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Artikel des TagesUnter einem Handelsgeschäft wird im deutschen Handelsrecht die Rechtshandlung eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft verstanden, die im Bezug zu einem Handelsgewerbe steht. Im Ausgangspunkt finden auf Handelsgeschäfte die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts Anwendung, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Einige der Regelungen sind für den Handelsverkehr zu unspezifisch, weshalb der Gesetzgeber mit dem vierten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) einzelne Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts für den kaufmännischen Verkehr modifiziert hat. Insbesondere betrifft dies den Verzicht auf das Schriftformgebot beim Bürgschaftsrecht: Die zwingende Schriftform des § 766 BGB wird abbedungen, da der Bürge im Handelsverkehr nicht in dem Maß des Schutzes vor Finanzrisiken bedarf, geregelt in § 350 HGB (Formfreiheit). Weitere Sonderregelungen des vierten Buchs des HGB betreffen Zinsen, den gutgläubigen Erwerb, das Kaufrecht sowie das Transportrecht. – Zum Artikel … Was geschah am 12. März?
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