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Artikel des TagesArtikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Der Artikel verbürgt die Versammlungsfreiheit. Hierbei handelt es sich um das Recht, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit zu versammeln. Von großer praktischer Bedeutung ist Artikel 8 GG im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen. Gerade bei diesen dient das freie Versammeln zumindest auch der Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung. Daher steht Art. 8 GG in engem Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten des Artikel 5 GG, insbesondere der Meinungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit kann durch kollidierendes Verfassungsrecht verkürzt werden. Von besonderer praktischer Bedeutung ist hierbei die Staatspflicht zum Schutz von Leib und Leben seiner Bürger, die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgt. Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, dürfen gemäß Art. 8 Absatz 2 GG weiterhin kraft Gesetzes beschränkt werden. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Versammlungsgesetze des Bundes und einiger Bundesländer. – Zum Artikel … Was geschah am 23. Mai?
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