Quiritisches Eigentum
Als quiritisches Eigentum wird in der frühen römischen Rechtslehre solches Eigentum bezeichnet, das nach ius civile den römischen Bürgern, den sogenannten Quiriten vorbehalten war (dominium ex iure Quiritum). Grundsätzlich waren res mancipi, Sklaven, Großvieh, Feldservituten. Neben den beweglichen Sachen und Servituten umfasste das ius Quiritum die italischen Grundstücke,[1] soweit sie nicht ausnahmsweise durch das ius Italicum dem italischen Vermögensstock gleichstanden.
Ius Italicum konnte sich somit auf Provinzialgrundstücke erstrecken und damit dem öffentlichen Staatseigentum, an dem regelmäßig nur eigentumsähnliche Besitz- und Nutzungsrechte bestanden (uti frui habere possidere), entziehen.[2] Quiritisches Eigentum war unveräußerlich an Fremde, sogenannte peregrini, selbst ausländische Kaufleute, die das commercium mit Rom hatten, waren ausgeschlossen. Sie erhielten allerdings den Zugang zu den Scheinprozessverfahren der Manzipation.[2]
Dazu abgegrenzt wird das bonitarische Eigentum (in bonis habere), das Fälle der Ersitzung (usucapio) regelt, wofür fehlgeschlagene Kaufverträge, Erwerb vom Nichtberechtigten oder fehlerhafte gewählte Übereignungsakte ausschlaggebend sein konnten (Bsp.: Übertragung einer res mancipi durch traditio statt mancipatio oder in iure cessio).[3]
Literatur
Bearbeiten- Ulrich Manthe: Geschichte des Römischen Rechts. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2007.
- Detlef Liebs: Römisches Recht. 6. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004.
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 140 f.
- ↑ a b Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, § 97, S. 341.
- ↑ Thomas Rüfner: Erwerb und Verlust des Eigentums/ Quiritisches und bonitarisches Eigentum S. 4