Polizeikontrolle

Begriff des deutschen Polizeirechts

Die Polizeikontrolle beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch eine von Polizeivollzugsbeamten durchgeführte Kontrolle jeder Art. Bei dem Ausdruck handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff bzw. eine genormte Polizeimaßnahme, sondern vielmehr um ein vielfach genutzten Ausdruck für die Verkehrskontrolle, die Identitätsfeststellung und/oder die Durchsuchung.

Begriffsbestimmung

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Faktisch existiert die „Polizeikontrolle“ in den Bundes- und Landesnormen nicht. Mit dem Begriff sind vornehmlich folgende Maßnahmen gemeint:

Eine „Polizeikontrolle“ kann zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung strafbarer Handlungen (Strafverfolgung) durchgeführt werden. Die Eingriffsermächtigung richtet sich nach dem Ziel und dem Zweck der Maßnahme, beispielsweise nach den Gefahrenabwehrgesetzen der einzelnen Länder, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Strafprozessordnung.

Eine Polizeikontrolle ist weder eine strafprozessuale Kontrollstelle (Strafverfahrensrecht, § 111 StPO) noch eine Verkehrskontrolle nach § 36 V 1 StVO (Verkehrsrecht). Dabei sehen manche Polizeigesetze ebenfalls Kontrollstellen nach dem Gefahrenabwehrrecht vor (z. B. § 12 I Nr. 4 PolG NRW), auf die der Begriff der Polizeikontrolle, anders als bei der strafprozessualen Kontrollstelle, zutrifft.[1]

Siehe auch

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Wiktionary: Polizeikontrolle – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Fabian Toros/Pascal Förster: Rechtsfragen zu Fahrzeugkontrollen und Kontrolltagen. In: Deutsches Polizeiblatt. Nr. 6, 2018, S. 18 ff.