Diskussion:Deutsche Staatsangehörigkeit
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Einzelfallbezogene Fragen sollten eine Rechtsberatung nicht ersetzen, hier werden sie v.a. im Hinblick auf den Artikel beantwortet.
Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
BearbeitenIch finde nichts zum Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes! Danach kann jemand die Staatsbürgerschaft verlieren, weil er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt. Ferner wurde Einbürgerung von Ausländern, die in Mehrehe leben, verboten und die Frist für einen Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund von falschen Angaben über die eigene Identität wurde mit der Reform zudem von fünf auf maximal zehn Jahre verlängert.--Falkmart (Diskussion) 10:11, 11. Feb. 2022 (CET)
- Das ist ja furchtbar, dass der Artikel nicht jedes Problem des Staatsangehörigkeitsrechts behandelt. Vielleicht verwechselst du die WP mit einem StAG-Kommentar?
- ad 1: Steht sogar im Artikel, nämlich hier
- ad 2: Steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG am Ende.
- ad 3: Steht in § 35 Abs. 3 StAG.
- LG --Opihuck 14:41, 11. Feb. 2022 (CET)
Geburtsortprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG)
BearbeitenHierzu (Benutzer:Assmano): Das "gegebenenfalls" in Klammern war zugegebenermaßen etwas unklar positioniert und von daher wohl schwer verständlich (Verlegenheitslösung, mir fiel nichts Besseres ein). Aber deine Begründung, der Satz sei ohne das gegebenenfalls "bereits richtig und schließt auch US-Amerikaner und Chilenen mit ein", stimmt so auch nicht. § 4 Abs. 3 StAG sagt gar nichts darüber aus, ob und nach welchem Prinzip das im Inland geborene Kind hier ansässiger Ausländer die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Eltern erhalten haben muss oder kann. Ob das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit ebenfalls erwirbt oder nicht und wenn ja nach welchem Prinzip, spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip also keine Rolle. Auch wenn das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Eltern durch die Geburt nicht automatisch erwirbt (wie das bei Chilenen auf jeden Fall und m.W. auch bei US-Amerikanern der Fall ist), bekommt es (seit 2000) die deutsche nach dem Geburtsortprinzip.
Bei US-Amerikanern kenne ich mich nicht so genau aus (soll aber wohl ähnlich sein), aber für im Ausland geborene Kinder von Chilenen gilt grundsätzlich nur ein bedingtes Abstammungsprinzip, das erst durch Anmeldung beim Konsulat wirksam wird (Gesetz 20.050 vom 26. August 2005). Und auch das geht erst seit 2005 (also nach dem 1.1.2000), vorher waren solche Kinder in Europa zunächst staatenlos und konnten erst Chilenen werden, nachdem sie sich ein Jahr ununterbrochen in Chile aufgehalten hatten.
Damit das richtig erfasst ist und nicht so klingt, als erfolge der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit notwendigerweise "zusätzlich" zu der der Eltern und sei irgendwie daran geknüpft, ob und wie die Kinder die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern bekommen, könnte man den Satz ungefähr so formulieren:
- Ein im Inland ab dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, erhält (gegebenenfalls zusätzlich zu der mit der Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit fünf (bis 26. Juni 2024 acht) Jahren ... (weiter wie gehabt).
Einverstanden? --Jordi (Diskussion) 23:29, 8. Sep. 2024 (CEST)
- Naja, kann man aus meiner Sicht so machen. Auch ich bin über deine Änderung gestolpert. Was im fremden Staatsangehörigkeitsrecht im Einzelnen gilt, ist hier nur schwer zu durchschauen und vor allen Dingen nicht verallgemeinerungsfähig. Es geht hier ja nur darum klarzustellen, dass der Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG verlangt, dass das Kind nicht anderweitig die deutsche StA erworben hat. Ob es - wie seine Eltern - Ausländer ist oder vorübergehend oder dauerhaft staatenlos ist, spielt keine Rolle, da auch Staatenlose unter § 4 Abs. 3 StAG fallen (§ 1 StAG). Deine Änderungen erscheinen mir daher etwas "überperfekt". Der ganze Artikel muss nach den grundlegenden Änderungen, die Ende Juni 2024 in Kraft getreten sind, ohnehin einer Generalrevision unterzogen werden; da stimmt heute vieles nicht mehr. --Opihuck 01:11, 9. Sep. 2024 (CEST)
- Wie Opihuck. --Assmano (Diskussion) 12:22, 9. Sep. 2024 (CEST)
- Naja, kann man aus meiner Sicht so machen. Auch ich bin über deine Änderung gestolpert. Was im fremden Staatsangehörigkeitsrecht im Einzelnen gilt, ist hier nur schwer zu durchschauen und vor allen Dingen nicht verallgemeinerungsfähig. Es geht hier ja nur darum klarzustellen, dass der Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG verlangt, dass das Kind nicht anderweitig die deutsche StA erworben hat. Ob es - wie seine Eltern - Ausländer ist oder vorübergehend oder dauerhaft staatenlos ist, spielt keine Rolle, da auch Staatenlose unter § 4 Abs. 3 StAG fallen (§ 1 StAG). Deine Änderungen erscheinen mir daher etwas "überperfekt". Der ganze Artikel muss nach den grundlegenden Änderungen, die Ende Juni 2024 in Kraft getreten sind, ohnehin einer Generalrevision unterzogen werden; da stimmt heute vieles nicht mehr. --Opihuck 01:11, 9. Sep. 2024 (CEST)
Entstehung des Norddeutschen Bundes
BearbeitenHallo @Assmano, danke für dein Engagement auf dieser Seite. Was ich nicht verstanden habe: Du hast folgendes geschrieben bzw. wiederhergestellt:
Der [[Norddeutscher Bund|Norddeutsche Bund]], der am 1. Juli 1867 in gesamtstaatlichem Sinne zu einem [[Bundesstaat (föderaler Staat)|Bundesstaat]] umgewandelt worden war und die nord- und mitteldeutschen Staaten vereinte, wurde 1870/71 territorial erweitert und in ''[[Deutsches Reich]]'' umbenannt.
Deine Begründung laut Kommentarzeile:
"teilrv, weil die Entstehung des Norddeutschen Bundes ist in Anbetracht des oben erwähnten Deutschen Bundes relevant ist, erwähnt zu werden"
Das wundert mich. Den Norddeutschen Bund gab es zunächst als Augustbündnis und dann ab 1. Juli 1867 als Bundesstaat. Warum soll dieser Umstand in diesem Artikel (der von der deutschen Staatsangehörigkeit handelt) relevant sein? --Ziko (Diskussion) 18:11, 29. Sep. 2024 (CEST)
- Hallo Ziko, damit wird die Entstehungsgeschichte verständlich, denn den Norddeutschen Bund gab es bereits ab 1866, und der Deutsche Bund war ebenso kein Bundesstaat, dennoch findet er Erwähnung. 1867 wurde das (militärische) Bündnis in einen vollwertigen Staat umgewandelt, was wiederum erst erklärt, weshalb nun staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen relevant wurden. --Assmano (Diskussion) 09:05, 30. Sep. 2024 (CEST)
- In diesem Artikel muss die Entstehungsgeschichte nicht verständlich werden, und ob sie das überhaupt wird durch Asmannos Änderungen, bezweifle ich. --Φ (Diskussion) 09:47, 30. Sep. 2024 (CEST)
- Dass der Norddeutsche Bund umgewandelt wurde, ist richtig und stand schon zuvor im Text, ist also nicht neu. Warum selbst der Deutsche Bund in diesem Artikel erwähnt wird – sogar mit Überschrift –, erschließt sich dann auch nicht unbedingt, denn dieser beschäftigte sich in seinem Bundesrecht nicht mit Fragen der Staatsangehörigkeit. --Assmano (Diskussion) 10:12, 30. Sep. 2024 (CEST)
- In diesem Artikel muss die Entstehungsgeschichte nicht verständlich werden, und ob sie das überhaupt wird durch Asmannos Änderungen, bezweifle ich. --Φ (Diskussion) 09:47, 30. Sep. 2024 (CEST)