Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (auch „Orchesterversorgung“ oder „VddKO“) bietet den Musikern der deutschen Kulturorchester im Alter, bei Berufsunfähigkeit und ihren Hinterbliebenen bei Tod einen zusätzlichen Versicherungsschutz neben der gesetzlichen Rentenversicherung.[1] Die Orchesterversorgung gilt als Pensionskasse und erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.[2]
Versorgung
BearbeitenDie VddKO zahlt vorrangig Dauerleistungen in Form von:[3]
- Altersruhegeld (Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelaltersgrenze und flexibles Altersruhegeld)[4]
- Ruhegeld bei Erwerbsunfähigkeit[5]
- Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit[6]
- Witwen- oder Witwergeld[7]
- Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner[8]
- Waisengeld[9]
Daneben erbringt die VddKO auch einmalige Leistungen in Form von:
- Heilkostenzuschüssen[10]
- Sterbegeld[11]
- Beitragserstattung[12]
Organisation
BearbeitenDie Orchesterversorgung ist als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung organisiert, d. h. die Versicherungsverhältnisse entstehen von Gesetz wegen bei Aufnahme der Tätigkeit.[13]
Organe der Orchesterversorgung
BearbeitenOrgane sind der Verwaltungsrat[14] als satzungsgebendes Organ und Vertretung der Versicherten und Mitglieder und die Bayerische Versorgungskammer als Geschäftsführung[15].[16]
Rechtsgrundlagen
BearbeitenRechtsgrundlagen sind das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)[17] und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG)[18] sowie die Satzung der VddKO.[19]
Selbstverwaltung
BearbeitenDie Orchesterversorgung regelt ihre Angelegenheiten in autonomer Selbstverwaltung. Hierbei fungiert der aus 16 Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat als Normsetzungs- und Kontrollorgan, das insbesondere über die Satzung[20] und die Richtlinien der Versorgungspolitik[21] beschließt.[2]
Aufsicht
BearbeitenDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales[22] führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die VddKO, die im Wege der Organleihe vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration[23] ausgeübt wird.[24]
Finanzierung
BearbeitenDie Orchesterversorgung finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen[25]. Sie erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Beiträge tragen zur Hälfte jeweils das Mitglied (der Arbeitgeberanteil)[26] und der Versicherte (Arbeitnehmer). Sie belaufen sich auf 9 % des beitragspflichtigen Einkommens. Die vom Versicherten entrichteten Beiträge dienen zur Ansparung seines eigenen Ruhegeldes (Kapitaldeckungsverfahren).[2]
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ SERVICE.BUND.DE - Behörden und Institutionen des Bundes - Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ a b c Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester > Über uns. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester > Versicherung und Versorgung > Leistungen. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ § 27 der Satzung
- ↑ § 26 Abs. 4 der Satzung
- ↑ § 26 Abs. 1–3a der Satzung
- ↑ § 30 der Satzung
- ↑ § 30 der Satzung
- ↑ § 31 der Satzung
- ↑ § 37 der Satzung
- ↑ § 29 der Satzung
- ↑ § 35 der Satzung
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester > Über uns. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ § 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 VersoG, § 5 der Satzung
- ↑ § 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 VersoG, § 2 Abs. 2 der Satzung
- ↑ Bayerische Versorgungskammer > Home. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ Bayerische Staatskanzlei: Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen. In: Bayern Recht. Bayerische Staatskanzlei, 2008, abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ Bayerische Staatskanzlei: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen. In: Bayern Recht. Bayerische Staatskanzlei, 2008, abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester: Satzung. In: Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Bayerische Versorgungskammer, 2024, abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ § 7 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung
- ↑ Fußnote § 7 Abs. 1 der Satzung
- ↑ § 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung
- ↑ § 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester > Über uns. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ § 45 der Satzung
- ↑ § 22 a der Satzung