Diskussion:Gesamtschuld/Archiv/1

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 178.2.192.125 in Abschnitt Beispiel

Ersatzüberschrift

ich habe den artikel grundlegend neugestaltet und auch den doppeleintrag "gesamtschuldnerische Haftung" hierher gelinkt. Ich hoffe das ichs recht gemacht habe...--Zib 11:31, 16. Mai 2006 (CEST)

Klingt doch ganz nett, auch wenn der Palandt nicht ganz die aktuelle Auflage hat :-) --80.133.22.86 11:35, 16. Mai 2006 (CEST)

Standardfall

ich habe das Bsp rausgenommen, zum einem weil die gesetzes lage (jetzt § 155 VVG) sich geändert hat zum anderen, weil das Bsp nicht geeignet ist eine gesamtschuld darzustellen, da es sich (auch schon früher) um einen direktanspruch gegen den versicher handelte, inswoeit es es nicht standard sondern sonderfall. --MissParker 13:02, 25. Sep. 2008 (CEST)

Neugestaltung

werde versuchen, demnächst noch einen Artikel Gesamtschuld (Grundzüge) nachzuschieben. Manchmal sind die Dinge leider kompliziert (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von JustusP (DiskussionBeiträge) –195.145.160.195 15:54, 11. Jan. 2007 (CET))

Mehrfachverlinkung

Warum wird dauern die Mehrfachverlinkung auf Gesamtschuld (Vertiefung) entfernt. Es gibt eine besonders enge Beziehung zwischen beiden Artikeln. Sie haben letzlich denselben Gegenstand. Die bei Gesamtschuld aufgeführten Beispielen sind z.B. bei Gesamtschuld (Vertiefund) auch besprochen. Dem wird ein Verweis nur unter "siehe auch" nicht gerecht. (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von JustusP (DiskussionBeiträge) –195.145.160.195 15:54, 11. Jan. 2007 (CET))

Siehe Wikipedia:Verlinken#Häufigkeit_der_Verweise. Das hier ist nun mal bei weitem kein langer Text und es in jedem Absatz zu verlinken, ist schon gar nicht sinnvoll. Abgesehen davon sind "siehe auch ... links/rechts/unten/dort" in Texten ohnehin nicht gerne gesehen, da man bei jeder Änderung den ganzen Text dann durchsuchen muss, ob nicht irgendeine kleine Bemerkung auch geändert werden muss. Und die Leute, die Linkfixes machen, sind auch dankbar, wenn ein Link nur einmal vorkommt. Das muss man doch irgendwie anders formulieren können (und bitte keinen Verweis auf "Siehe auch"). -- Cecil 12:43, 11. Jan. 2007 (CET)

Ich finde das gelinde gesagt, nicht überzeugend. Die Links sollten in einem späteren Stadium noch präziser auf die Textstellen des Vertiefungstextes verweisen. Wenn ich einen Übersichtstext und einen Vertiefungstext habe, ist es sinnvoll, wenn ich über den Übersichtstext einsteige und in diesem erfahre, zu welchen Problemen ich beim Vertiefungstext mehr Infos erhalte. Aber bitte von mir aus - für die Leute mit den Linkfixes - was auch immer das sein soll - glaube kaum, dass es was mit Gesamtschuld zu tun hat. Im Übrigen finde ich auch: Wenn man schon das Ende von Sätzen löscht, die man nicht geschrieben hat, könnte man sich wenigstens die Mühe machen, am Satzende nicht auch den Punkt zu löschen. JustusP

Und wenn man schon von irgendwoher Texte kopiert, könnte man sich auch die Mühe machen, die Zeilenumbrüche zu entfernen. -- Cecil 10:28, 12. Jan. 2007 (CET)

Qualitätssicherung

Ich habe den Qualitätssicherungseintrag entfernt, weil er nicht mehr berechtigt war. Er enthielt die Begründung, dass der Text unübersichtlich sei. Das habe ich ernst genommen, weil er doch etwas zu lang geraten war und damit ein scheller Zugriff auf das Thema erschwert wurde. Daher habe ich den langen Eintrag auf Gesamtschuld (Vertiefung) verschoben und den Gesamtschuld Beitrag kurz und übersichtlich gestaltet und auf die Gesamtschuld (Vertiefung) verwiesen. Damit war der Artikel nicht mehr unübersichtlich. Der neue Qualtitätssicherungsantrag enthält keine Begründung. Ich lass ihn mal stehen, damit andere dazu Stellung nehmen können - denke aber insgesamt, der Gesamtschuldkomplex ist jetzt sehr gut und übersichtlich dargestellt. (JustusP, 15.1.2007)

Nur zur Erklärung: die Begründung, warum ich den Baustein wieder eingefügt habe, findest du auf der Qualitätssicherungsseite. Im Baustein findest du einen fettgeschriebenen Link "Diskussion". Wenn du dem folgst, landest du bei der QS-Diskussion, wo ich meine Gründe hingeschrieben habe. Bitte führe die Diskussion auch dort fort und beginne sie nicht hier neu. -- Cecil 11:27, 15. Jan. 2007 (CET)

OK (JustusP, 15.1.2007)

Baustein "Überarbeiten"

Die Abschnitte "Voraussetzungen der Gesamtschuld", "Grund und Maß der anteiligen Haftung im Innenverhältnis" und "Zurechnung auf andere Gesamtschuldner" erwähnen einige Problematiken bei der gesetzlichen Regelung der Gesamtschuld, die noch etwas genauer angesprochen werden sollten. -- Cecil 18:17, 21. Jan. 2007 (CET)

Beispiel

Das Beispiel ist schlecht gewählt. Dass der Bürge kein Gesamtschuldner ist, ist umstritten und problematisch. --193.174.131.130 14:26, 22. Jan. 2007 (CET)

Wer bestreitet denn das? Akzessorische und gesamtschuldnerische Haftung sind doch gerade die beiden unterschiedlichen Sicherungsprinzipien? --103II 23:35, 26. Jan. 2007 (CET)

Nein, die Unterscheidung zwischen akzessorischer Haftung und gesamtschuldnerischer Haftung beruht auf der verfehlten Annahme der "Gleichstufigkeit" als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Diese wiederum beruht auf der Angst § 426 könne zu einem wechselseitigen Regress führen. Das ist aber nicht richtig und zeigt sich auch in den jüngeren BGH-Entscheidungen, die das Merkmal der Gleichstufigkeit zwar noch formal aufrechterhalten, es aber letztlich nur noch anwenden, wenn es in den Kram passt. Man sieht das übrigens auch an den Tenorierungen, die den Bürgen stets als Gesamtschuldner verurteilen. Dieser Ansicht folgen u.a. Stamm in NJW 2003, 2940 (zu BGH NJW 2003, 2980): "Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die Stimmen in der Literatur, die schon in der Vergangenheit für eine Rückbesinnung auf die Gesamtschuld als das maßgebliche Regressinstitut des BGB plädiert haben. Allerdings hält der BGH bislang unverändert an dem Kriterium der Gleichstufigkeit als Wesensmerkmal der Gesamtschuld fest. Dies erscheint fragwürdig, da der Entscheidung ein Fall der gestuften Haftung zu Grunde lag. Es dürfte daher an der Zeit sein, dass die Literatur die sich abzeichnende Abkehr vom Zessionsregress analog § 255 BGB vollzieht und die begrüßenswerten Tendenzen des BGH zu einer Rechtsvereinheitlichung im Regressrecht unterstützt. Es würden sich dann die Worte bewahrheiten, die Rüßmann schon vor 30 Jahren ausgesprochen hat. Der Zivilrechtsdogmatik würde eines ihrer liebsten Kindern genommen. Die Praxis wäre dafür dankbar." --193.174.131.130 12:23, 29. Jan. 2007 (CET)


"Gemäß § 426 Abs. 2 BGB den Mietanspruch in Höhe von erfüllten 600 Euro von V kraft Gesetz (cessio legis). Dieser ist durch die Bürgschaft des D gesichert!" wieso bekommt denn A jetzt die 600€ oder soll das heißen, dass er nun weiter dort wohnen darf? Und was hat D da jetzt zu suchen? -178.2.192.125 20:31, 27. Okt. 2011 (CEST)