Diskussion:Fangen und Freilassen
Schade dass Herr di L mir Propaganga tierschützerischen Aspekts vorwirft. Ich fische seit 20 Jahren mit der Fliege, bin Fischereiaufseher und zudem mit wissenschaftlichem Hintergrund. Solche Kommentare wie oberwähnter machen Wikipedia zu einem Jekami politischer Couleur mit wenig Sach-/fachinhalt. Stefan Grau (vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 193.5.216.100 (Diskussion • Beiträge) Hydro 14:27, 13. Jun 2006 (CEST))
- Hat sich ja wohl nun erledigt. Bzgl. des Tierschutzes hatte ich mich verlesen, ansonsten ging es um das Format und die Herkunft der Methode. -- LuisDeLirio 21:51, 13. Jun 2006 (CEST)
Artikelgestaltung
BearbeitenIch finde den Artikel allgemein unübersichtlich. Ich fände es sinnvoll, eine kurze Liste mit den Pro- und Contra-Argumenten bezüglich C & R zu erstellen, ähnlich dem Punkt 5 bei diesem Artikel Wasserkraftwerk. So bleiben alle Positionen berücksichtigt und der unbedarfte Interessent kriegt einen schnellen Überblick zum Thema. J7589 20:33, 3. Jan. 2009 (CET)
- Ich habe den Artikel nun schon länger auf meiner Beobachtungsliste und bin heute per Zufall mal wieder hier gelandet. Ich muss meinem Vorredner uneingeschränkt recht geben: der Artikel ist ein grosses Chaos. Die verschiedenen Aspekte zu C&R (Hegeziel, Rechtliches, Kritik, etc.) werden ziemlich bunt durcheinander gemischt, einige Aussagen basieren zudem auf reinen Mutmassungen und persönlichen Ansichten und haben im Artikel somit nichts verloren. Ich erlaube mir daher eine grobe Überarbeitung, wo ich die Aussagen mal etwas ordne und vielleicht die eine oder andere inhaltliche Änderung vornehme. --Canis85 17:44, 24. Jan. 2011 (CET)
Ursprung?
BearbeitenLt. Artikel kommt C+R aus der Karpfenfischerei. In Deutschland kenne ich es aber schon länger aus dem Fliegenfischen, als das Karpfenfischen noch gar nicht so populär war. Gibt es hier vielleicht eine Quelle in welchen Land (GB? USA?) bei welcher Methode (Karpfen/Fliege?) das anfing? -- J7589 10:39, 17. Apr. 2011 (CEST)
Unterschied zwischen selektivem und ausschließlichem C&R
BearbeitenNatürlich darf jeder Verein an seinen Gewässern C&R verbieten, jedoch ist mir keine Landesgewässerordnung bekannt die selektives C&R verbietet. Reines C&R hingegen schon. Ich denke das sollte man im Artikel ausführen. Beispielhaft ein Auszug aus der Gewässerordnung des Landesanglerverbands Brandenburg: "4.5.1. Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. [...] Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft." (nicht signierter Beitrag von 89.12.121.199 (Diskussion) 03:15, 26. Jul 2012 (CEST))
Schweizer Gesetz als deutsches ausgegeben.
BearbeitenMir ist nicht ganz klar, weshalb in den Einzelnachweisen auf das Schweizer Tierschutzgesetz verwiesen wird, das mit unserem nicht übereinstimmt. Vielleicht weil diese hinterwäldlerische Methode in Deutschland in Wahrheit verboten ist.
http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html?lang=de
Defekter Weblink
BearbeitenDer folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-archiv/mai-2006/cr-glaubens-oder-rechtsfrage.html
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
SwissInfoDesk?
BearbeitenIm Link von dem oben hinzugefügten "SwissInfoDesk" steht: "Bis zu 30 Minuten sind die Recherchen von SwissInfoDesk kostenlos. Ab der 31. Minute sind sie kostenpflichtig." Wieviel zahlt man denn, wenn da drei Tage recherchiert wird. Gehört diese vielleicht interessante und nützliche Recherchemöglichkeit denn überhaupt zu bzw. in Wikipedia? MfG, Georg Hügler (Diskussion) 06:44, 5. Okt. 2016 (CEST)
- Hallo Georg Hügler. 98% der Anfragen können innerhalb der 30 Minuten recherchiert werden. Sollte die Anfrage, diesen Rahmen sprengen, würde das SwissInfoDesk ohnehin vorher darauf hinweisen. D.h. die 30 Minuten werden nicht mit einer Messuhr ermittelt, sondern es geht darum, aufwändige Rechercheanfragen von den gewöhnliechn zu trennen und sich nicht bereits am Anfang für sehr aufwändige Rechercheaufträge zu verpflichten. --Micha 08:40, 5. Okt. 2016 (CEST)
in den nachrichten
BearbeitenDrill
BearbeitenIm Artikel wird der Begriff "Drill" verwendet, ohne dass erklärt würde, was das sei. --Drahreg01 (Diskussion) 16:14, 24. Aug. 2018 (CEST)
Rechtliches
BearbeitenSolle überarbeitetwerde da das "releasen" nach der Änderung des Hamburger Fischreirechts nun auch vorgeschrieben ist wenn das Schonmaß überschritten wird. (nicht signierter Beitrag von 84.58.250.98 (Diskussion) 20:12, 21. Aug. 2020 (CEST))
Der ganze Artikel ist Unsinn und gehört vollständig überarbeitet
BearbeitenHier wird als Grundlage § 17 des Tierschutzgesetz aufgeführt, der erste Unsinn, denn da steht kein Wort von catch-release, sondern "wird bestraft wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt." 1 und 2a fallen schon mal gleich weg, über 2b kann man sich nun streiten ob Haken entfernen und wieder aussetzen "länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen" darstellen. Unabhängig davon, es gibt viele Gründe Fische (trotz Mindestmaß und obwohl keine Schonzeit besteht) zu enthaken und wieder freizusetzen: Fische über einer gewissen Größe schmecken einfach nicht, ein Karpfen mit 15kg zu töten ist also unsinnig, da der Fisch ungenießbar ist. Nehmen wir einen Wels mit über 2 Meter Länge. Ein Wels mit über 200cm ist etwa 18-20 Jahre alt, ein Wels mit über 2,5 Meter etwa 30 Jahre alt. Es gibt keinen Grund einem so alten Opa einen vor dem Kopf zu geben (abgesehen das die Kühltruhe meist gar nicht genug Platz hat für so große Fische). Hier sagt also schon der Verstand, nein der Fisch ist zu groß, wenn ich den Haken sauber und schnell lösen kann, kann ich den Fisch wieder frei lassen. Das dann heute neumodisch catch-release zu nennen und mit Paragraphen versuchen zu belegen ist voll daneben. Das was verboten ist, ist das Wettangeln oder Wettfischen, hier geht es als Gruppe/Team in kurzer Zeit möglichst viele Fisch zu fangen für einen Pokalsieg. Der Hintergrund ist der das früher die Fische von den Teams geangelt wurden und danach achlos weggeworfen wurden, es also keine Verwertung gab. Diesem Treiben wollte man einen Riegel vorschieben, das Leute die angeln nur so viel angeln, wie sie auch wirklich verwerten bzw. einfrieren oder selbst räuchern können (an vielen Seen udn Flüssen gibt es inzwischen Fangzahlenbegrenzungen pro Tag/Woche). Wenn man am Ende des Tages ein ganzer Stapel Fisch da liegen hat und keiner der Angeler die Fische mitnehmen will - und es nur um den Pokal geht, dann läuft was schief. Das Wettangeln hat aber mit dem sinnvollen zurücksetzen großer Fische nichts zu tun. Der ganze Artikel gehört umgebaut, denn so wie er jetzt ist konnte ein Jungangeler meinen, zurücksetzen bei so großen Fischen ist verboten, ich muss den jetzt töten, obwohl ich so viel Fisch gar nicht verwerten kann und ihn doch nur wegschmeißen werde. Mfg (nicht signierter Beitrag von 193.159.2.178 (Diskussion) 03:00, 30. Mär. 2021 (CEST))
- Hier findet man noch einiges Rechtliche dazu "Catch & Release, wo- runter das Fangen und Zurücksetzen von Fischen verstanden wird, ist weder ausdrücklich verboten noch erlaubt. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, ob es erlaubt ist oder nicht." https://fischundfang.de/neues-zum-catch-release/ (nicht signierter Beitrag von 193.159.2.178 (Diskussion) 03:02, 30. Mär. 2021 (CEST))
Ein unsachlicher wie unhöflicher Angriff bereits in der Überschrift; auch im Text aus dem Bauch heraus und wenig durchdacht. Inhaltlich aber leider nicht unbegründet: Er macht deutlicht, daß man nach Durchlesen des Artikels denkt, hier gehe es ums -neudeutsch- Releasen. Das Zurücksetzen an sich ist aber weniger das Thema von C&R und eigentlich nicht das Problem. Sondern es geht um diese quasi Spielart der Angelfischerei, die das Fangen um des Fangens willen betreibt, also den Spaß oder die Herausforderung am Drill und/ oder die Trophäe vermessen und auf Bildern herumzeigen will; und das als sportlich, respektvoll oder harmlos erscheinen lassen will, weil das benutzte Tier ja (noch) lebendig freigelassen werde. Ein Zurücksetzen ist tatsächlich regelmäßig ethisch wie -meist identisch- tierschutzrechtlich möglichst schnell und schonend geboten; in Deutschland ist es landesrechtlich regelmäßig Pflicht und bei heimischen Arten an sich so gut wie nirgends verboten. Logisch nur für die Tiere geregelt, die unbeabsichtigt, also trotz Schonung gefangen wurden, denen man also nicht hätte nachstellen dürfen. Verboten, da es dazu keinen vernünftigen, dh. akzeptablen Grund i.S.d. § 17 Tierschutzgesetz gäbe, ist in Deutschland hingegen das regelmäßig mit Schmerz/ Leid für die betroffenen Fische verbundene Angeln mit den genannten Wirkungen, an denen ein Zurücksetzen nichts änderte, mit dem aber oft qualvolles Eingehen verhindert werden kann. Bloßes Trophäen-, Wett- oder Vergnügungsangeln wäre für das Schutzgut Tier regelmäßig nicht Spiel und Sport; daher wird es von der Rechtsprechung als tierschutzwidrig, also Verstoß gegen § 17 (Strafe) oder § 18 (Bußgeld) erkannt. Es ist kein Geheimnis, daß es durchaus Angler gibt, die genau den Riesen-Welsopa und (lange) schwere Kämpfe auf Leben und Tod mit ihm suchen; das Internet bietet viele solcher Heldenfilme und Poser-Bildchen mit "Monster"-Schlund. Von Grund auf andere, von der dt. Rechtsordnung als legitim anerkannte Ziele hat der Angler, der (wie andere Jäger) dem Tier zur Lebensmittelgewinnung (nach guter fachlicher Praxis/ waidgerecht) nachstellt und dazu töten und Leid bereiten muss. Oder den Pflichten der Fischereiausübungsberechtigten zur Hege nachkommt (sofern es nicht schonendere Methoden wie das Elektrofischen gäbe). Erst nach einem zu diesen Zwecken ungeeigneten, ungewollten Fang stellten sich neue Fragen der Güterabwägung. Diese kann bspw. dazu führen, zur Bestandspflege nötige, zum Verzehr ungeeignete alte, fortpflanzungsfähige Fische oder untermaßige, nicht erheblich verletzte Fische zurückzugeben und vom ursprünglichen Vorhaben ihrer Schlachtung abzurücken. So zusammengefasst die gegenwärtige Rechtslage bzw. Auffassung von Rechtsprechung und ihrer Kommentierung zum TierSchG) durch die Lehre; und m.E. die Auffassung weiter Kreise der (auf gesellschaftliche Anerkennung angewiesenen) Jägerschaft wie Angler. Kaum zielführend wären m.E. Erklärungs- wie Denkansätze, auf die unter dem 30.3.2021 verwiesen wurde, nämlich quasi welche Ausreden man parat haben sollten, um nicht wegen Angelns aus Trophäensucht oder aus Vergnügen am Ermüdungskampf der Fische "verknackt" zu werden (i.S.v.: "Beweis mir erst mal das Gegenteil!).
So sollte der Artikel m.E. von der unvollständigen, daher unrichtigen Definition ausgehend überarbeitet werden; Ausführungen direkt zum Zurücksetzen/ Releasen könnten ggf. andernorts behandelt werden. Definitionen fänden sich etwa in der dt. Rechtsprechung (z.B. OVG Münster, Beschl. 3.7.2015); Die bislang einzige in Fußnote aufgeführte Fundstelle meinte hingegen eine andere Fallgruppe: Sie betrifft (Stichwort: Angelzirkus) Anlagen, für die bspw. Karpfen schlachtreif bzw. in Trophäengröße gefangen und in kommerzielle Teiche gesetzt werden, um dort umgehend, ggf. mehrfach von den Kunden aus o.g. unvernünftigen Gründe (Drill, Spaß, Posing und Posten) herausgeangelt zu werden. Diskussion zu neuerer Form erwünscht!--Sachscho (Diskussion) 15:59, 18. Jan. 2023 (CET)