Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und wurde im Sinne eines kulturellen Menschenrechtes gemäß Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) noch erweitert.

Das Recht auf Bildung ist zugleich in Artikel 28 der Kinderrechtskonvention verankert. Artikel 22 der Genfer Flüchtlingskonvention schreibt den Zugang zu öffentlicher Erziehung, insbesondere zum Unterricht in Volksschulen, auch für Flüchtlinge vor.

Das Recht auf Bildung gilt als eigenständiges kulturelles Menschenrecht und ist ein zentrales Instrument, um die Verwirklichung anderer Menschenrechte zu fördern. Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung, auf Chancengleichheit sowie das Schulrecht.

Bildung ist wichtig für die Fähigkeit des Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen und sich im solidarischen Einsatz für grundlegende Rechte anderer zu engagieren.

Das gilt für alle gleichermaßen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status (Artikel 2.2 IPwskR).

Der Pakt wurde am 19. Dezember 1966 von der UN-Generalversammlung einstimmig verabschiedet und ist ein multilateraler (mehrseitiger) völkerrechtlicher Vertrag, der die Einhaltung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte garantieren soll.

Zentrales Instrument

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Dieses Menschenrecht ist ein zentrales Instrument, um die Verwirklichung anderer Menschenrechte zu fördern. Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung, auf Chancengleichheit sowie das Schulrecht. Bildung ist hierbei die Voraussetzung für die Fähigkeit des Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen und sich im solidarischen Einsatz für grundlegende Rechte anderer zu engagieren.

Überwachung

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Dieses Grundrecht wird sowohl durch die UN-Menschenrechtskommission als auch durch den UN-Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht.

Der UN-Sonderberichterstatter Vernor Muñoz inspizierte in diesem Zusammenhang im Februar 2006 Deutschland.

Rechtliche Einordnung

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Deutschland

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Deutschland hat den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) am 9. Oktober 1968 unterzeichnet. Auch die DDR hatte den IPwskR anerkannt[1], das Recht auf Bildung (wie auch die anderen Menschenrechte) wurde aber in der Praxis nicht umgesetzt (siehe Bildungsdiskriminierung als Repressionsinstrument).

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird ein Recht auf Bildung nicht ausdrücklich normiert. Jedoch ergibt sich das Recht auf Bildung (-smöglichkeiten) aus den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).[2]

Das elementare Grundprinzip der Menschenwürde verbietet es, Menschen Bildungschancen willkürlich vorzuenthalten. Das Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung verbietet es, Menschen wegen des Geschlechtes, der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung wegen beim Erwerb von Bildung zu benachteiligen oder zu bevorzugen.

Die Länderverfassungen schreiben teilweise weitergehende Rechte fest. So erlaubt z. B. die Verfassung des Landes Hessen die Erhebung von Schul- oder Hochschulgebühren nur, „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“.

Zur Durchsetzung des Rechtes auf Bildung besteht in Deutschland Schulpflicht. Das Recht auf Bildung steht dadurch in einem Konflikt zum Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder. Insbesondere im Bereich der Sexualerziehung lehnen Eltern teilweise die Forderung des Staates auf Aufklärung ab und fordern ein Recht, ihre Kinder vor der Konfrontation mit ihrer Sexualität zu „schützen“. In extremen Fällen führt dies zur Schulverweigerung. Um dennoch eine fachliche Bildung der Kinder zu ermöglichen, wird in diesen Fällen teilweise die Legalisierung des Homeschooling gefordert. Ein prominenter Vertreter dieser Forderung ist Vernor Muñoz.

Mit der Frage der Schulpflicht für Asylbewerber und Ausländer ohne Aufenthaltsstatus kommt es in Deutschland immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen und politischen Diskussionen um das Recht auf Bildung, so auch im Kontext der Integration von Zugewanderten im Zuge der Flüchtlingskrise. Beispielsweise war die Schulpflicht für Flüchtlings­kinder ein zentrales Element der Debatte um den Entwurf für ein Bayerisches Integrationsgesetz. Zudem kam es zu Gerichtsurteilen um den gemischtgeschlechtlichen Sport- und Schwimmunterricht sowie um das Tragen eines Kopftuchs in der Schule.

Österreich

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Auch in Österreich ist ein Recht auf Bildung nicht ausdrücklich Teil der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte.[3] Wie in Deutschland gibt es eine allgemeine Schulpflicht von neun Jahren.[4]

Siehe auch

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Literatur

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  • Axel Bernd Kunze: Freiheit im Denken und Handeln. Eine pädagogisch-ethische und sozialethische Grundlegung des Rechts auf Bildung, Bielefeld 2012.
  • Axel Bernd Kunze: Bildung als Freiheitsrecht. Eine kritische Zwischenbilanz des Diskurses um Bildungsgerechtigkeit, Berlin 2012.
  • Claudia Lohrenscheit: Das Recht auf Menschenrechtsbildung. Frankfurt/Main 2004
  • Mona Motakef: Das Menschenrecht auf Bildung und der Schutz vor Diskriminierung, Deutsches Institut für Menschenrechte, 2006, ISBN 3-937714-19-7 (als PDF verfügbar)
  • Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze (Hrsg.): Das Menschenrecht auf Bildung und seine Umsetzung in Deutschland. Diagnosen - Reflexionen - Perspektiven, Bielefeld 2007, ISBN 978-3-7639-3542-0
  • Bernd Overwien, Annedore Pregel (Hrsg.): Recht auf Bildung. Zum Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen in Deutschland. Verlag Barbara Budrich, Leverkusen 2007, ISBN 978386649-076-5
  • Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Katja Neuhoff (Hrsg.): Bildungswege als Hindernisläufe. Zum Menschenrecht auf Bildung in Deutschland, Bielefeld 2008, ISBN 978-3-7639-3545-1
  • Ralf Poscher, Johannes Rux, Thomas Langer: Das Recht auf Bildung - Völkerrechtliche Grundlagen und innerstaatliche Umsetzung, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4398-1
  • Pascal Förster: Das Recht auf Bildung in den Landesverfassungen, München 2016, ISBN 978-3-6681-1393-0
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Einzelnachweise

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  1. Anja Mihr: Amnesty International in der DDR: der Einsatz für Menschenrechte im Visier der Stasi, Forschungen zur DDR-Gesellschaft, 2002, ISBN 9783861532637, S. 37, online
  2. 1 Senat Bundesverfassungsgericht: Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig. 19. November 2021, abgerufen am 30. November 2021.
  3. oesterreich.gv.at-Redaktion: Begriffslexikon – Begriffe mit G – Grundrechte. In: oesterreich.gv.at. Bundesministerium für Finanzen, 11. Mai 2023, abgerufen am 8. Juni 2023.
  4. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, oesterreich.gv.at-Redaktion: Allgemeine Schulpflicht. In: oesterreich.gv.at. Bundesministerium für Finanzen, 26. Februar 2021, abgerufen am 8. Juni 2023: „Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht.“