Wikipedia:Meinungsbilder/Misstrauensvotum für Benutzer mit besonderen Ämtern

Dieses Meinungsbild befindet sich noch in Vorbereitung, bitte noch nicht abstimmen. Diskussionen zum Thema sind auf der Diskussionsseite erwünscht. Sei mutig und beteilige dich an der Ausarbeitung.

 Info: Bitte beachten, dass die genauen Start- und Endtermine für das Meinungsbild nur von einem der Initiatoren, erst nach Erreichen der notwendigen 10 stimmberechtigten Unterstützer und möglichst mit einem Starttermin ab frühestens eine Woche nach Eintragung des Termins eingetragen werden sollen, damit das Meinungsbild gültig ist. Am besten dazu den Starttermin vor dem Eintrag mit den Unterstützern abstimmen, damit sicher gestellt ist, dass das Meinungsbild fertig ist, bevor es startet. Üblicherweise werden bei Meinungsbildern 2 Wochen Laufzeit angesetzt. Beim Eintragen der Startzeit bitte diesen Hinweistext löschen und danach das Meinungsbild unter Wikipedia:Meinungsbilder#Start angekündigt eintragen.


Mit diesem Meinungsbild soll geklärt werden, ob die Abwahl von Benutzern mit besonderen Ämtern, z. B. SG-Mitglieder, ermöglicht werden kann.

Initiatoren und Unterstützer

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Initiatoren
Unterstützer

Die Unterstützer sind mitverantwortlich dafür, dass dieses Meinungsbild nur startet, wenn es zur Abstimmung geeignet ist. Bitte trage dich deshalb erst ein, wenn das Meinungsbild startbereit und auch grundsätzlich sinnvoll ist. Solltest du das Meinungsbild unterstützen wollen, es aber noch unfertig vorfinden, beteilige dich stattdessen an der Fertigstellung, bevor du dich einträgst. Falls du feststellen solltest, dass du dich bereits vor Ausformulierung des Meinungsbildes eingetragen hast, solltest du deinen Eintrag hier zurückziehen. Nach Start des Meinungsbildes ändern Ein- oder Austragungen nichts mehr an der Gültigkeit des Meinungsbildes. Die Unterstützung ist unabhängig von der Befürwortung oder Ablehnung der Fragen im inhaltlichen Teil des Meinungsbildes (mind. 10 stimmberechtigte Unterstützer erforderlich; Unterstützer-Stimmberechtigung überprüfen, dabei gilt der Eintragungszeitpunkt, diesen beim Tool in UTC-Zeit eintragen).

Benutzer:SpockLebt ich bin empört und ziehe meine Unterstützung zurück. SpockLebt (Diskussion) 23:34, 27. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]
  1. -- Liberaler Humanist „Sie werden sich noch wundern, was alles möglich ist.“ 00:06, 24. Dez. 2016 (CET)[Beantworten]

Hintergrund

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Hintergrund ist eine Debatte im Schiedsgericht. Durch die Offenbarung eines SG-Mitglieds, einer umstrittenen politischen Partei anzugehören, kam es dort zu einem Massenrücktritt.

Aktueller Zustand

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Eine Abwahl ist im Gremium des Schiedsgerichts nicht vorgesehen.

Problembeschreibung

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Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, Benutzer mit besonderen Ämtern direktdemokratisch abwählen zu können. Hierzu habe ich unter Zuhilfenahme eines Juristen folgenden Vorschlag ausgearbeitet:

Vorschlag

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§ 1 Misstrauensvotum

(1) Mit dem Misstrauensvotum wird die Möglichkeit geschaffen, Benutzer mit besonderen Ämtern von diesen Ämtern vorübergehend oder dauerhaft zu befreien.
(2) Als Benutzer mit besondere Ämtern im Rahmen dieses Meinungsbildes gelten:
  • Mitglieder des Vermittlungsausschusses
  • Mitglieder des Schiedsgerichts
  • Ombudsleute
  • Administratoren
  • Oversighter und sofern es zur Einführung des Systems Flow kommt, Suppressoren
  • Checkuser-Berechtigte
  • Bürokraten
  • Stewards
(3) Ausgenommen sind Benutzer mit den Benutzerrollen staff und founder, auch dann wenn diese eine oder mehrere in Abs 2. genannte besondere Ämter innehaben. Maßgeblich für diese Ausnahme ist die zum Zeitpunkt der Stellung des Misstrauensantrags geltende Benutzerrollenzuordnung.

§ 2 Misstrauensantrag

(1) Jeder Benutzer ist berechtigt einen Misstrauensantrag gegen einen Benutzer mit einem besonderen Amt zu stellen. Misstrauensanträge gegen sich selbst sind nicht ausgeschlossen.

Anträge, die sich gegen mehr als einen Benutzer mit besonderen Ämtern oder gegen mehr als ein besonderes Amt bei dem selben Benutzer richten, sind unzulässig. Der Misstrauensantrag ist auf der dafür vorgesehenen Seite an das Schiedsgericht zu stellen. Der Antragende hat den betroffenen Benutzer umgehend über den Misstrauensantrag zu informieren. Unzulässig ist ein Misstrauensantrag auch dann, wenn nicht alle vorgeschalteten Rechtsmittel (z. B. Vermittlungsausschuss) ausgeschöpft wurden.

(2) Ein Misstrauensantrag ist ferner unzulässig, wenn der letzte Antrag gegen den selben Benutzer in Bezug auf das selbe besondere Amt weniger als 90 Kalendertage zurückliegt.
(3) Der Antragende muss begründen, inwiefern er den Betroffenen nicht dazu in der Lage sieht, das besondere Amt vorübergehend oder dauerhaft auszuüben. Ein Benutzer ist insbesondere nicht in der Lage, das Amt auszuüben, wenn die von ihm angewandten Prinzipien nicht mit den Grundprinzipien der Wikipedia vereinbar sind.
(4) Ein Misstrauensvotum kann auch das Ziel haben, die bestehende Amtssperre eines Benutzers, der zuvor ein besonderes Amt im Sinne des § 1 Abs. 2 ausgeübt hat, zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben. Abs. 2 ist entsprechend zu beachten.

§ 3 Misstrauensvotum

(1) Wurde ein Misstrauensantrag gestellt, prüft das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen den Misstrauensantrag auf seine Zulässigkeit und Begründung. Es entscheidet, inwiefern die im Antrag angegebenen Vorwürfe eine vorübergehende oder dauerhafte Amtsendbindung rechtfertigen. Hierzu sind der Antragsteller und der Betroffene zu hören. Stellt sich der Misstrauensantrag als zulässig und begründet heraus, ist unverzüglich ein Misstrauensvotum auszurufen. Das Misstrauensvotum ist per Ausrufer bekanntzugeben. Der Stimmzeitraum beginnt an dem auf den Ausruf folgenden Tag um 00:00:00 UTC+1 und endet am 14. Tag um 23:59:59 UTC+1.
(2) Im Misstrauensvotum wahlberechtigt sind alle Benutzer, die zum Zeitpunkt der Stellung des Misstrauensantrags
  • mindestens 400 Bearbeitungen insgesamt und
  • vor mindestens vier Monaten die erste Bearbeitung vorgenommen haben und
  • Hauptaccount der dahinterstehenden natürlichen Person sind
(3) Ein Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn
  • mehr als die Hälfte der Stimmen von Abs. 2 wahlberechtigte Benutzer, mindestens jedoch 20 gegen den betroffenen Benutzer gerichtet sind
(4) Kommentare von nicht-wahlberechtigten Benutzern sowie Enthaltungen und Stimmen des betroffenen Benutzers selbst werden nicht mitgezählt.

§ 4 Bekanntgabe des Ergebnisses

(1) Das Schiedsgericht hat spätestens am Ende des siebten Tages nach Ende des Stimmzeitraums das Wahlergebnis festzustellen per Ausrufer bekanntzugeben.
(2) Beschwerden gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Stimme vom Schiedsgericht zu prüfen. Sie sind nur vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.
(3) Endet das Misstrauensvotum erfolgreich mit einer Amtssperre, endet das Amt unverzüglich mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird Bekleidung des Amtes nur befristet eingeschränkt oder aufgehoben, darf der Betroffene erst in der regelmäßigen Wahlperiode für das Amt wiedergewählt werden, die auf den Endtermin der Befristung folgt.


Die Möglichkeit zur Abwahl von hohen Bediensteten ist Grundbestandteil der meisten demokratischen Verfassungen. Damit die Organe von demokratischen Systemen wie vorgesehen funktionieren, ist es erforderlich, dass die Gesellschaft den Amtsträgern vertrauen kann. Mit dem Misstrauensvotum wird eine konstruktive Möglichkeit der kontinuierlichen Retrospektive geschaffen, um die Funktionsfähigkeit der Organe auch in einer Krise aufrechtzuerhalten.

Ein Hauptgegenargument der Möglichkeit des Misstrauensvotums ist das Risiko eine ochlokratische Kultur zu etablieren, die im Wesentlichen aus der gegenseitigen Zuschreibung der Schuldfrage („Fingerpointing“) besteht. Ferner kann sich auch zwischen langjährig aktiven Amtsträger ein gewisser Selektionszwang ergeben, um der Gefahr eines Misstrauensvotums zu entgehen. Dies kann zu einer Abstumpfung des Editierverhaltens bis hin zum Verlust der persönlichen Motivation führen, etwa indem Administratoren sich aus Angst nicht mehr in umstrittene Gebiete begeben. Dies behindert wiederum in der Ausführung des Amtes selbst und stellt das System als solches in Frage.

Auswertung

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Die Abstimmung über das Meinungsbild gliedert sich in zwei Abstimmungen. Stimmberechtigt sind nur allgemein stimmberechtigte Benutzer.

Formale Gültigkeit
Hier wird über die Zulässigkeit, die formale Korrektheit des Verfahrens und die inhaltliche Korrektheit des Antragstextes entschieden. Jeder allgemein stimmberechtigte Benutzer hat in dieser Teilabstimmung eine Stimme. Entfallen auf die Annahme des Meinungsbildes mehr Stimmen als auf die Ablehnung, so ist dieses Meinungsbild formal angenommen (einfache Mehrheit). Wird diese Mehrheit verfehlt, so hat die unter Inhaltliche Abstimmung getroffene Entscheidung keine Gültigkeit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Selbstverständlich können auch diejenigen, die bei der Abstimmung über die formale Gültigkeit mit Nein abstimmen, an der inhaltlichen Abstimmung teilnehmen.
Inhaltliche Abstimmung
Zur Abstimmung stehen xx Vorschläge zur Änderung … Für alle Vorschläge kann jeweils mit „Pro“ oder „Kontra“ abgestimmt werden …

Abstimmung

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Formale Gültigkeit

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Ich nehme das Meinungsbild an

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Ich lehne das Meinungsbild ab

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Enthaltung bezüglich der Annahme

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Inhaltliche Abstimmung

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Ich bin für die Umsetzung des Vorschlags

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Ich bin gegen die Umsetzung des Vorschlags

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Enthaltung bezüglich des Vorschlags

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Ergebnis

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Diskussion

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