verhängt werden, bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400 Mio. Euro bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes. Wird ein Bußgeld von 175.000 Euro oder mehr verhängt, kann das betroffene Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.[3] Auch Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen haben das Recht, Beschwerden vorzubringen, durch die Verfahren in Gang gesetzt werden.[5]

Die Anlage zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2

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In der Anlage werden die internationalen Abkommen aufgeführt, auf die im Gesetz Bezug genommen wird:

Menschenrechtspakte der UNO

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ILO-Übereinkommen

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  • Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
    • Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
  • Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
  • Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
  • Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
  • Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
  • Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
  • Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
  • Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Hierbei handelt es sich um die ILO-Kernarbeitsnormen.

Umweltabkommen

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Das Lieferkettengesetz in Deutschland hat mehrere Lücken, die von verschiedenen Quellen hervorgehoben wurden. So fehle eine Regelung, nach der Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen haften, die sie durch Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten verursacht haben.[6] Zweitens decke das Gesetz nicht alle Phasen der Wertschöpfung ab, wie beispielsweise Vertrieb und Export.[7] Nichtregierungsorganisationen haben auch die Ausklammerung des Finanzsektors als Endkunden kritisiert. Für FIAN Deutschland stehe dies im klaren Widerspruch zu den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.[8] Außerdem weise das Gesetz Defizite bei umwelt- und klimabezogenen Sorgfaltspflichten auf.[9] Christian Lindner forderte, dass die Regelungen erst ab 2029 für deutsche Unternehmen mit min. 1000 Beschäftigten gelten sollen. Für diese Haltung wurde er wiederum von der Gewerkschaft ver.di kritisiert.[5]

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten BT-Drs. 19/28649 vom 19. April 2021, S. 24.
  2. Auswärtiges Amt: Monitoring zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte. Abgerufen am 1. Januar 2023.
  3. a b Leuering/Rubner: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, NJW-Spezial 2021, 399
  4. Wagner/Ruttloff: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Eine erste Einordnung, NJW 2021, 2145
  5. a b Annette Jensen: Am Ende der Lieferkette. ver.di Publik, 31. Oktober 2024, abgerufen am 30. November 2024.
  6. Juliane Kippenberg: Neues Lieferkettengesetz: Lücken im Gesetz. In: taz.de. 30. Januar 2023, abgerufen am 3. November 2023.
  7. Sorgfaltspflichten in Lieferketten: Gesetz hat Lücken beim Menschenrechtsschutz. Amnesty International, 11. Juni 2021, abgerufen am 3. November 2023.
  8. NGOs kritisieren Ausklammerung von Finanzsektor aus dem deutschen Lieferkettengesetz. Südwind Verein, 14. August 2023, abgerufen am 3. November 2023.
  9. Peter Gailhofer: Das neue Lieferkettengesetz – ein Schritt nach vorne mit Verbesserungspotenzial. In: oeko.de. 27. Januar 2023, abgerufen am 3. November 2023.