UN-Sonderberichterstatter zu Versammlungs- und Organisationsfreiheit

Die Stelle des Sonderberichterstatters zum Recht auf Versammlungs- und Organisationsfreiheit (englisch Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association) wurde geschaffen, um die Umsetzung dieses Rechts zu untersuchen und zu fördern.

Sonderberichterstatter zum Recht auf Versammlungs- und Organisationsfreiheit
Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association
 
Organisationsart Sonderberichterstatter
Kürzel SRFreedom
Leitung Gina Romero
Kolumbien Kolumbien seit 2024
Gegründet 6. Oktober 2010
Hauptsitz Palais des Nations, Genf
Oberorganisation UN-Menschenrechtsrat
 

Das UN-Mandat

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Der UN-Menschenrechtsrat schuf diese Stelle am 6. Oktober 2010 mittels einer Resolution,[1] in welcher auch der Auftrag definiert wurde. Dieses UN-Mandat ist auf drei Jahre befristet und wird regelmäßig verlängert. Die letzte Verlängerung des Mandates erfolgte am 18. Juli 2016.[2]

Der Sonderberichterstatter ist kein Mitarbeiter der Vereinten Nationen, sondern wird von der UN mit einem Mandat beauftragt[3][4] und dazu erließ der UN-Menschenrechtsrat einen Verhaltenskodex.[5] Der unabhängige Status des Mandatsträgers ist für die unparteiische Wahrnehmung seiner Aufgaben[6] entscheidend. Die Amtszeit eines Mandats ist auf maximal sechs Jahre begrenzt.[7]

Er erstellt thematische Studien und erarbeitet Leitlinien zur Verbesserung der Menschenrechte. Der Sonderbeauftragte macht auf Einladung von Staaten Länderbesuche[8] und kann in beratender Funktion Empfehlungen abgeben.[9] Er prüft Mitteilungen[10] und unterbreitet den Staaten Vorschläge, wie sie allfällige Missstände beheben können[9]. Er macht auch Anschlussverfahren[11] in welchen er die Umsetzung der Empfehlungen prüft. Dazu erstellt er Jahresberichte[12] zuhanden des UN-Menschenrechtsrat.[7]

Amtsinhaber

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Websites

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Fußnoten

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  1. Schaffung und Mandat. (PDF) In: A/HRC/RES/15/21. UN-Menschenrechtsrat, 6. Oktober 2010, abgerufen am 8. April 2019.
  2. Mandatsverlängerung. (PDF) In: A/HRC/RES/32/32. UN-Menschenrechtsrat, 18. Juli 2016, abgerufen am 8. April 2019.
  3. Ernennung der Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  4. Sonderverfahren. In: Menschenrechtsrat. Hrsg: Deutsches Institut für Menschenrechte, archiviert vom Original am 18. April 2019; abgerufen am 5. April 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.institut-fuer-menschenrechte.de
  5. Verhaltenskodex. (Word) In: A/HRC/RES/5/2. UN-Menschenrechtsrat, 18. Juni 2007, abgerufen am 28. April 2019.
  6. Handlungshandbuch. (PDF) UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 28. April 2019.
  7. a b Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  8. Länderbesuche. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  9. a b Empfehlungen. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  10. Mitteilungen allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.
  11. Anschlussverfahren. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  12. Jahresberichte allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.