Liste der Naturdenkmale in Triebel/Vogtl.

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Die Liste der Naturdenkmale in Triebel/Vogtl. nennt die Naturdenkmale in Triebel/Vogtl. im sächsischen Vogtlandkreis.

Definition

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„Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.“
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), § 28 Naturdenkmäler

„§ 18 – Naturdenkmäler – (zu § 28 BNatSchG)
(1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.
(2) Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“

Sächsisches Naturschutzgesetz

Diese Auflistung unterscheidet zwischen Flächennaturdenkmalen (FND) mit einer Fläche bis zu 5 ha (bei Verordnung nach DDR-Recht auch mehr) und Einzel-Naturdenkmalen (ND).

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Bild Bezeichnung Lage Beschreibung Datum Nummer
 
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Friedhofslinden Triebel
 
Triebel/Vogtl.
(50° 22′ 5,7″ N, 12° 7′ 13″ O)
ND. 1959[1]


 BW Pfarrhübel Posseck
 
Posseck
(50° 19′ 42,5″ N, 12° 4′ 51,8″ O)
FND. 1995[2]
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Commons: Naturdenkmale in Triebel/Vogtl. – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

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  1. Beschluss Nr. 9-3/58 Rat d. Kreises Oelsnitz in der Fassung vom 06.02.1959
  2. Beschluss Nr. 12/95 des Kreistages Oelsnitz in der Fassung vom 13.04.1995

Anmerkungen

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  • Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Naturdenkmalliste. Diese kann über die zuständigen Behörden eingesehen werden. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Naturdenkmal ist oder nicht.
  • Dem Geoviewer Sachsen entnommene Flächenangaben entsprechen der Größe der Kartenmarkierung und sind lediglich grobe Annäherungen. Genauere Angaben sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.