Diskussion:Aufsichtsbehörde (DSGVO)
Definition
Bearbeiten"Die Behörde auf Bundes- oder Landesebene, die die Einhaltung der Datenschutzgesetze kontrolliert oder eine Person in Betrieben oder Behörden, die beauftragt wurde, sich um die Einhaltung der Regeln und Gesetze zum Datenschutz zu kümmern." - Was soll damit ausgedrückt werden, der Satz scheint mir irgendwie aus dem Zusammenhang gerissen. (nicht signierter Beitrag von 78.43.156.244 (Diskussion | Beiträge) 01:42, 26. Feb. 2010 (CET))
Was darf ich den unter einer "nicht automatisierten Datenverarbeitung " verstehen?
Wenn ich Outlook als Kontakt und E-Mail Programm für Kundendaten benutze, fällt das dann bereits unter "automatisiert" ?
- Ja, wenn es nicht rein privat ist. Nur Karteien, Zettel, Kladden sind "nicht automatisiert" - das endet aber da, wo das Ganze z.B. eingescannt wird, oder wo eine Telefonanlage im Callcenter Anrufe speichert. Ansonsten gilt: Näheres regelt "ein" Gesetz... --192.85.16.1 11:28, 3. Mai 2006 (CEST)
Auch für Karteien und Akten gilt das BDSG, sofern die Ablage nach einem Schema (alphabetisch, numerisch etc.) erfolgt.
Fällt auch ein reiner Industriebetrieb, z.B. Maschinenbau, unter das Datenschutzgesetz, wenn er nach außen nur Firmendaten sowie deren Ansprechpartner verwendet. Intern werden selbstverständlich Personaldaten gespeichert, die sicherlich unter das BDGS fallen.
Ist hier die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwingend erforderlich?
- Es wird nicht nach "intern" und "nach außen" unterschieden. Auch ein "reiner Industriebetrieb" ist eine Firma, also eine nicht-öffentliche Stelle. Und dann gilt dazu das BDSG, siehe Artikel. --Asdert 16:37, 22. Okt. 2008 (CEST)
Der Link "Dr. Scheja erläutert in einem TV-Interview die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten" ist unpassend. Das Video funktioniert nicht. Dient zur Suchmaschinenoptimierung (SEO). Alternativer-Link: http://www.law-blog.de/132/betrieblicher-datenschutzbeauftragter-aufgaben-und-tatigkeit-teil-iii/
Es gibt vom Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands e.V. (BvD) ein erläuterndes Leitbild unter http://www.bvdnet.de/_media/download/bvd_leitbild.pdf. Vielleicht mag das jemand ergänzen, dessen Beiträge nicht von einem beflissenen Korrektor eliminiert werden. (nicht signierter Beitrag von 194.50.162.62 (Diskussion) 13:44, 29. Jun. 2010 (CEST))
- Link hat sich geändernt. Jetzt zu finden unter https://www.bvdnet.de/fileadmin/BvD_eV/pdf_und_bilder/leitbild/bvd-leitbild-2011.pdf
Die Beschreibung der "ausgeschlossenen Personen" findet sich zweimal: im ersten und im letzten Absatz von "Fachkunde und Zuverlässigkeit" -- Essich 11:15, 13. Sep. 2011 (CEST)
Schutzstufen / Risikostufen
BearbeitenDie Klassifizierung von Risikostufen habe ich entfernt. Sie findet sich nicht im BDSG. Das BDSG kennt per Definition zuerst einmal nur die "personenbezogenen Daten" und später die "besonderen Arten personenbezogener Daten".
Darüber hinaus sind die Schutzstufenkonzepte uneinheitlich. Es gibt Modelle mit 4 und mit 5 Klassen. Vielleicht lohnt es sich, diese gesondert aufzuführen. Ich hielte es aber für sinnvoll, dies im Bereich der Lemmata BDSG oder IT-Sicherheit zu beschreiben. Die Klassifizierung von Schutzstufen ändert nun nichts an der Beschreibung des Lemmas Datenschutzbeauftragter. --Dumont 09:13, 18. Mär. 2011 (CET)
- Noch einen Nachtrag. Durch die weitere Erklärung des Schutzstufenmodells wird der Artikel IMHO nicht lesbarer. Es geht hier um das Lemma Datenschutzbeauftragter. Dieses lässt sich hervorragend ohne die Erklärung von Schutzstufen gestalten. --Dumont 11:31, 18. Mär. 2011 (CET)
- Ich bin etwas überrascht, es mag an mangelnder Kenntnis meinerseits liegen, in einem Artikel zum bDsb dieses zu finden. Ich stimme insoweit Dumont zu. Die weiteren Inhalte des Artikels ergeben sich m.E aus den Vorgaben des BDSG zum bDsb, die Schutzstufen sind auch insoweit m.E. hier nicht typischer Inhalt bezogen auf das Lemma. Vorbehaltlich besserer Erkenntnis +verneig+ Botulph 12:34, 22. Jun. 2011 (CEST).
- Auch mich erstaunt das Schutzstufenmodel hier zu finden. Auch wenn es dieses in der Praxis geben sollte, im BDSG steht es nicht. -- Essich 11:12, 13. Sep. 2011 (CEST)
- Das sich keine Gründe für ein Beibehalten dieses Abschnittes in dem Lemma gefunden hat, habe ich die beiden Kapitel zu den Schutzstufen gelöscht. Gerne kann dazu ein eigenes Lemma erstellt werden, diese sollte aber eher im technischen / IT-Sicherheits-Umfeld angesiedelt sein. --Dumont 17:31, 12. Okt. 2011 (CEST)
Eingangsformulierungen
BearbeitenSie erscheinen mir etwas ungenau, "Behörde" ist m.E. zu eng, da ja organsiationsrechtlicher Gehalt diesem Begriff zukommt, aber es sind eben alle öffentlichen Stellen verpflichtet; im Zusammenhang mit "nicht-behördlichen ..." kann es sogar fehlerhaft verstanden werden, es ist wohl gemeint: auch die nicht-öffentlichen Stellen. Sodann ist geschrieben, bei Aufgaben, Tätigkeiten ... :"Das Personal, welches ": "Personen" soll aber mE nicht nur "Personal" (im Verständnis von "Angestellte") erfassen, sondern eben alle bei der "Datenverarbeitung beschäftigten Personen" (arg. § 5 BDSG), also auch freie Mitarbeiter, Mitarbeiter beauftragter Drittarbeitgeber usw. Wäre es besser umzuformulieren, bitte? +verneig+ Botulph 22:05, 23. Jun. 2011 (CEST).
Weblinks
BearbeitenHallo
der weblink zu: "Der betriebliche Datenschutzbeauftragte und seine Aufgaben" sieht mir doch sehr nach Werbung aus. also es steht nichts besonderes, was nicht auch im Artikel steht, drin.
Sollte man den nicht weglassen? (nicht signierter Beitrag von 217.111.66.66 (Diskussion) 15:48, 19. Okt. 2011 (CEST))
- Ich stimme der Einschätzung zu und habe den Link entfernt. --Dumont 13:54, 2. Nov. 2011 (CET)
Erster Datenschutzbeauftragter in Deutschland
BearbeitenGerade im Spiegel 20/1971 entdeckt: Die Hessische Landesregierung bestellte bereits 1971 Willi Birkelbach zum ersten Datenschutzbeauftragten in D überhaupt. --Blutgretchen (Diskussion) 23:21, 11. Mär. 2014 (CET)
- Habe ich in den Artikel übernommen. -- JMG (Diskussion) 15:39, 15. Mär. 2014 (CET)
Literatur
BearbeitenHallo,
es gibt eine aktuellere Version der Studie von 2B Advice GmbH / Technische Universität Dortmund (Hrsg.): Sie heißt "Datenschutzpraxis in Unternehmen 2015", hier der direkte Link: https://www.2b-advice.com/GmbH-en/DS-Praxis-2015.pdf
Wahrscheinlich macht es Sinn, den alten Linke durch diesen zu ersetzen, da es sich um die aktuellen und etwas erweiterten Ergebnisse derselben Umfrage unter Datenschutzbeauftragten handelt. --HajoBickenbach (Diskussion) 11:56, 11. Jun. 2015 (CEST)
Änderungen durch EU-Datenschutzgrundverordnung
BearbeitenSollte der Artikel nicht auf Aktualisierungsbedarf infolge der Änderungen des Datenschutzrechts durch die EZ-Datenschutzgrundverordnung überprüft werden? (nicht signierter Beitrag von MehrWertBeiSteuern (Diskussion | Beiträge) 22:16, 31. Jan. 2018 (CET))
- @MehrWertBeiSteuern: Dann tu es: Dies ist ein Mitmachprojekt. Wenn du Hilfe brauchst, dann wird dir sicher im Wikipedia:Mentorenprogramm gern jemand zur Seite stehen.--Lutheraner (Diskussion) 22:20, 31. Jan. 2018 (CET)
Bei "Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung" sind die Links zu den Paragraphen seit der Novelle des BDSG nicht mehr aktuell. Da die ganze Verordnung erneuert wurde, lassen sich die Links nicht einfach aktualisieren. Vermutlich trifft inzwischen der Link https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__7.html zu (§7) - allerdings nur für öffentliche Stellen. Ich bin nicht so rechtsfest, als dass ich das hier passend formulieren könnte. Und meines Wissens müssen auch nichtöffentliche Stellen Datenschutzbeauftragte ernennen (die dann auch eine eigene Aufgabenbeschreibung haben). Dann aber wohl auf Grundlage eines anderen Gesetztes oder einer anderen Verordnung. rr (Diskussion) 10:31, 10. Sep. 2018 (CEST)
- Hallo, dazu gibt es den Artikel Datenschutzbeauftragter (EU-DSGVO). Hier müsste man mal ordentlich abgrenzen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:14, 10. Sep. 2018 (CEST)
Vorschlag zur Restrukturierung
BearbeitenHey, folgender Vorschlag zu Abgrenzung von diesem Artikel und Datenschutzbeauftragter (Datenschutz-Grundverordnung):
- Dieser Artikel wird nach Aufsichtsbehörde (Datenschutz) verschoben. Der Artikel wird mehr in die entsprechende Ausrichtung, ausgebaut, unterschiede Hessisches bzw. schleswig-holsteinisches/saarländisches Modell etc. ausgebaut.
- Dieser Artikel wird die Begrisserklärung Datenschutzbeauftragter hier dazu ein Vorschlag:
Datenschutzbeauftrager steht für
- den Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung
- die Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Anwendung von Datenschutzrecht insbesondere
- der deutsche Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, welcher für Bundesbehörden sowie Post- und Telekommunikationsunternehmen zuständig ist. Ansonsten sind in Deutschland die jeweiligen Landesbehörden zustädig:
- Baden-Württemberg: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Bayern: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht für alle privaten Stellen, Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz für alle Behörden
- Berlin: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Brandenburg: Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
- Bremen: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Hamburg: Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Hessen: Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen: Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
- Saarland: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
- Sachsen: Sächsischer Datenschutzbeauftragter
- Sachsen-Anhalt: Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
- Thüringen: Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- die Österreichische Datenschutzbehörde
- der Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
- die liechtensteinische Datenschutzstelle
- der Europäische Datenschutzbeauftragte
- der deutsche Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, welcher für Bundesbehörden sowie Post- und Telekommunikationsunternehmen zuständig ist. Ansonsten sind in Deutschland die jeweiligen Landesbehörden zustädig: