Diskussion:Galerie (Kunst)

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Dottoressa2 in Abschnitt Erster Satz

Kunstmuseum

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Sollte Kunstmuseum vielleicht in diesen Artikel gemergt werden? Oder gibt es genug Unterschied zwischen den Begriffen, um verschieden Lemmas zu rechtfertigen? -- 92.225.19.201 20:29, 10. Mai 2011 (CEST)Beantworten

In einer Galerie finden Austellungen zum Verkauf statt.--Tminus7 (Diskussion) 16:18, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Bildentfernung

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Die Begründungen für die Bildlöschung sind abenteuerlich. Natürlich ist es egal, welche Galerie gezeigt wird, es soll nur klar werden, dass es um ein Ladengeschäft geht und dass Kunst angeboten/gezeigt wird. Alle Galerien kann man nicht abbilden, also nimmt man eine, wie bei allen anderen Artikeln der Wikpiedia über allgemeine Begriffe auch. Der Artikel "Bäckerei" zeigt auch eine einzelne Bäckerei. Im Moment ist der Artikel über die "Galerie" ausschließlich mit dem Bild einer Person bebildert. Das ist irreführend. Und der Artikel ist völlig unnötig bilderlos. Mit Werbung hat das doch nichts zu tun. Wenn es ein passenderes Bild gibt: rein damit, aber einfach nur das (nicht ungeeignete) Bild zu löschen, halte ich für eine Unverschämtheit dem Bildeinsteller gegenüber. Mit dieser Einstellung vertreiben wir noch die letzten Beiträger hier. Aber das ist Portal:Bildende Kunst ja eh Weltklasse drin. --AndreasPraefcke (Diskussion) 12:09, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Du hast doch sicher schon was von NPOV gehört? Das Bild war vom Galeriebetreiber selbst, oder? Es gibt zwar einen Artikel über die Galerie, aber ich empfinde ein Bild aus der Neuzeit nicht fair gegenüber den anderen heutigen Galeristen, daher nehme ich als Vorschlag die alte Galerie Schmela rein. Darf natürlich geändert werden. Und Deine Beschimpfung darfst Du Dir gern gerade als Admin sparen ... -- Alinea (Diskussion) 12:22, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Ruhig Leute kein Grund zum streiten. Andreas hat recht, mir ging es nur darum eine Galerie zu zeigen, welche ist Jacke wie Hose. Das jetzige Schmela-Bild ist untauglich, weil es auch kein typisches Galerie-Bild zeigt und einen Galeristen haben wir oben schon dargestellt. Löschen kann jeder, seid konstruktiv und sucht eins mit "NPOV" aus: Category:Art galleries by country. Gruß vom Graf Foto (Diskussion) 14:22, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
PS: Das von mir ausgewählt Bild zeigte eine geschlossene Galerie! Fairer gegenüber heutigen Galeristen kann man nicht sein.
Untauglich ist das Schmela-Bild sicher nicht, weil es ja den geschichtlichen Abschnitt illustriert. Für den neuzeitlichen Abschnitt lass uns bitte weitere Meinungen abwarten. Den Namen der Galerie kann man beim Vergrößern leider lesen ... -- Alinea (Diskussion) 14:33, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Ich hänge nicht an "meinem" Bild. Es gibt Hunderte Bilder auf Wikimeda Commons, Link siehe oben, aber ein "typisches" sollte rein. --Graf Foto (Diskussion) 14:38, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Warum eigentlich nicht? Voges Gallery hat seinen Betrieb zum 31. Dezember 2011 eingestellt und das Foto ist doch sehr schön und prototypisch für den heutigen Betrieb - auch und gerade im Gegensatz zu Schmela. --Artmax (Diskussion) 15:52, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Dann ist ja alles in Butter, danke, Artmax. Die Schließung habe ich nicht mitbekommen. Wie gut, dass sich manche Probleme von selbst lösen. Grüße -- Alinea (Diskussion) 15:59, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Von selbst eher nicht. Danke Artmax, fand Schmela aber auch nicht schlecht. Schade. Etwas wehmütige Grüße, --Thot 1 (Diskussion) 16:30, 26. Jul. 2012 (CEST) PS: Uuups, sorry – ist ja noch drin. Danke. :-) Thot 1Beantworten

Galerieprovision

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Interessante Rechtsposition die wohl die Galeristen zu ausbeuterischen Gesetzesbrechern stilisieren soll, aber so nicht haltbar ist. Es ist unzutreffend, dass im Rechtsverhältnis Künstler/Galerist Arbeitskraft vermittelt wird. So wenig wie das bei Autoren/Buchverlagen der Fall ist. Künstler und Galerist kaufen bzw verkaufen Waren (Kunst) auf eigene Rechnung. Wenig stichhaltig ist auch die Behauptung "Eine weiterer Gesetzesverstoß ist auch der allgemein übliche "Exklusivvertrag". Auch hier wird - unzutreffend - ein Arbeitsverhältnis angenommen. Bitte reputabel belegen, sonst werden diese Passagen als POV gestrichen. --Artmax (Diskussion) 16:50, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Nicht wirklich. Ich mach gerade so einen Laden auf und mußte mich sowohl kunst- als auch arbeitsrechtlich beraten lassen. Das ist ganz normales Gesetz. Daß sich die Galeristen nicht daran halten, liegt daran, daß sie entweder die Gesetzeslage schlichtweg nicht kennen oder sich einfach nach den Gepflogenheiten in der Szene richten. Denn wo kein Kläger da kein Richter. Die Künstler kümmert es halt nicht bzw. haben Angst, wenn Sie sich ans Arbeitsgericht wenden, dann sind sie in der Szene verbrannt. Aber es ist verbindlich. Ich habe das auch nicht gewußt. Aber es ist so. Das Bild ist die Arbeit eines Künstlers und damit unterscheidet es sich zB von der Vermittlung zB einer Wohnung oder Autos. Es ist somit Arbeitsvermittlung und fällt, da es speziell die Arbeit von Künstlern betrifft, unter §301, 3. Gesetzbuch Sozialgesetzbuch (2002). Das ist ein juristischer Fallstrick, aber es ist so. Was den "Exklusivvertrag" angeht, ist es korrekt einen Vertrag pro Werk abzuschließen, aber nicht als Person, denn damit zwingst Du den Künstler in eine Scheinselbständigkeit, da sie sich ja trotzdem selbst versichern müssen und Steuern abführen, das macht der Galerist (bis auf Künstersozialkasse) ja nicht. Aber auch eine Werkvertrag machen die wenigsten. Gängig, aber unkorrekt, ist ein Exklusivvertrag, der den Künstler als Person in die Alleinvertretung der Galerie zwingt und da die Kunst in der Regel der Broterwerb ist, sind sie vom Galeristen abhängig. Übrigens Anmerkung: Meine Belege, die Gesetzestexte, sind alle in Text verlinkt. Genaugenommen, müßtest Du nachweisen, auf welchem Gesetzestext Du dich berufst, um mir POV vorwerfen zu können. Nur mal so am Rande... --Juliana © 17:07, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Liebe Juliana, Du darfst darauf vertrauen: auch im Kunstbereich arbeiten in WP sachkundige Profis mit, die sich bereits seit vielen Jahren mit diesem Thema beschäftigen. Lass Dich deshalb nicht von irgend welchen Startup-Beratern in Bockshorn jagen und sei ganz entspannt. Niemand wird Dich als Galeristin wegen § 301 vor den Kadi ziehen. Dafür fehlt einfach die Rechtsgrundlage: Das Galerie- oder Verlagsgeschäft hat nichts mit Vermittlung von Arbeitskräften (als darstellende Künster, Schauspieler, Zauberer, Artisten) zu tun, für die das Gesetz bestimmt ist, sondern mit der Vermittlung von Kunstwerken. Das siehst Du bereits an der abzuführenden Mehrwertsteuer. Es bleibt dabei: Wenn Du Deine Position nicht reputabel belegen kannst (WP:Belege), wirst Du sie aufgeben müssen. Das Sozialgesetzbuch ist unzutreffend, genauso gut hättest Du auch mit der Straßenverkehrsordnung verlinken können. --Artmax (Diskussion) 17:26, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Nein Artmax, ich mache im August dieses Ding auf, ab Oktober erweiternd diese Ausbildung und plane für nächstes Jahr ein Studium in Wirtschaftsrecht. Ich habe mich umfassend arbeitsrechtlich beraten lassen. Die Arbeit von Künstlern wird vor dem Gesetzgeber nicht unterschieden (die künstlerischen Ausdrucksformen gehen auch ineinander über, siehe Performancekunst), somit ist dieses Gesetz verbindlich. Diese ganzen Selbstverpflichtungen der Galeristen basieren nicht auf Gesetzen und sind nicht das Papier wert auf dem sie stehen. --Juliana © 17:33, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Du zitierst das Gesetz falsch. Da steht ”(2) Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse bis zu einer Dauer von 7 Tagen darf die Vergütung einschließlich der aus sie entfallenden Mehrwertsteuer 18 von Hundert des dem vermittelnden Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt nicht übersteigen.” Du meist, das beschreibt die Tätigkeit eines Künstlers korrekt? Magst Du eine 3M einholen? --Artmax (Diskussion) 18:30, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Wenn Du Kunst für bis 7 Tage vermietest (Artothek - allerdings muss hier unterschieden werden zwischen der Vermittlung von eigenem Bestand, Kunst, die Eigentum einer Person ist und der Artothek einen Vermittlungsauftrag übermittelt hat und Kunst, die Arbeit eines Künstlers ist und der Artothek einen Vermittlungsauftrag übermittelt hat) oder zB einen Performancekünstler für bis zu 7 Tage vermittelst, kannst Du 18% nehmen (aber auch bei Performance muß nochmal genau beachtet werden, wer die Rechte auf die Performance hat. Liegen sie nicht beim Performancekünstler, muß das noch einmal vertragsrechtlich genau überprüft werden, ggf. müssen zwei Verträge abgeschlossen werden, einen für die Vermittlung des Künstlers und einen für die Vermittlung der Performance), wenn die Rechte beim Galeristen/Vermittler liegen, muß das noch einmal vertraglich geregelt werden. Die Provision ist für einen Kauf nicht anzuwenden. Die Provision dafür ist mit der einer Verleihung/Vermittlung gleichzusetzen, die über 12 Monate hinausgeht. Es muss aber hier nochmals unterschieden werden zwischen Vermietung, Kauf und Kauf auf Ratenzahlung. Das sind drei paar Schuhe, weil bei Ratenzahlung ggf. auch noch Zinsen dazu kommen, die nocheinmal extra vertraglich behandelt werden müssen. Ich sehe, ich habe den Aspekt der temporären Vermittlung nicht ausreichend beschrieben. Da verstehe ich, daß es zu Mißverständnissen kommen kann. Juliana © 19:59, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Ich frage mal ganz dumm, da es ja auch um OMA gehen muß − was hat das alles mit einer Galerie zu tun? In besagtem Gesetz [Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen…] ist gar keine Rede von Galeristen und nur die Rede von privaten Vermittlern, auf die das Gesetz hin ausgelegt ist. Was die Tätigkeit eines Galeristen, respektive die eines Künstlers ist, dürfte klar sein, oder? Der Galerist, der ein Kaufmann mit eigetragenem Handelsregister ist, steht in einem Verhältnis zu einem Künstler, dessen Werke er verkauft. Somit dient er einerseits sich und andererseits dem Künstler. Und – klar nimmt der Galerist Prozente (20%, 30%, was auch schon mal 50% sein kann oder konnte), sind das denn aber Galerieprovisionen? We gesagt, ich frage mal als OMA. Und wieso ist da oben von „zwingen in eine Scheinselbstständigkeit“ die Rede, der Künstler arbeitet doch in Selbstständigkeit, der künstlerische Beruf ist ein freiberuflicher. Ich würde den Abschnitt rausnehmen und im besten Fall irgendwo bei den Juristen unterbringen, wenn überhaupt. Grüße, --Thot 1 (Diskussion) 07:43, 27. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Hi Thot, in einfachen Worten: Ich mache eine Galerie auf. Das heißt erstmal daß ich dort Kunst an Käufer vermittle. Aber was vermittle ich da? Kunst, die ich gekauft habe um sie weiterzuverkaufen? Dann bin ich Kunsthändlerin. Kunst, die in Besitz einer anderen Person ist, die sie aber nicht selbst geschaffen hat? Dann vermittle ich Kunst, wie Makler Autos oder Häuser - da kann ich eine Provision oder Prozente ansetzen, die ich vertraglich mit dem Besitzer der Kunst ausmache und die nicht gesetzlich gedeckelt ist. Oder Kunst, die direkt vom Erzeuger in meine Hände gegangen ist, damit ich sie für ihn vermittle. Dann ist es Vermittlung seiner künstlerischen Arbeit. Man nennt die Werke von Künstler ja auch ihre Arbeiten - und bei der Vermittlung von künstlerischer Arbeit kann ich eben nicht Prozente nehmen wie ich möchte, denn das fällt unter §301. Ich darf auch von Gesetzes wegen den Künstler nicht per Vertrag an mich als Alleinvermittler binden, gerade weil Künstler freiberuflich sind. Aber genau das geschieht in der Szene, mit teilweise verheerenden Folgen für die Künstler. In der Kunstszene ist seit geraumer Zeit eine Umstrukturierung im Gange. Eine Folge davon ist, daß die IHK diesen Galeristenlehrgang vor 3 Jahren eingeführt hat, um erstmals eine einheitliche Grundausbildung für Galeristen anzubieten. Bis dahin konnte jeder Depp eine Galerie aufmachen und niemand kümmerte sich um Rechte und Pflichten. --Juliana © 15:27, 27. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Hallo Juliana. Nichts gegen die Handelskammer, nur befürchte ich, daß sie Dir das Geld aus der Tasche ziehen will. :-o Klar könnte ich vorher auch eine Kaufmannsausbildung machen, aber wenn ich heute eine Galerie eröffnen wollte, so könnte ich das auch ohne Handelskammer – wäre ja auf meine eigene Gefahr hin. Ob ich dann in der Folge mit meiner Galerie Erfolg haben werde, wird dann zu sehen sein. Viele der berühmtesten Galeristen der Vergangenheit oder Gegenwart hatten ja vorher einen ganz anderen Beruf und sind aus liebe zur Kunst dahingekommen, ohne zu wissen, ob sie erfolgreich sein werden. Sicherlich kann eine Galerie einen Künstler (eine seiner Arbeiten) auch vermitteln, sei es auch an eine andere Galerie. Du aber, als vermittelnde Galeristin, möchtest ja dann auch daran verdienen. Heißt, das dann die von Dir an die Galerie vermittelte Arbeit von dieser erworben wird und diese Galerie Dir als Galeristin eine Vermittlungsgebühr bezahlt. Ob diese Gebühr nun nach Verkauf der an die Galerie vermittelnden Arbeit, die diese Arbeit auch verkauft, an Dich geht oder direkt nach Kauf bei Dir oder dem Künstler, bleibt einem Vertrag zwischen Dir und der Galerie an die Du vermittelst überlassen. Puuh! ;-) --Thot 1 (Diskussion) 16:38, 27. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Das ist eine extrem spannende Frage, und ich muß zugeben, dass ich bis dato noch nichts dazu gehört habe. Umso wichtiger finde ich es, dass dieser Aspekt gebührend und fundiert in der Wikipedia vorkommt, und ich würde Juliana daher bitten, die Sache mit dem Paragrafen 301 anhand passender Literatur zu erläutern und ausführlicher darzustellen. Der Gesetzestext, den Du zitierst, ist ja schon ziemlich deutlich, aber ich fände es sehr hilfreich, wenn Du diesbezüglich weiterführende Literatur oder so angeben könntest.--80.187.103.130 23:25, 27. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Ja, hab ich und will ich, aber jetzt am 1.8. war Stichtag in der Kunstkaserne, alles geht drunter und drüber. Da muss das leider ein bisschen zurückstehen bis sich das Reallife zurechtgeruckelt hat. Denke aber September wird das alles ruhiger werden. Beste Grüße :) --Juliana © 03:15, 6. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Liebe Juliana, leider hast Du in den letzen 12 Tagen nicht - wie gefordert - eine 3M eingeholt, noch hast Du Belege beigebracht. Es geht aber nicht an, dass Du mit Vermutungen und Spekulationen einen Berufsstand diskreditierst und kriminalisierst. Wir wind hier kein Wischi-Waschi-Wiki. Was Du machst, schadet dem Ruf von Wikipedia als 1A-Enzyklopädie. Ich habe heute deshalb Deine Edits entfernt. Wenn Du sie wieder einsetzt, würde ich das als Vandalismus - mit ebensolchen Folgen für Dich - werten. Vielen Dank für Dein Verständnis. --Artmax (Diskussion) 13:09, 8. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Lieber Artmax, ich habe gerade viel Reallife und schon Belege erbracht, sogar Gesetzestexte zitiert. Ich sehe nichst dergleichen von Dir. Fakt ist, ich habe mir das, was ich da schrieb Fakt und Du konntest auch bislang keine Gegenbeweise, wie Gesetzestexte liefern und mit Drohungen brauchst Du erst gar nicht anzufangen. Es ist einfach das Gesetz. Wenn Du eine 3. Meinung haben willst: Nun, suchen wir einen Juristen mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. --Juliana © 04:11, 10. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Ich muss gar nix. Du willst diesen abstrusen Text im Artikel haben, also liegt bei Dir die Belegpflicht. Lies noch mal WP:Q genau durch. --Artmax (Diskussion) 12:22, 10. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Du bist ganz schön aggressiv. --Juliana © 23:35, 10. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Ich verstehe den Punkt noch nicht so ganz, warum die Infos in dieser Form in den Artikel müssten. Einerseits mag das ja eine stimmige Auslegung der Gesetze sein, die aber andererseits (ob nun legal oder nicht) de facto so einfach nicht praktiziert wird – in diesem Sinne würde das also ein verfälschendes Bild auf die Praxis von Galerien werfen, bei denen eben die knapp 50% ein international (!) üblicher Standard sind. Wenn also hier das Wunschdenken einer bestimmten Interessengemeinschaft in einem einzelnen Land (ungeachtet dessen, ob es nun gerechter wäre als der Stand der Dinge!) hier so prominent dargestellt wird, obwohl es nicht den (praktizierten) Tatsachen entspricht, wären wir schon arg bei WP:WWNI Punkt 9: Ratgeber für Künstler_innen in DE, um sich gegenüber ihren Galerien Recht zu verschaffen? Ich würde das hier nur im Artikel thematisieren, wenn es darin einen entsprechenden Abschnitt zur realen Preisgestaltung in Galerien gäbe, bei denen dann die Position der IHK auch erwähnt wird - am Besten dann auch weiter kontextualisiert. Vielleicht wurde das ja mal bei irgendeiner Fachtagung diskutiert und verschriftlicht, oder in einer Publikation aufgegriffen, die eben nicht nur die Position der IHK wiedergibt, deren Auswirkungen nun mal bislang unklar bleiben? Denn dass die IHK einen Lehrgang eingerichtet hat, bedeutet ja nun wirklich nicht, dass sich dadurch die Galerienszene tatsächlich ändert. Mit dem Berufswunsch Galerist_in gehen die meisten Leute doch nach wie vor Kunstgeschichte studieren, machen dann mal ein (unterbezahltes) Praktikum bei den „Großen“ und/oder einen Projektraum, und kennen dann mit etwas Glück irgendwann genug markttaugliche Künstler_innen um sich dann mit denen im Portfolio selbständig zu machen … --JBirkenknurr 22:32, 12. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Wenn Du einen Wirtschaftsbetrieb eröffnest musst Du Dich an bestehende Gesetze halten. Wir sind hier nicht im wilden Westen. Der Kunstbereich ist der einzige Wirtschaftbereich, bei dem man jahrzehntelang beide Augen zugedrückt hat, da der Glamour der KUNST vieles überstrahlen liess, aber die Zeiten sind vorbei. Ich habe einen fetten Auflagenkatalog daheim, den ich einhalten muss, sonst machen sie mir den Laden einfach zu. Das wird jetzt peu a peu überall eingeführt, können die Herrschaften jammern und klagen - oder wie hier gesehen auch drohen, bringt leider nix. Fakt ist, die arbeitsrechtlichen Bandagen werden angezogen. Es gibt eine Heerschar von Künstlern, die die Wahl haben nach dem Studium unter Arbeitsverhältnissen vergleichbar polnischer Erdbeerpflückern zu vegetieren oder zum Sozialamt zu latschen. Da wird jetzt ein Riegel vorgeschoben. Wir, die die Ausbildung bei der IHK jetzt machen, da fangen sie einfach mal an, denn wir sind die nächste Generation an Galeristen. Sorry Artmax. Wenn Du Galerist bist - lass Dich gleich mal juristisch beraten. Ich musste das machen lassen. --Juliana © 23:29, 12. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Hm. Wer hat Dir denn diesen Auflagenkatalog gegeben? Wenn der irgendwo öffentlich zugänglich und verallgemeinbar wäre, ist das natürlich eine Quelle für den Artikel hier. Aber die IHK selbst schreibt in ihrem Leitfaden zur Galeriengründung http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/822272/.15./data/Gruendung_Galerie-data.pdf „Die Galerie erhält üblicherweise 50% des Verkaufspreises eines Kunstwerkes“], und dieser Leitfaden ist gut sichtbar auf deren Seite http://www.ihk-berlin.de/servicemarken/branchen/Kreativwirtschaft/Existenzgruendung/822388/Gruendung_Kreativwirtschaft.html verlinkt ... also scheint der Stand der Dinge doch weiterhin eben dieser zu sein? --JBirkenknurr 19:27, 13. Aug. 2012 (CEST) (bitte Links jeweils neu laden. --Artmax (Diskussion) 09:07, 14. Aug. 2012 (CEST))Beantworten

Rechtliche Aspekte

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Aktuell wird Edit-War-mäßig in dem Abschnitt um einen Textteil gestritten.

  1. Der Edit-War hört umgehend auf
  2. wer sich befähigt hält, den rechtlichen Punkt abzuklären, ist herzlich darum gebeten
  3. im weiteren erfolgt die Diskussion zu diesem Punkt hier

Danke --WvB 13:49, 11. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Der Artikel ist jetzt für 3 Tage vollgeschützt in der letzten Fassung, also im Zweifel der falschen Version. --WvB 13:51, 11. Mär. 2022 (CET)Beantworten
Als Quelle wurde auf § 26 Abs. 6 UrhG verwiesen. Dieser muss nur gelesen werden – das ist auch für Nicht-Juristen relativ leicht verständlich. Siehe hier: https://dejure.org/gesetze/UrhG/26.html
Schade, dass alles gleich zurückgesett wurde, statt nur die (ins falsche Feld getippte) Begründung zu entfernen und die Änderung inhaltlich zu prüfen. --212.144.225.40 14:03, 11. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Die RL 2001/84/EG wurde am 10. November 2006 mit dem 5. G zur Änderung des UrhG umgesetzt (10.11.2006 BGBl. I, S. 2587) und zwar durch § 26 UrhG [1]. Daher sollten die Rechtsnormen auch erwähnt werden. § 26 Abs. 4 und 5 UrhG normieren Auskünftsansprüche, die der Künstler nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend machen kann (§ 26 Abs. 6 UrhG). Der Anspruch auf einen Anteil des Veräußerungserlöses (Siehe § 26 Abs. 1 S. 1 UrhG) steht nicht unter diesem Vorbehalt, d.h. kann auch ohne eine Verwertungsgesellschaft durch den Künstler / Urheber geltend gemacht werden. Insoweit ist die im Artikel aufgeführte Voraussetzung so nicht richtig, und muss gestrichen werden. Der Satz ist also zu streichen bzw. abzuändern. --Chz (Diskussion) 14:42, 11. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Erster Satz

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Mich stört hier die Trennung von "Bildender Kunst" und "zeitgenössischer Kunst". Gehört Letzteres nich eher in den Absatz zum Primärmarkt? Zumal es in jeder Epoche "zeitgenössische Kunst" gab. Und: Sollte "bildende Kunst" nicht besser klein beginnen? Für mich ist das kein so fester Begriff wie "Zweiter Weltkrieg". Gruß --Dottoressa (Diskussion) 11:51, 13. Jul. 2023 (CEST)Beantworten