Master of Laws

juristischer Postgraduierten-Abschluss

Ein LL. M. (auch LLM[1]; lateinisch Legum Magister/Magistra, „Meister(in) der Gesetze bzw. Rechte“; der doppelte Konsonant L verweist auf legum, den Genitiv Plural von lex/Gesetz) ist ein juristischer Postgraduierten-Abschluss, der sowohl von Juristen, die bereits ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, als auch von Absolventen anderer Hochschuldisziplinen an Universitäten und Hochschulen erlangt werden kann. Am häufigsten wird der akademische Grad LL. M. an Hochschulen im englischsprachigen Raum erworben. In Deutschland steht die Abkürzung LL. M. gleichbedeutend für die lateinische (Legum Magister bzw. Magister Legum) wie die englische (Master of Laws) Langform des Hochschulgrades. Der erworbene akademische Grad LL. M. kann neben dem bereits bestehenden akademischen Grad des vorangegangenen Studiums angeführt werden. In der Schweiz wird der Grad im Singular Master of Law (MLaw) bezeichnet.

Ein LL. M.-Studium dauert in der Regel zwei bis vier Semester. Der Inhalt bestimmt sich nach dem Hochschulangebot und den Neigungen des Studenten. An Hochschulen außerhalb des deutschen Sprachraums liegt der Schwerpunkt meist auf dem jeweiligen Landesrecht, Rechtsvergleichung oder internationalem Recht. An Hochschulen im deutschen Sprachraum wird meistens eine Spezialisierung auf einem bestimmten Rechtsgebiet angeboten.

Der Grad wird hinter dem Nachnamen geführt; nachfolgend kann in Klammern der Name der verleihenden Universität (meist im angloamerikanischen Sprachraum) oder aber der spezifische Inhalt des Studiengangs wie etwa „(EuR)“ oder „(Tax)“ angegeben werden. Bei ausländischen akademischen Graden, die nicht in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum verliehen worden sind, ist in Deutschland die Angabe der verleihenden Stelle zwingend vorgeschrieben.[2]

Österreich

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Die Kombination aus LL. B. und LL. M. berechtigt, nach einer insgesamt 5-jährigen Regelstudienzeit, zur Ausübung aller traditionellen juristischen Berufe.[3] Ein LL. M. ist dem „Magister der Rechte“ („Mag. iur.“), mit 4-jähriger Regelstudienzeit, somit gleichgestellt.[4] An der Sigmund-Freud-Privatuniversität[5] sowie an der Johannes Kepler Universität Linz[6] kann man bereits auf Bachelor-Master das Studium der Rechtswissenschaften absolvieren. Das konsekutive Masterstudium schließt mit dem akademischen Grad "Master of Laws (LL. M.)" ab.

Seit dem Wintersemester 2006/2007 bietet die Wirtschaftsuniversität Wien ein Studium des Wirtschaftsrechts an, das gemäß dem Bologna-Prozess nach sechs Semestern mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws („LL. B.“) und nach weiteren vier Semestern mit dem Grad Master of Laws (LL. M.) abgeschlossen werden kann.[7] Außerdem bietet die Universität Klagenfurt in Kooperation mit der Universität Wien sowie die Universität Innsbruck das Masterstudium Wirtschaftsrecht mit dem akademischen Grad LL. M. an, dessen Abschluss zur Ausübung aller traditionellen juristischer Berufe berechtigt. Die Abbruchquote im Studium des Wirtschaftsrechts ist sehr hoch.[8]

Ein dem konventionellen Diplomstudium der Rechtswissenschaften (Mag. iur.) nachfolgendes, zweites Master-Studium, das mit dem akademischen Abschluss Master of Laws (LL. M.) abschließt, bietet Juristen eine in der Wirtschaft anerkannte Alternative zum rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudium.

Deutschland

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Der LL. M. ist in Deutschland – wie auch die Erste Juristische Prüfung – ein Abschluss der zweiten Qualifikationsstufe, d. h. der Master-Ebene, im Europäischen Hochschulraum. Der LL. M. kann zum einen konsekutiv ein LL. B.-Studium fortsetzen oder aber als Zusatzqualifikation von Absolventen sonstiger Studiengänge erworben werden, etwa von Absolventen eines zur Ersten Juristischen Prüfung führenden juristischen Studiengangs oder von Absolventen fachfremder Studiengänge.[9][10][11]

In der Bundesrepublik Deutschland geht beispielsweise bei Studiengängen, die zur Ersten Juristischen Prüfung führen, mit dem Erreichen der ersten juristischen Prüfung (bis 2003 als erstes juristisches Staatsexamen bezeichnet) das Ende des Studiums einher. Eine Spezialisierung erfolgt hier lediglich im universitären Teil der Prüfung oder in Aufbaustudiengängen (zum Beispiel Lizenziatsstudiengängen, wie dem des kanonischen Rechts, der zum akademischen Grad Lic. iur. can. führt[12]). Nach dem Abschluss der 1. und/oder 2. juristischen Prüfung oder nach dem Abschluss eines juristischen Bachelor-Studiums besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines postgradualen Aufbaustudiengangs eine tiefergehende fachliche Spezialisierung vorzunehmen und den akademischen Grad eines „Legum Magister“ bzw. „Master of Laws“ (LL. M.) in diesem zweiten Studium zu erwerben. Einige Postgraduiertenstudiengänge mit entsprechenden Spezialisierungsmöglichkeiten wurden auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (LL. M. oec.[13]), des Europarechts (LL. M. Eur.) und in interdisziplinären Bereichen, wie beispielsweise Mediation und Konfliktmanagement[14][15], eingerichtet. Zudem werden seit mehreren Jahren verschiedene spezifische Master-Programme, teilweise mit starken betriebswirtschaftlichen Bezügen, angeboten.

Bei manchen LL. M.-Studiengängen reicht ein erster juristischer Abschluss als Zulassungsvoraussetzung aus. Meist müssen jedoch für die Zulassung (ähnlich wie bei einer Promotion) zusätzlich bestimmte qualifizierende Voraussetzungen erfüllt werden, beispielsweise ein mit einer Mindestnote abgeschlossenes juristisches Studium wie eine mit mindestens der Note „vollbefriedigend[16] oder „befriedigend“[17] bestandene erste juristische Staatsprüfung oder eine vergleichbare Leistung.

Die in angelsächsischen Staaten üblichen Bachelor- und Master-Abschlüsse wurden im Rahmen des Bologna-Prozesses zusätzlich zu den traditionellen deutschen juristischen Studiengängen eingeführt. Diese konsekutiven juristischen Studiengänge haben aber die volljuristische Ausbildung, die mit juristischen Staatsprüfungen abschließt und in Deutschland Voraussetzung zum Zugang zu reglementierten juristischen Berufen bleibt, nicht ersetzt. Vielmehr treten die konsekutiven Studiengänge als alternative oder ergänzende universitäre juristische Ausbildung zur bisherigen juristischen Ausbildung hinzu. 2002 wurde den Hochschulen durch eine Änderung des HRG die Möglichkeit gegeben, Bachelor- und/oder Masterstudiengänge einzuführen. Die Kultus- und die Innenministerkonferenz haben beschlossen, die an Universitäten und Fachhochschulen erreichten Masterabschlüsse als Zugangsberechtigung für den höheren Dienst anzuerkennen.[18]

Der Nutzen der Einführung der konsekutiven Abschlüsse Bachelor und Master in der juristischen Ausbildung wird nach wie vor unterschiedlich beurteilt.[10] Bereits im Koalitionsvertrag 2005 wurden zwischen den Parteien CDU, CSU und SPD auf Bundesebene der Bedarf neuer Abschlüsse in der Juristenausbildung und eine Übertragung des Bologna-Prozesses auf diese abgelehnt.[19] Gleichwohl haben zwischenzeitlich zahlreiche Hochschulen konsekutive Abschlüsse oder Master-Abschlüsse eingeführt.

In der Schweiz heißt gemäß dem neuen Bologna-Studienmodell der auf den Bachelor of Law aufbauende Master-Abschluss „MLaw“ (Master of Law). Der frühere Grad lic. iur. gilt als gleichwertig zu einem MLaw, in Anwendung eines Beschlusses der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 1. Dezember 2005. Für die Eintragung ins Anwaltsregister ist das Anwaltspatent, welches den MLaw voraussetzt, erforderlich.[20] Den Grad LL. M. hingegen vergeben die schweizerischen Universitäten bisher nur für eine spezielle Ausbildung, die der vertieften wissenschaftlichen Arbeit in einem Schwerpunktgebiet dient. Worin der Unterschied zwischen einem MLaw und einem LL. M. besteht, ist nicht ganz klar, insbesondere da der MLaw aufgrund des Bolognamodells von der Stufe her eigentlich dem angelsächsischen LL. M. entspricht.

Vermutlich stammt diese Unterscheidung noch aus der Zeit, als in der Schweiz der erstmögliche juristische Abschluss das lic. iur. und nicht wie heute bereits der Bachelor of Law war und somit in allen Fällen ein LL. M., meistens an einer ausländischen Universität absolviert, erst nach der Erlangung des Grades lic. iur. möglich war.

In der Praxis können sich aufgrund einer Unterscheidung zwischen LL. M. und MLaw Probleme ergeben, wenn es etwa um die Zulassung ausländischer Studenten mit einem Bachelor of Law zu einem LL. M. Programm in der Schweiz geht, was im Falle einer Nichtzulassung zu einem Attraktivitätsverlust der schweizerischen LL. M.-Programme führt oder im Falle einer Zulassung zu einer Ungleichbehandlung der schweizerischen Studierenden, falls diese erst nach der Erlangung eines MLaw zu einem schweizerischen LL. M. Programm zugelassen werden. Umgekehrt könnten Absolventen Schweizerischer Hochschulen auf dem internationalen Arbeitsmarkt benachteiligt werden, wenn sie nach fünfjährigem Studium den Grad MLaw bekommen, während im Ausland auf dieser Stufe der Grad LL. M. vergeben wird. Es ist deshalb denkbar, dass mit zunehmender Erfahrung mit dem Bologna-Modell diese Unterscheidung zwischen MLaw und LL. M. aufgegeben wird. Dies würde auch dem eigentlichen Bolognasystem entsprechen: Der allgemeine Abschluss erfolgt mit dem Bachelor of Law (BLaw) und die Vertiefung für ausgewählte und hochqualifizierte Studenten erfolgt in einem Masterprogramm. Ein an einer ausländischen Universität erlangter LL. M.-Grad wird aber voraussichtlich auch dann seinen Wert als Ausweis über Auslandserfahrung und Kenntnis eines ausländischen Rechtssystems behalten.

Master en Droit (Frankreich)

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In Frankreich trägt das Pendant zum Master of Law die französische Bezeichnung „Master en Droit“ oder „Master, mention Droit (+ entspr. Fach: international, privé, fiscal etc)“[21][22][23] und ist zumeist um eine französischsprachige fachliche Spezialisierung ergänzt. Die nationalen Entsprechungen von Bachelor- und Masterabschlüssen sind in Frankreich im LMD-System (Licence, Master, Docteur) umgesetzt.[24] Im LMD-System wurden die englischsprachigen Bezeichnungen nicht übernommen, u. a. weil etwa „Bachelor“ leicht mit dem französischen Abitur („Baccalauréat“) verwechselt werden kann.[25] Der Master Droit ist unter staatlicher Aufsicht akkreditiert und kann eine Licence en droit (französisches LL. B.-Äquivalent) konsekutiv fortsetzen oder als juristische Zusatzqualifikation von Absolventen anderer (fachfremder oder juristischer) Studiengänge erworben werden, soweit es die Kriterien der jeweils zulassenden Hochschule erlauben. Der Master Droit erfüllt damit eine vergleichbare Qualifizierungsfunktion wie Master of Law/LL. M.-Studiengänge in anderen, insbesondere europäischen, Ländern.

Der Master Droit wird häufig auch als Master 2 Droit bezeichnet, welcher den eigentlichen Abschluss des Master-Studiengangs darstellt. Der Master 1 Droit hingegen bezeichnet ein nach dem ersten Jahr des zweijährigen Studiums vergebenes Zwischenzeugnis und keinen eigentlichen akademischen Abschluss[21].

Einige französische Hochschulen bieten daneben auch Hochschulzertifikate an, welche nicht-französischen akademischen Graden wie dem „LL. M.“ (ähnlich auch „Bachelor“, „MSc“ und „MBA“) nachempfunden sind. Diese französischen Hochschulzertifikate stellen jedoch sogenannte „Diplôme d'université“ dar[26] und keine staatlich anerkannten akademischen Grade[21] und sind demnach mit internationalen akademischen Graden gleichen Namens nicht vergleichbar. Bisweilen wird jedoch für denselben Studiengang gleichzeitig ein solches Hochschulzertifikat vergeben und – zumindest sofern Studierende die erforderliche akademische Vorbildung aufweisen – der akademische Grad des Master Droit verliehen.[26]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Die besten Master of Laws (LLM) Studiengänge 2022. Abgerufen am 11. November 2021.
  2. Führung ausländischer Hochschulgrade. Kultusministerkonferenz. Abgerufen am 16. November 2021.
  3. RIS - Rechtsanwaltsordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 18.02.2020. Abgerufen am 18. Februar 2020.
  4. RIS - Rechtsanwaltsordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 31.08.2021. Abgerufen am 31. August 2021.
  5. Sigmund-Freud-Universität. Abgerufen am 18. August 2020.
  6. Studienangebot und Studienarten | JKU Linz. Abgerufen am 31. August 2021.
  7. WU (Wirtschaftsuniversität Wien). Abgerufen am 18. Februar 2020 (österreichisches Deutsch).
  8. Martin Unger, Angela Wroblewski: Frühe Studienabbrüche An Universitäten In Österreich. In: bmwf.gv.at. (academia.edu [abgerufen am 18. Februar 2020]).
  9. KMK.org: Qualifikationsrahmen-HS-Abschluesse.pdf. Abgerufen am 5. August 2020.
  10. a b LTO: Wege im Jurastudium:Staatsexamen oder Bachelor of Laws? Abgerufen am 5. August 2020.
  11. Master of Laws (LL.M.) – ein akademischer Abschluss mit vielen Fragezeichen. 28. März 2016, abgerufen am 18. August 2020.
  12. Akkreditierungsverfahren an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. In: Webseite der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 4. Oktober 2018, abgerufen am 4. Oktober 2018.
  13. Wirtschaftsrecht / Business Law and Economic Law. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, abgerufen am 25. August 2023.
  14. Felix Wendenburg et al.: Master-Studiengang Mediation und Konfliktmanagement (M. A./LL. M.). In: rewi.europa-uni.de. Juristische Fakultät der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder, 2. Oktober 2018, abgerufen am 2. Oktober 2018.
  15. Masterstudiengang Mediation. In: Webseite der Humboldt-Universität zu Berlin. Juristische Fakultät, Forschungsinstitut für Anwaltsrecht, 2. Oktober 2018, abgerufen am 2. Oktober 2018.
  16. So bspw. bei der Zulassung zum LL. M.-Studiengang Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Frankfurt am Main.
  17. So bspw. bei der Zulassung zum LL. M.-Studiengang Wirtschaftsrecht & Restrukturierung an der Universität Münster.
  18. Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder & Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland: Vereinbarung „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“. Beschluss der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20.09.2007.
  19. Koalitionsvertrag 2005, S. 145. (Memento vom 31. August 2006 im Internet Archive)
  20. Art. 7 BGFA.
  21. a b c Anabin: Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse. Abgerufen am 5. August 2020.
  22. Diplomeo: Master Droit. Abgerufen am 5. August 2020.
  23. Université Toulouse 1 Capitole: Université Toulouse 1 Capitole - Master’s Degree (M2). Abgerufen am 5. August 2020 (englisch).
  24. French degrees, LMD system and equivalences. Abgerufen am 6. August 2020 (englisch).
  25. Studieren in Frankreich. Abgerufen am 5. August 2020.
  26. a b mrenvers: LL.M. in French and European Union Law. 5. Mai 2020, abgerufen am 5. August 2020 (französisch).