Vorlage:Bild-PD-§-134-KUG
Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
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Mit weiteren Fragen kann man sich an Wikipedia:Urheberrechtsfragen wenden.
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Siehe auch
BearbeitenCommons: Template:PD-Germany-§134-KUG – die entsprechende Vorlage auf Commons
Die Diskussion zur Einfügung des §-134-Abschnitts in Wikipedia:Bildrechte findet sich hier.