Diskussion:Hundehalteverordnung
Dobermann
BearbeitenNennenswert ist, dass der deutsche Haushund Dobermann nur in Brandenburg, und in keinem anderen Bundesland sonst, als gefährlich gilt. Beißen Dobermänner in Brandenburg häufiger als in anderen Bundesländern? Oder sind Brandenburger Bürger von der dortigen politischen Willkür stärker betroffen als Bürger anderer Bundesländer? Auf jeden Fall haben Politiker die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Nachweis der Gefährlichkeit noch immer nicht erbracht, obgleich sie ihren Bürgern die Haltung verbieten.
Wie auch immer. Ein Hinweis im Wikipedia-Artikel, bezüglich der Eigenwilligkeit der Brandenburger Regierung in Bezug auf die Rasse Dobermann vervollständigt den Wikipedia-Artikel sinnvoll und beleuchtet die politische Problematik. (nicht signierter Beitrag von 87.170.104.7 (Diskussion) 21:10, 24. Apr. 2013 (CEST))
Haltungsverbot für bestimmte Rassen
BearbeitenIch beziehe mich darauf: Hundehalterverordnung- HundehV hab ich da was übersehen, sies §8 Abs.2 und wieter §10. Grüße aus der Eifel Caronna (Diskussion) 13:33, 25. Nov. 2013 (CET)
- § 10: „Wer einen gefährlichen Hund […] halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.“
- Wonach suchst Du? Was ist Deiner Meinung nach falsch dargestellt? Bitte doch etwas deutlicher. Anka ☺☻Wau! 16:44, 25. Nov. 2013 (CET)
- Ich werde aus dem Baustein auch nicht ganz schlau. Was genau ziehst Du in Zweifel? Gruss, --Cú Faoil RM-RH 21:36, 25. Nov. 2013 (CET)
- Caronna, warum änderst Du statt nachzufragen? Ich habe revertiert. Revertbegründung ist gegeben. Anka ☺☻Wau! 16:21, 29. Nov. 2013 (CET)
- wo steht das bitte? in §8 sind nur die Hunde aufgezählt, in § 19 steht was von einer Erlaubnis. ALso bitte wo steht das Verbot, außer beid er zucht? Ich erwarte nun endlich eine konkrete Antwort! etwas säuerlich Caronna (Diskussion) 16:38, 29. Nov. 2013 (CET)
- Gerne auch hier nochmal, auch wenn es bereits in der Revertbegründung steht: In § 1 heißt es: „Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.“ Und in § 10 steht (Hervorhebung von mir): „Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.“
- Hast Du jetzt, was Du erwartet hast? Ich nehme an, Dir ist klar, dass ich nun auch etwas erwarte. Anka ☺☻Wau! 16:54, 29. Nov. 2013 (CET)
- hast recht :( hab ich einfach überlesen. Entschuldige...Ich sehr bei dem Thema "Kampfhund" halt immer das rote Tuch. Grüße aus der Eifel Caronna (Diskussion) 17:03, 29. Nov. 2013 (CET)
- OK, passiert. Dass das Thema für Dich ein rotes Tuch ist, ist ja inzwischen bekannt. Bitte schreib doch beim nächsten mal, wenn Dich etwas stört. Vor allem, wenn Du schon danach gefragt wirst. Anka ☺☻Wau! 17:10, 29. Nov. 2013 (CET)