Mit Rustikalgut, auch Rustikalland oder Rusticale genannt, wurde bis 1918 in der Habsburgermonarchie der im Grundbuch eingetragene Eigenbesitz eines Bauern bezeichnet. Der Gegenbegriff dazu ist Dominikalgut.[1]

Als Rustikalland bezeichnet man in einer Grundherrschaft Land, das gegen Zins oder gegen Dienste an Bauern abgegeben wurde. In Österreich unterschied man zwischen dem uneingekauften Rustikalland, dessen Bewirtschafter in der rechtlichen Stellung eines Lassiten (Königreich Preußen) war, und dem eingekauften Rustikalland. Hierbei hatte der Rustikalist, das heißt, der das Land bewirtschaftende Bauer, durch eine allmähliche Abzahlung die nahezu unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Land erworben. 1848 wurden in Österreich die Grundlasten für die Bauern aufgehoben,[2] zu diesem Zeitpunkt gab es in Österreich fast nur noch eingekauftes Rustikalland.[3] Nach 1848 wird somit als Rustikalgut der Eigenbesitz der Bauern bezeichnet.

Siehe auch

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Literatur

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  • Georg Grüll: Burgen und Schlösser in Oberösterreich. Band 1: Mühlviertel. Birken-Verlag, Wien 1962.

Einzelnachweise

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  1. Ignaz Zibermayr: Oberösterreichisches Landesarchiv. 32. Jahresbericht (1928). In: Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines. Band 83, Linz 1930, ISSN 0379-0819, S. 45–56, hier S. 47 (zobodat.at [PDF; 1,1 MB]).
  2. Ferdinand I.112. Allerhöchstes Patent vom 7. September 1848. Aufhebung des Unterthänigkeitsbandes und Entlastung des bäuerlichen Besitzes. In: Politische Gesetze und Verordnungen 1792–1848, Jahrgang 1848, S. 285–288. (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/pgs
  3. Eugen Haberkern, Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit. Band 2: L – Z (= UTB. 120). 5. Auflage. Francke, München 1977, ISBN 3-7720-1273-6, S. 543.