Diskussion:Medizinischer Sachverständiger

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Heebi in Abschnitt Abschnitt "Kritik" einfügen?

Qualifikation

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Ich habe mir erlaubt diesen Absatz zu löschen. Er diente der Plazierung für Weblinks von (kostenpflichtigen) Fortbildungsangeboten. Grüße --Marvin 00:04, 18. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Revertierungen durch Benutzer:Arpinium

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Nachdem ich keine Lust habe, mit dem Benutzer:Arpinium in einen EditWar zu geraten, mache ich darauf aufmerksam, dass seine Revertierungen bezüglich des neuen § 13 Abs. 3a SGB V zum Abschnitt Medizinischer Sachverständiger#Fristen für die Begutachtung bei Leistungsanträgen durch unzulässige Kürzungen sinnentstellend und sowohl inhaltlich, als auch juristisch falsch sind. Richtig sind diese Ausführungen in der linken Spalte. --Partynia RM 01:01, 28. Feb. 2013 (CET)Beantworten

  • Der in Rede stehene Abschnitt ist ein Unteraschnitt des Abschnittes Zahnmedizinischer Sachverständiger. Es geht am Thema vorbei, wenn innerhalb dieser Thematik durch eine Zwischenüberschrift herausgestellt wird, dass die Krankenkasse bei Leistungszusage Fristen zu beachten haben, zumal das schon inhaltlich falsch ist, weil die Frist nicht für die Zusage gilt, sondern für die Entscheidung über den Antrag, die auch eine Ablehnung sein kann.
  • Die hier interessierende Frist ist die Frist, die der zahnmedizinische Sachverständige einzuhalten hat. Die Erwähnung der Entscheidungfrist der Krankenkasse dient nur dem Verständnis, warum auch dem Sachvestständigen eine Frist gesetzt wird.
  • Die Aussage, dass der Gutachter einvernehmlich auszuwählen ist, steht bereits unter Punkt 3.1, ist also redundant.
  • Dass das Patientenrechtegesetz einen neuen Absatz in das SGB V eingeführt hat, ist zu weit ausholend, denn bereits die Erwähnung der Begutachtungsfrist ist eher ein Randaspekt.
  • Es ist unangebracht, den gesamten Inhalt der neuen gesetzlichen Regelung zu referieren, soweit sich diese nicht auf den zahnmedizinischen Sachverständigen bezieht. Deshalb sind Ausführungen über den medizinischen Dienst der Krankenversicherung überflüssig.
  • Dass der Leistunsgberechtigte der Krankenkasse nach Abauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist nochmal eine Frist setzen muss, kann ich dem Gesetz nicht entnehmen. Das gibt weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der neuen Vorschrift her. Der Gesetzgeber hat vielmehr zur Stärkung der Patientenrechte selbst eine Frist für die Krankenkasse eingeführt und er hat als Rechtsfolge eines unbegründeten und nichtgerchtfertigten Fristversäumnisse nicht nur die Bewilligung des Antrages fingiert, sondern den Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich vorgesehen.
  • Im Übrigen möge der Kritiker die von ihm behaupteten juristischen Fehler und Sinnentstellungen im Einzelnen darlegen. --Arpinium (Diskussion) 07:28, 28. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Die Aussagen sind aus folgenden Gründen fehlerhaft:

  • Es wird nicht zwischen MDK und einvernehmlich bestellten Sachverständigen nach Bundesmantelvertrag unterschieden. Es sind zwar die einvernehmlich bestellten Gutachter zu priorisieren (was teilweise vom MDK bestritten wird), jedoch werden auch Gutachter des medizinsichen Dienstes damit beauftragt, z.B. in Niedersachsen zu 100%.
  • Daraus folgt, dass die
    • Begutachtungen durch den MDK innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen haben. Frist für die Krankenkasse zur Genehmigung oder Ablehnung berträgt 5 Wochen.
    • Begutachtungen durch einvernehmlich bestellte Gutachter nach BMV -Z haben hingegen 4 Wochen Frist und die Krankenkasse 6 Wochen zur Genehmigung oder Ablehnung.
  • Findet keine Begutachtung statt, hat die KK innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden.
  • Die Fristen beginnen mit dem Eingang des Antrags bei der KK.
  • Arpinium zählt hier nur auf
    • kieferorthopädische Maßnahme oder
    • die Behandlung von Parodontopathien
  • Wenn schon, dann ist hier die richtige Nomenklatur zu verwenden. Es gibt kieferorthopädische Maßnahmen, die nicht genehmigungspflichtig sind. Ebenso gibt es Behandlungen von Parodontopathien, die nicht genehmigungspflichtig sind. Es geht also um den kieferorthopädischen Behandlungsplan und ebenso um den Heil- und Kostenplan für die systematische Behandlung von Parodontalbehandlungen.
  • Beides ist aber - wenn man schon das alles aufzählen will, lückenhaft. Den Hauptanteil der Antragstellungen betreffen Heil- und Kostenpläne zur Zahnersatzbehandlung (70%). Ferner zu Implantatbehandlungen und zu Kieferbruchbehandlungen, die alle genehmigungspflichtig sind.
  • Zur Begutachtung muss der Zahnarzt Behandlungsunterlagen des behandelnden Zahnarztes anfordern. Schickt dieser die Unterlagen nicht oder verspätet, kann der Gutachter die Frist nicht einhalten. In der Folge kann die Krankenkasse die Frist ebenfalls nicht einhalten.
  • Kooperiert der Patient nicht, weil er z.B. im Urlaub ist, kann ggf. kein Begutachtungstermin vereinbart werden. Dann ist ebenfalls die Frist nicht zu halten.
  • Wird nach Ablehnung des Heil- und Kostenplans ein Obergutachten beantragt, kann die Frist von 6 Wochen ebenfalls nicht eingehalten werden. Darüber hinaus gibt es den Prothetikausschuss (3 Gutachter) und als nächste Instanz den Prothetikeinigungsausschuss (weitere 3 Gutachter).
  • Gemäß § 26 SGB X gelten für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 186 - 193 BGB entsprechend, es sei denn die § 26 Abs. 2 - 5 SGB X enthalten abweichende Bestimmungen.
  • Hat die KK dem Leistungsempfänger mitgeteilt und ausreichend begründet, dass sie die Frist nicht einhalten kann, gibt es keine weiteren Fristen, d.h. das Genehmigungsverfahren kann sich ggf. über Monate hinziehen. Damit kann die Fristenregelung leicht ausgehebelt werden.
  • Nachdem das Gesetz keine Sanktionen vorsieht, falls der Gutachter die 3 bzw. 4 Wochen-Frist nicht einhält, Kann der Gutachter ggf. auch länger benötigen. Ob dadurch Schadenersatzforderungen erhoben werden können, ist fraglich und sicherlich schwierig.
  • Sollte der Versicherte sich die Leistung wegen Fristablauf selbst besorgen und zur Kostenerstattung einreichen, dann löst dies nicht automatisch eine Zahlungsverpflichtungder KK aus. Die KK kann auch bei Kostenerstattungsfällen eine (nachträgliche) Begutachtung veranlassen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind. Stellt der Gutachter bei der Nachbegutachtung fest, dass dies nicht der Fall ist, ist die KK von der Kostenerstattung ganz oder teilweise befreit. In solchen Fällen wird ferner eine Rechnung nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt. Die KK erstatten jedoch nur das Sachleistungssurrogat. Der Versicherte ist deshalb völlig im Unklaren über die ihm selbst verbleibenden Eigenanteile. Er sollte deshalb der KK eine Nachfrist setzen - egal ob das Gesetz dies expressis verbis vorsieht oder nicht. Auch die Nachbegutachtung ist eine Aufgabe des Med. Sachverst.
  • Richtig ist, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehene Nachfristsetzung durch den Leistungsberechtigten im Gesetz enfallen ist.

--Partynia RM 11:05, 28. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Es stellt sich hier die Frage, ob all die aufgeworfenen Probleme in dem Artikel übehaupt und wenn doch in dieser Ausführlichkeit zu behandeln sind, oder ob es dann nicht zu einem Missverhältnis zu den übrige Inhalten des Artikels kommt. Man kann jedes Detailproblem seitenlang erörtern, das sprengt aber den Rahmen einer Enzyklopädie. Es müssen also Prioritäten gesetzt werden. Ich habe bereits ausgeführt, dass Probleme des Sozialrechts hier nur am Rande von Bedeutung sind.
In jeden Fall irrelevant in einem Artikel über Medizinische Sachverständige sind die Probleme, die sich nicht für den Sachverständigen sondern für die Krankenkasse oder für den Leistungsberechtigten ergeben, wie zum Beispiel die Frage, ob eine Nachfristsetzung notwendig ist, ob Schadenersatz zu leisten ist etc. Auch Fallgestaltungen, in denen kein Gutachten zu erstellen ist, gehören nicht in den Artikel über medizinische Sachverständige. Entsprechendes gilt für Fristenberechnungsprobleme und -regeln. Soweit vertreten wird, dass auch andere Fristenprobleme zu behandeln sind, die nicht das Gutachterverfahren nach dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte betreffen, so ist dies jedenfalls keine Besonderheit des zahnmedizinischen Gutachtens, sondern ein allgemeines Problem und – wenn überhaupt – an anderer Stelle der Gliederung zu behandeln. Die als falsch kritisierte „Nomenklatur“ wurde wörtlich aus dem Bundesmantelvertrag übernommen und bezieht sich auch nur auf die dort geregelten Fälle. Meinem Wissen nach gilt der Bundesmantelvertrag für Zahnärzte nicht für den MDK. Man möge mich eines Besseren belehren, wenn ich mich irren sollte. Das Gesetz unterscheidet im Übrigen ausdrücklich zwischen dem MDK und den Gutachtern, die das Verfahren nach den Bundesmantelvetrag durchführen. Insoweit muss sauber differenziert werden. --Arpinium (Diskussion) 14:09, 28. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ich finde es anmaßend, dass ein einzelner User bestimmen will, was relevant und was nicht relevant sei. Wenn man die Systematik nicht aufzeigt, dann ist die Thematik nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist der Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) nur für die Primärkassen relevant. Für die Ersatzkassen gilt der Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKV-Z). Und für die (zahnärztlichen) Gutachter des MDK gelten die Vorschriften des

SGB V. Es gibt also dreierlei Gutachter. Die Nomenklatur ist sehr wohl falsch. Es genügt nicht den BMV-Z oder den EKV-Z zu lesen, sondern auch die zugehörigen Anlagen, insbesondere Anlagen 6, 9, 12, 13a+b, und 14. Daneben sind auch noch die Gesamtverträge relevant.Diese Lektüre hätte ich von jemandem, der sich für so sachkundig ausgibt, vorher erwartet, bevor er revertiert. Das Lemma ist kaum für Sachverständige oder Krankenkassenmitarbeiter relevant (die wissen das alles schon - und noch viel tiefergehender), sondern für den Laien. Und für diese dienen sinnenstellende Kürzungen nur für Falschinformation. --Partynia RM 19:16, 28. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Approbation

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Die Quelle spricht ja davon, daß die Approbation nicht im Gesetzestext gefordert, aber von der Natur der Sache her impliziert ist.[1] Sieht mir etwas nach Haarspalterei aus, nicht zu schreiben, daß der medizinische Sachverständige ein approbierter Mediziner ist, sondern das holprige Konstrukt mit "-in der Regel-" zu verwenden.--Emergency doc (Disk)RM 00:20, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

  1. Der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozeß
Zwingend ist die Approbation jedenfalls nicht, wie dies in dem Artikel sachlich fehlerhaft gestanden hat. Es geht also um richtig oder falsch. Auf die Approbation kommt es auch gar nicht an. Die Approbation ist die Zulassung, den Beruf des Arztes auszuüben. Ein Sachverständiger wird aber, auch wenn er als Arzt approbiert ist, gar nicht als Arzt tätig, weil er in der Funktion als Sachverständiger keine heilende Täigkeit ausübt. Es kommt nicht auf die Approbation des Sachverständigen an, sondern eher auf seine Erfahrung. Insoweit kann es allerdings wichtig sein, dass der Sachverständige eigene Erfahrungen als Arzt gemacht hat. Dazu muss er approbiert sein, nicht weil er Sachverständiger ist. --Arpinium (Diskussion) 00:50, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Doch, sie ist zwingend. sie z.B. H. Franzki, Die Entwicklung der Begutachtung im Arzthaftungsprozess aus richterlicher Sicht, ZaeF, 7/96, S. 652 ff. Im Übrigen siehe OLG Hamm 3 U 100/99, OLG Hamm 3 U 239/05, die besagen in Bezug auf § 404 ZPO, dass als medizinische Sachverständige grundsätzlich Ärzte aus dem entsprechenden Fachgebiet beauftragt werden müssen (!). Es genüge deshalb nicht nur die Approbation, sondern es mussdarüber hinaus auch auf den Streitgegenstand bezogen die entsprechende Facharztausbildung vorliegen. Siehe auch § 109 SGG. Arpinium möge ein einziges Urteil zitieren, in dem als medizinischer Sachverständiger kein approbierter Arzt vom Gericht bestellt wurde. Auch die Aussage, dass es nur notwendig sei, approbierter Arzt zu sein, um eine heilende Tätigkeit auszuüben, ist Unsinn. Beispielsweise ist ein Pathologe nicht heilend tätig und muss trotzdem approbiert sein. Arpinium möge die Aussage "in der Regel" nachweisen, sonst ist das WP:TF. Ein ärztlicher Sachverständiger muss zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sein und das ist er nur, wenn er approbiert ist. --Partynia RM 09:39, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Der Artikel befasst sich nicht nur mit dem Gutachter, der in einem Gerichtsverfahren auftritt, sondern mit medizinischen Sachverständigen allgemein. Es mag für den Gerichtsgutachter spezielle Regelungen geben, ein privater Auftraggebeber, etwa eine private Versicherung unterliegt diesen Regeln nicht. Wer sich berufen fühlt, die Differenzierungen zwischen einem Gerichtsgutachter und weiter zwischen den einzelnen Gerichtsbarkeiten, des weiteren zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, anderen Behörden, Versicherungsunternehmen und anderen potenziellen Auftraggebern auszuführen, mag dies tun. Die Gemengelage meinte ich, mit der Formulierung in der Regel trefend und in der wenigstens für die Einleitung gebotenen Kürze zum Ausdruck zu bringen. --Arpinium (Diskussion) 10:02, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Eine PKV kann sich von der Großmutter ihres Vorsitzenden beraten lassen, das ist aber kein medizinischer Sachverständiger. Da sind bekanntermaßen auch Arzthelferinnen tätig. Wenn Ärzte für Versicherungsunternehmen tätig sind, titulieren sich auch nicht so, sondern als Beratungsärzte. In diesem Lemma soll eben nur der Medizinische Sachverständige beschrieben werden, der vor Gericht oder im Rahmen der SGB V Vorschriften tätig wird. Und da ist der approbierte Arzt die Mindestvoraussetzung. Korrekt wäre deshalb darauf hinzuweisen, dass alle anderen beratend tätigen Personen nicht in diesem Lemma behandelt werden. Entsprechende andere Lemmata können ja angelegt werden und dorthin verlinkt werden. Jedenfalls ist die Kernaussage aufzunehmen, dass der medizinische Sachverständige zwingend approbiert sein muss. Alles andere ist irreführend. --Partynia RM 10:22, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Korrektur: Die anderen beratenden Ärzte sind ja bereits weiter unten im Lemma behandelt. --Partynia RM 10:45, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Die derzeitige, nicht von mir verfasste Einleitung bezieht sich auf sämtliche medizinische Sachverständige, sogar die Oma, die über einen medizinischen Sachverstand verfügt, nicht jedoch medizinische Fachangestellte. --Arpinium (Diskussion) 11:20, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt "Kritik" einfügen?

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Fehleinschätzungen und Instrumentalisierung sind nicht ausgeschlossen, möchte da jemand einen Abschnitt einfügen? (zwei Beispiele: Gustl Mollath, vier hessische Steuerfahnder, siehe hier)--Heebi (Diskussion) 10:53, 1. Okt. 2014 (CEST)Beantworten