Diskussion:Jörg Geibert

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Stepro in Abschnitt Sohn wurde nicht "gewählt".

Sohn wurde nicht "gewählt".

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> Geibert ist verheiratet und hat drei Kinder. Sein Sohn, Lennart Geibert, wurde bei der Landtagswahl 2024 in den Thüringer Landtag gewählt.

Diese Aussage verschleiert die Tatsache, dass der Sohn bei der Wahl unterlag und über die Landesliste der Partei in den Landtag geholt wurde. Meine Änderung wurde leider rückgängig gemacht mit der Argumentation, dass dies an dieser Stelle "nicht interessant" sei. Das ist jedoch kein valides Kriterium im Hinblick auf die falsche Information, er sei gewählt worden. --82.83.95.14 05:54, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Er zog im Rahmen eines Wahlakts in den Landtag ein. Damit wurde er über die Landesliste gewählt und nicht irgendwie "reingeholt". --Gmünder (Diskussion) 06:21, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Er wurde gewählt. Bereits der Platz auf der Landesliste erfolgte durch eine demokratische Wahl, genau wie der Wahlerfolg durch die Zweitstimmen. "Reingeholt" suggeriert ein undemokratisches Verfahren, das es so nicht gibt. Davon abgesehen ist die Art und Weise des Mandaterhalts tatsächlich im Artikel des Vaters (!) irrelevant. --Stepro (Diskussion) 07:52, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
"reingeholt" ist tatsächlich etwas bescheiden formuliert.
Jedoch ist er definitiv nicht gewählt worden im Sinne der Definition einer in Deutschland auf Landes- und Bundesebene verstandenen Direktwahl über die Erststimme. Gewählt worden ist Frau Grosse-Röthig.
In Anbetracht des familiären Generationenübergangs dieses Mandates darf meiner Ansicht nach kein Interpretationsspielraum bestehen.
Ich schlage vor:
> Sein Sohn, Lennart Geibert, zog bei der Landtagswahl 2024 über die Landesliste in den Thüringer Landtag ein. --82.83.95.14 15:20, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ich schlage vor, es so zu lassen, wie es ist, da Du mit Deiner Meinung offenbar recht allein dastehst. --Stepro (Diskussion) 15:27, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Dann verbleibt dort eine bewusst verschleiernde Information. Die Erstellung der Landesliste ist für Bürger nicht beeinflussbar, denn sie wählen keine Landeslisten. Im Wahlkreis unterlag er seiner Konkurrentin. Hier haben sich die Bürger eindeutig gegen ihn entschieden.
Es geht schließlich um Korrektheit auf dieser Plattform, oder nicht? --82.83.95.14 15:42, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Dann empfehle ich die Lektüre z.B. des Kapitels "Thüringen", in Kaiser/Michl, Landeswahlrecht, Nomos, Baden-Baden 2020, S. 453 ff., hier insb. 472. Auch die Bewerber der Landeslisten sind Gewählte. --Gmünder (Diskussion) 15:46, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Die Zweitstimme der Bürger wählt die gesamte Parteiliste und somit die Partei selbst.
Parteiintern gewählt wurde bei Herrn Lennart Geibert und allen anderen Abgeordneten lediglich die jeweilige Positionierung auf der Liste.
Diese Unschärfe in der Formulierung sorgt weiterhin dafür, dass der Eindruck vermittelt wird, Herr Lennartg Geibert hätte ein Direktmandat errungen. Um dies zu vermeiden, sollte der Satz angepasst werden.
Ich bitte um Vorschläge, wie dieser Satz zweifelsfrei formuliert werden sollte, wenn schon mein Vorschlag nicht anerkannt wird. --82.83.95.14 16:01, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Den Bürgern ist die Liste vor der Wahl bekannt. "Die Wähler haben bei den Landtagswahlen in Thüringen zwei Stimmen abzugeben, die im Gegensatz zum Bund nicht mit Erst- und Zweitstimme, sondern selbsterklärend mit Wahlkreis- und Landesstimme benannt sind (§ 3 LWG). Mit der Wahlkreisstimme wird per Mehrheitswahl ein Abgeordneter des Wahlkreises gewählt. Die Landesstimme entscheidet über die Zahl der Mandate einer Partei, die über deren Landesliste in den Landtag gewählt werden. Die Wahl per Landesstimme ist eine Verhältniswahl." (Gundling, in in Kaiser/Michl, Landeswahlrecht, Nomos, Baden-Baden 2020, S.464). Auch bei der Listenwahl per Landesstimme handelt es sich um gewählte Abgeordnete. Entsprechend enthält die aktuelle Formulierung im Artikel auch keine Unschärfe. --Gmünder (Diskussion) 18:27, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Mit der Zweitstimme kann der Bürger keine Wahl über die Zusammensetzung der Liste treffen. Daraus zu schließen, dass Herr Lennart Geibert "gewählt" wurde, ohne anzumerken, dass er im Wahlkreis seiner Konkurrentin unterlag, ist eine Unschärfe, die der Plattform nicht würdig ist.
Fällt jemand dieser Liste aus, kommt es zu einem Nachrücken. Diese Nachrücker gelten entsprechend der seltsamen Interpretation somit auch als "gewählt". Ich bitte um ein Beispiel, wo dies auf Wikipedia schon jemals so dargestellt wurde, denn das kann nicht korrekt sein.
Präzision ist elementar für eine Wissensplattform. Er wurde nicht gewählt, sondern unterlag, zog jedoch über die Landeliste ins Parlament ein. Das ist die faktische Wahrheit, und diese sollte dort auch erwähnt sein. --82.83.95.14 18:37, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Auch das ist im Gesetz und den Handbüchern und Kommentaren nachzulesen: Es ist eine Verbindung aus Mehrheitswahl (Wahlkreis) und Verhältniswahl (Landesliste). Es bleibt dir unbenommen WP:3M in der Sache anzurufen, aber bezüglich der aus deiner Sicht fehlenden Wahl irrst du, oder kannst du zu deiner Auffassung Literaturbelege anführen? --Gmünder (Diskussion) 20:00, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ich denke, es ist alles dazu gesagt, und dank @Gmünder auch noch sehr ausführlich mit Belegen untermauert. (Danke!) Du stehst mit Deiner "faktischen Wahrheit" weiterhin allein da, Deine eigenwillige Interpretation teilt hier sonst niemand. Damit ist das Thema für mich durch. --Stepro (Diskussion) 22:14, 28. Sep. 2024 (CEST)Beantworten