Diskussion:Vorläufiges Gesetz und Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Benatrevqre in Abschnitt Abweichungsbefugnis von den Landesverfassungen

NSDAP in den Landtagen vor 1933

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"wobei die Nationalsozialisten in den meisten Länderparlamenten ohnehin bereits die absolute Mehrheit besaßen."

Dies ist so nicht richtig. Nur in zwei Ländern, in Mecklenburg-Schwerin und in Oldenburg, vefügte die NSDAP aufgrund einer Landtagswahl vor dem 5. März 1933 über eine absolute Mehrheit der Mandate. --84.165.30.175 10:57, 27. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Gelöscht. Das war so offensichtlich falsch, dass es keiner weiteren Meinungen bedarf. --jergen ? 11:06, 27. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Gleiche Zusammensetzung wie der Reichstag?

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Die Landesparlamente erhielten dieselbe Zusammensetzung wie der Reichstag, so dass Nationalsozialisten und Deutschnationale überall eine Mehrheit hatten. Das widerspricht § 4 Absatz 2 des Gesetzes, nach dem die Landesparlamente entsprechend der Reichstagswahlergebnisse innerhalb eines jeden Landes neu gebildet werden sollten. Da NSDAP und DNVP reichsweit nur knapp die absolute Mehrheit holten, muss es demnach Länder gegeben haben (z.B. Bremen), in denen auch nach dem Gleichschaltungsgesetz beide Parteien noch in der Minderheit waren, oder nur in der Mehrheit aufgrund der Annulierung der KPD-Sitze. --2003:E5:1722:9114:5C46:3ED:26FE:9CD3 14:37, 13. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis! Ziko (Diskussion) 22:39, 13. Apr. 2020 (CEST)Beantworten
Mir fällt noch auf, als künftigen Auftrag an uns: Interessant wäre eine Auflistung, welche Ergebnisse die neue Zusammensetzung in den einzelnen Landesparlamenten mit sich brachte. In manchen Ländern sind ja etwa die Nationalsozialisten deutlich unter dem Reichsergebnis geblieben. Ziko (Diskussion) 16:58, 2. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Artikeltitel

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Îch frage mich gerade: Der Artikel behandelt ja eigentlich beide Gesetze. Ich nehme an, dass es nicht nötig oder sinnvoll ist, einen zweiten Artikel zu erstellen (für das zweite Gesetz). Aber der Titel könnte so geändert werden, dass deutlicher wird, dass es um zwei Gesetze geht, etwa "Gesetze zur Gleichschaltung der Länder". Ziko (Diskussion) 13:55, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Das hielte ich etwas zu sehr abstrakt. Denn auch weitere Gesetze trugen zur Gleichschaltung bei. Daher vielleicht besser Vorläufiges und Zweites Gesetz …? --Benatrevqre …?! 15:40, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
So was in der Art, ja. Allerdings könnte man so missverstehen, dass es ein Gesetz war, das sowohl vorläufig und das zweite war. Ziko (Diskussion) 16:02, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Wie wäre es dann mit "Vorläufiges Gesetz und Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich"? Ist zwar schrecklich lang, aber das ist das Lemma jetzt ja auch schon. -- Perrak (Disk) 17:13, 21. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Pragmatisch, aber gut. Ich unterstütze diesen Vorschlag. --Benatrevqre …?! 09:28, 23. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Kurze Formatierungsfrage dazu: Müsste man dann das "Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" im einleitenden Text ausschreiben und fett drucken? Sonst geht das zweite Gesetz m. E. optisch etwas unter. Ist das nach Wikipedia-Regeln möglich, in einem Artikel zwei Teil-Lemmata fett zu markieren? --Partonopier (Diskussion) 12:18, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Vorgezogene Neuwahl

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Laut WP:VL sollten gute Links „nur dorthin führen, wo es entweder Erläuterungen (Fachbegriffe) oder weiterführende Informationen zum Thema gibt.“ Der Artikel Vorgezogene Neuwahl betrifft ausschließlich die Gegenwart. Hilfreiche Informationen zur Lage der frühen 1930er Jahre sucht man dort vergebens. Daher wäre es wohl besser, auf diesen Link zu verzichten. MfG --Φ (Diskussion) 19:40, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Wieso? Die Einleitung des Zielartikels passt doch. Ein Redirect isses ja trotzdem. Gruß Benatrevqre …?! 19:52, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Die Einleitung ist nichtssagend. Welche weiterführende Information siehst du denn da? --Φ (Diskussion) 20:13, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Die Diskussion hier ist mir wegen einer Folge von BK's bei der Artikelbearbeitung entgangen. Der Reichsstatthalter sollte nach dem Gesetz die Länderparlamente frühestens auflösen und Neuwahlen anordnen dürfen, wenn die Legislaturperiode, die mit den Wahlen vom 5. März 1933 begonnen hatte, abgelaufen war. Die Verlinkung zu „Vorgezogene Neuwahl“ war hierbei deplatziert.--Gloser (Diskussion) 20:55, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Wohin dann verlinken? --Benatrevqre …?! 21:12, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Es könnte ja sein, dass manchen Lesern das Wort "Neuwahl" nichts sagt, auch wenn der Link auf einen Artikel zum heutigen Zustand unbefriedigend ist. Allerdings ließe sich auch dafür argumentieren, die Auflösung hervorzuheben und zu verlinken. Ziko (Diskussion) 21:17, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Auch auf eine Verlinkung zu „Neuwahl“ sollte in dem Textzusammenhang verzichtet werden. Neuwahlen in den Ländern spielten keine Rolle. Sie verloren bekanntlich in den folgenden Monaten, als bis auf die NSDAP alle Parteien sowie die Länderparlamente verschwanden, ihre Daseinsmöglichkeit.
Wichtiger wäre es, wenn der Text näher auf die indirekte Befugnis der Reichsstatthalter zur Absetzung von Beamten und Richtern eingehen würde.--Gloser (Diskussion) 21:37, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten

"indirekte Befugnis der Reichsstatthalter zur Absetzung von Beamten und Richtern" - apropos Reichsstatthalter

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Ich habe heute hier nur etwas Kleinkram ergänzt, um den Artikel etwas runder zu machen. Gloser und Benatrevqre haben dankenswerterweise weitergemacht. Noch ein paar Hinweise für jemand, der noch mehr machen möchte, hier oder beispielsweise im Artikel Reichsstatthalter:

  • weil die Reichsstatthalter durch Umwandlung der Reichskommissare in ständige Ämter der Länder geschaffen wurden, muss man wohl auch deren Installierung in den Ländern aufführen.
  • Länder und Daten März 1933: Bayern (9.), Sachsen (9.), Württemberg (9. und 15.), Baden (11.), Hessen (6.), Schaumburg-Lippe (9.), Hamburg (8.), Bremen (11,), Lübeck (11.)
  • Fachliteratur zur Besetzung der Ämter (vorwiegend Gauleiter), zu den Befugnisse etc. gibt es etliches, auch bei google books. Als Stichwort "Reichsstatthaltergesetz" verwenden, das ist die übliche Kurzbezeichnung für das 2te Gleichschaltungsgesetz
  • und sonst erwähnenswert:
    • Rückübertragung der Hoheitsrechte an die Länder nicht erwähnt. Die Zentralregierung hatte keine Behörden, die diese Rechte hätten wahrnehmen können, also hat man einfach die alten Verwaltungsapparate der Länder wieder damit betraut. Damit blieb in institutioneller Hinsicht fast alles wie gehabt, bis auf die abgeschafften Volksvertretungen. Ich hatte den Vorgang sehr verkürzt wiedergegeben ("aus den Landesverwaltungen wurden Verwaltungsstellen des Reiches")
    • Reichsstatthalter waren mit der Abschaffung der Länderregierungen durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs eigentlich überflüssig geworden - ihr Auftrag hatte schließlich darin bestanden, diese auf Reichslinie zu bringen, und jetzt waren sie ja nicht mehr da. Man hat die Reichsstatthalter also beim Reichsinnemminister zwischengelagert und schließlich in einem weiteren "Reichsstatthaltergesetz" vom 30.Januar 1935 als neue Mittelinstanz in die Reichsverwaltung eingegliedert.
    • In irgendeinem verlinkbaren Artikel dürfte wohl das Kuddelmuddel der Kompetenzen geschildert sein, dass sich daraus entwickelte. Im Artikel Reichsstatthalter sieht alles aus wie klar geregelt, was es aber nicht war (Beispiel Fritz Sauckel, als Innenminister von Thüringen dem Ministerpräsidenten unterstellt und gleichzeitig als Reichsstatthalter sein Vorgesetzter). Den Artikel sollte man finden und verlinken. 2001:16B8:2A7A:3C00:7CAB:1D71:83E3:32B4 23:40, 3. Dez. 2020 (CET)Beantworten

"durch" die NSDAP ?

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"Das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I S. 153) war das erste Gesetz zur „Gleichschaltung“ der Länder des Deutschen Reichs durch die NSDAP."

Die Länder wurden nicht von der NSDAP gleichgeschaltet, sondern von der Reichregierung (Kabinett Hitler).

Ab dem 30. Januar 1933 riss das NS-Regime immer mehr Macht an sich:

Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, Reichstagswahl am5. März 1933, Ermächtigungsgesetzes am 24. März 1933 (das der Regierung auf vier Jahre diktatorische Vollmachten einräumte), Selbstauflösung der Parteien, Gleichschaltung. --178.201.81.229 14:21, 3. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

In dem von dir zitierten Satz steht ja auch nicht „von“, sondern „durch“. Das Gesetz wurde durch mehrheitlich durch die NSDAP verabschiedet. --Benatrevqre …?! 14:23, 3. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Abweichungsbefugnis von den Landesverfassungen

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"Gegen die jeweiligen Landesverfassungen durften solche Gesetze aber nur verstoßen, wenn die Landes- oder Kommunalverwaltung neu geregelt wurde. Auch die Landesparlamente durften nicht abgeschafft werden. Die Landesregierungen hatten nun in ihrem Einflussbereich fast die gleichen Kompetenzen wie die Reichsregierung auf Reichsebene. In den meisten Ländern gingen die Funktionäre bald daran, auch den noch bestehenden Schutz der Landesverfassungen aufzuheben. Dazu beschlossen die meisten Landesparlamente von April bis Juni Ermächtigungsgesetze, die die Landesregierungen berechtigte, auch Verfassungsrecht zu setzen."

Zitat aus dem Artikel Ermächtigungsgesetz.


Das passt nicht zur Aussage:

"Die Landesregierungen wurden ermächtigt, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen." im Abschnitt "Gesetzliche Umsetzung". Auch wenn man das Gesetz liest, beschränkt § 2 die Abweichungsbefugnis auf wenige Themen...

Dies sollte angepasst werden. Über Reaktionen freue ich mich. Sollte ich bis in einigen Wochen keine Gegenargumente hören, werde ich ein entsprechende Anpassung vornehmen (inkl. Verlinkung auf den Artikel "Emächtigungsgesetz") --Lapicida (Diskussion) 16:17, 8. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis, habe die Aussage korrigiert. --Benatrevqre …?! 13:50, 9. Okt. 2023 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Benatrevqre …?! 13:50, 9. Okt. 2023 (CEST)