Die Gefahrenklassen geben für Gefahrstoffe die Art der physikalischen Gefahr, die Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gefahr für die Umwelt wieder. Innerhalb des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) und der europäischen CLP-Verordnung werden die Gefahrenklassen in Gefahrenkategorien untergliedert.[1]

Gefahrenklassen spielen auch beim Transport von Gefahrgütern über die Straße (ADR), in der Luft (DGR der IATA) und auf See (IMDG) eine Rolle (siehe Gefahrgutklasse).

CLP (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures)

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In den folgenden Tabellen sind Gefahrenkategorien, die es zwar im GHS gibt, aber nicht in der europäischen CLP-Verordnung, farbig hervorgehoben. Zur jeweiligen Gefahrenkategorie sind die entsprechenden GHS-Piktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise (H-Statements) und Sicherheitshinweise (P-Statements) zugeordnet. Die in den Spalten Gefahrenklasse angegebenen Nummern entsprechen den jeweiligen Abschnittsnummern im Anhang I der CLP-Verordnung. Zur Vereinheitlichung wird in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) für die Kodierung von Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien ausschließlich englische Bezeichnungen verwendet.[2] Dies stellt eine Besonderheit dar, da normalerweise alle Sprachen in der EU gleichwertig sind.

Zum Vergleich werden in den Tabellen auch die Gefahrenklassen nach dem ADR sowie die nicht mehr gültigen Einstufungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG angegeben. Die direkte Umwandlung aus der alten Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG (DSD) oder nach Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) (DPD) in die neue Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) ist nur in den wenigsten Fällen möglich, da die Einstufungs- und Prüfkriterien teilweise voneinander abweichen.

GHS Piktogramm

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Die Piktogramme bestehen aus zwei Teilen, dem Symbol und der roten rautenförmigen (diamond shape) Umrandung. Die Piktogramme unter GHS/CLP sind wie folgt kodiert und bezeichnet:[3]

                 
GHS01 GHS02 GHS03 GHS04 GHS05 GHS06 GHS07 GHS08 GHS09
explodierende
Bombe
Flamme Flamme über
einem Kreis
Gasflasche Ätzwirkung Totenkopf mit
gekreuzten
Knochen
Ausrufe-
zeichen
Gesundheits-
gefahr
Umwelt

Anmerkung: In Artikel 26 der Verordnung ist eine Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme festgelegt, die die Anzahl der Piktogramme auf dem Etikett verringert:

  1. Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern:
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme „GHS02“ und „GHS03“ mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, optional.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS06“ gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet für Haut- oder Augenreizung.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS08“ für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02“ oder „GHS06“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04“ optional.
  2. Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm für die gleiche Gefahrenklasse nach sich ziehen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.

H-Statements

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Die H-Statements folgen folgender Codierung:

  • H2** – physikalische Gefahren
  • H3** – Gesundheitsgefahren
  • H4** – Umweltgefahren

Der erste Vorschlag für eine Codierung sah eine Kombination aus zwei Buchstaben und zwei Ziffern vor (HP**, HH**, HE**).[4] Die Einteilung in drei Gruppen basiert auf einem Vorschlag der CEFIC.[5]

Physikalische Gefahren

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Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

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Zu dieser Klasse gehören (a) explosive Stoffe und Gemische, die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur oder Druck erzeugen können, dass sie Zerstörungen anrichten können, inklusive pyrotechnische Stoffe, auch wenn sie keine Gase entwickeln (b) Erzeugnisse mit Explosivstoffen und (c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die hergestellt werden, um eine Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut[Anm. 1]
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.1 Explosive Stoffe/Gemische und
Erzeugnisse mit Explosivstoff
Unst. Expl. GHS01   Gefahr H200 -[Anm. 2]   E
R2/R3
Expl. 1.1 GHS01   Gefahr H201 Klasse 1.1  
Expl. 1.2 GHS01   Gefahr H202 Klasse 1.2  
Expl. 1.3 GHS01   Gefahr H203 Klasse 1.3  
Expl. 1.4 GHS01   Achtung H204 Klasse 1.4  
Expl. 1.5 Gefahr H205 Klasse 1.5  
Expl. 1.6 Klasse 1.6  
  1. Ausschlaggebend für die Einstufung ist auch die Art der Verpackung
  2. für den Transport nicht zugelassen

Entzündbare Gase

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Diese Klasse umfasst Gase oder Gasgemische, die in Luft (bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa) einen Explosionsbereich haben. Dazu gehören selbstentzündliche (pyrophore) Gase, die dazu neigen, sich in Luft spontan bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger zu entzünden, sowie chemisch instabile Gase, die auch ohne Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren können. Aerosole gehören nicht in diese Klasse.

Gefahrenklasse Unterkategorie Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.2.
Entzündbares Gas
1A Flam. Gas 1A GHS02   Gefahr H220 Klasse 2     F+
R12
Pyr. Gas pyrophore Gase GHS02   Gefahr H220​‐​232 - -
Chemisch
instabiles
Gas
[Anm. 1]
Chem. Unst. Gas A GHS02   Gefahr H220​‐​230 - -
Chem. Unst. Gas B GHS02   Gefahr H220​‐​231 - -
1B Flam. Gas 1B GHS02   Gefahr H221 Klasse 2     F+
R12
2 Flam. Gas 2 Achtung H221 Klasse 2  
  1. Für „chemisch instabile Gase“ kann zusätzlich eine der Kategorien A oder B angegeben werden, ohne dass damit ein weiteres Piktogramm oder Signalwort verbunden wäre.

Aerosole

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Zu der Klasse der Aerosole gehören Aerosolverpackung, d. h. alle nicht nachfüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, mit darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind. Durch die Entnahmevorrichtung ist es möglich, den Inhalt der Aerosolverpackung in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln (Schaum, Paste, Pulver) oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen. Die Einstufung in die drei Kategorien erfolgt aufgrund der endzündbaren Eigenschaften zusammen mit der gemessenen Verbrennungswärme.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.3. Aerosole Aerosol 1 GHS02   Gefahr H222​‐​229 Klasse 2     F/F+
R11/R12
oder kein Symbol
R10[Anm. 1]
Aerosol 2 GHS02   Achtung H223​‐​229
Aerosol 3 - Achtung H229 - -
  1. Wegen unterschiedliche Kriterien keine direkte Umwandlung möglich

Oxidierende Gase

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In die Kategorie Oxidierende Gase sind alle Gase oder Gasgemische einzustufen, die die Verbrennung anderer Materialien durch Freisetzung von Sauerstoff eher verursachen oder begünstigen können als Luft (d. h. die Oxidationskraft liegt bei mehr als 23,5 %).

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.4 Oxidierende Gase Ox. Gas 1 GHS03   Gefahr H270 Klasse 5.1     O
R8

Gase unter Druck

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In diese Kategorie fallen alle Gase, die bei 20 °C in einem Behälter mit einem Überdruck von 200 kPa enthalten sind. Auch gelöste, verflüssigte, und verflüssigt und tiefgekühlte Gase sind in diese Kategorie einzuordnen.

Gefahrenklasse Unterkategorie Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
[Anm. 1]
2.5 Gase unter Druck verdichtetes Gas Press. Gas (Comp.) GHS04   Achtung H280 Klasse 2   keine
Entsprechung
verflüssigtes Gas Press. Gas (Liq.) GHS04   Achtung H280
tiefgekühltes verflüssigtes Gas Press. Gas (Ref. Liq.) GHS04   Achtung H281
gelöstes Gas Press. Gas (Diss.) GHS04   Achtung H280
  1. Neue Gefahrenklasse, bisherige Einstufung aufgrund anderer Eigenschaften

Entzündbare Flüssigkeiten

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In diese Klasse sind alle Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C (CLP), bzw. 93 °C (GHS) einzustufen. Die Einstufung in die verschiedenen Kategorien erfolgt anhand des Flammpunktes und des Siedepunktes.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.6 Entzündbare Flüssigkeiten Flam. Liq 1 GHS02   Gefahr H224 Klasse 3     F+
R12
Flam. Liq. 2 GHS02   Gefahr H225   F
R11
Flam. Liq. 3 GHS02   Achtung H226 Kein Symbol
R10[Anm. 1]
Flam. Liq. 4[Anm. 2] Achtung H227[Anm. 3] Keine Entsprechung[Anm. 4]
  1. Abweichungen in den Kriterien, Unterschiedliche Einstufung bei den Flammpunkten
  2. Nur GHS, Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt >60 °C und ≤93 °C, keine Umsetzung unter CLP
  3. H227="Entzündliche Flüssigkeit"
  4. Das US-amerikanische Gefahrgutrecht kennt dieses Kriterium.

Entzündbare Feststoffe

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In diese Klasse sind alle Feststoffe oder Gemische (pulverförmig, körning oder pastös) einzustufen, die leicht brennbar sind oder die durch Reibung einen Brand fördern oder verursachen können. Die Einstufungskriterien in die beiden Kategorien sind die Abbrandgeschwindigkeit, bzw. die Abbrandzeit. Aerosole dürfen nicht in diese Klasse eingestuft werden.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.7 Entzündbare Feststoffe Flam. Sol. 1 GHS02   Gefahr H228 Klasse 4.1     F
R11
Flam. Sol. 2 GHS02   Achtung H228

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

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In diese Klasse sind flüssige oder feste, thermisch instabile Stoffe oder Gemische einzustufen, die sich auch in Abwesenheit von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe oder Gemische, die als explosive Stoffe/Gemische, als organische Peroxide oder als oxidierend einzustufen sind, fallen nicht in diese Klasse.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
[Anm. 1]
2.8 Selbstzersetzliche
Stoffe und Gemische
Self-react A GHS01   Gefahr H240 -[Anm. 2]   E
R2/R3
Self-react B GHS01  
GHS02  
Gefahr H241 Klasse 1  
Klasse 4.1  
Self-react CD GHS02   Gefahr H242 Klasse 4.1     F
R10/R11/R12
Self-react EF GHS02   Achtung H242
Self-react G keine
Entsprechung
R10
  1. Neue Gefahrenklasse, bisherige Einstufung aufgrund anderer Eigenschaften
  2. für den Transport nicht zugelassen

Pyrophore Flüssigkeiten

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In die Klasse der pyrophoren (selbstentzündlichen) Flüssigkeiten sind Stoffe oder Gemische einzustufen, die, bei Kontakt mit der Luft, auch schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich innerhalb von 5 Minuten zu entzünden. Erfolgt eine Entzündung erst bei größeren Mengen und nach längerer Zeit ist der Stoff in die Klasse der Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische einzustufen.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.9 Pyrophore Flüssigkeiten Pyr. Liq. 1 GHS02   Gefahr H250 Klasse 4.2     F
R17

Pyrophore (selbstentzündliche) Feststoffe

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Die Klasse der pyrophoren (selbstentzündlichen) Feststoffe umfasst feste Stoffe oder Gemische, die, auch schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich bei Kontakt mit der Luft innerhalb von 5 Minuten zu entzünden. Erfolgt eine Entzündung erst bei größeren Mengen und nach längerer Zeit ist der Stoff in die Klasse der Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische einzustufen.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.10 Pyrophore Feststoffe Pyr. Sol. 1 GHS02   Gefahr H250 Klasse 4.2     F
R17

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

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In die Klasse der selbsterhitzungsfähigen Stoffe und Gemische sind flüssige oder feste Stoffe und Gemische einzustufen, die nicht als pyrophore Flüssigkeiten oder Feststoffe eingestuft werden, die aber dazu neigen, sich ohne äußere Energiezufuhr bei Kontakt mit Luft zu erhitzen. Die Selbsterhitzung ist ein Prozess bei der durch langsame chemische Reaktion des Stoffes oder Gemisches mit Luft Wärme erzeugt wird. Im Gegensatz zu pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffen entzünden sich Stoffe und Gemische in dieser Klasse nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage), wenn die erzeugte Wärme größer ist, als die abgeführte Wärme.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
[Anm. 1]
2.11 Selbsterhitzungsfähige
Stoffe und Gemische
Self-heat. 1 GHS02   Gefahr H251 Klasse 4.2     F
R11
oder keine
Entsprechung
Self-heat. 2 GHS02   Achtung H252
  1. Neue Gefahrenklasse, bisherige Einstufung aufgrund anderer Eigenschaften.

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

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In diese Klasse sind feste oder flüssige Stoffe oder Gemische einzustufen, die dazu neigen, durch Reaktion mit Wasser entzündbare Gase in gefährlichen Mengen zu entwickeln oder sich spontan zu entzünden. Die Einstufung in die verschiedenen Kategorien erfolgt aufgrund der Reaktionsgeschwindigkeit mit Wasser bei Raumtemperatur.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.12 Stoffe und Gemische,
die in Berührung
mit Wasser entzündbare
Gase entwickeln
Water-react. 1 GHS02   Gefahr H260 Klasse 4.3     F
R15
Water-react. 2 GHS02   Gefahr H261
Water-react. 3 GHS02   Achtung H261

Oxidierende Flüssigkeiten

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Diese Klasse umfasst flüssige Stoffe oder Gemische, die selbst nicht brennbar sein müssen, aber durch die Freisetzung von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien auslösen oder unterstützen können. Die Einstufung in die drei Kategorien erfolgt aufgrund der Reaktivität gegenüber Cellulose als brennbares Material.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
[Anm. 1]
2.13 Oxidierende Flüssigkeiten Ox. Liq. 1 GHS03   Gefahr H271 Klasse 5.1     O
R8/R9
Ox. Liq. 2 GHS03   Gefahr H272   O
R8
Ox. Liq. 3 GHS03   Achtung H272
  1. Keine Unterscheidung nach dem Aggregatzustand.

Oxidierende Feststoffe

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In diese Klasse sind feste Stoffe oder Gemische einzustufen, die selbst nicht brennbar sein müssen, aber durch die Freisetzung von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien auslösen oder unterstützen können. Die Einstufung in die drei Kategorien erfolgt aufgrund der Reaktivität gegenüber Cellulose als brennbares Material.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
[Anm. 1]
2.14 Oxidierende Feststoffe Ox. Sol. 1 GHS03   Gefahr H271 Klasse 5.1     O
R8/R9
Ox. Sol. 2 GHS03   Gefahr H272   O
R8
Ox. Sol. 3 GHS03   Achtung H272
  1. Keine Unterscheidung nach dem Aggregatzustand

Es gibt Produkte, die Gefahrgutklasse 5.1 klassifiziert sind, aber nach RL 67/548/EWG nicht mit O (R8) zu kennzeichnen sind. Die Ursache liegt in unterschiedlichen Prüfmethoden. Die Prüfmethode der Einstufung für O ist ein reiner ja/nein-Test (Methode A.17). Die Prüfung der Klasse 5.1 und jetzt auch der Kategorie Ox. Sol. 1–3 wird nach Methode O.1 durchgeführt – dabei sind nun die Kategorien 1–3 identisch mit den Verpackungsgruppen der Gefahrgutklasse 5.1 identisch.

Organische Peroxide

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In die Klasse der organischen Peroxide sind organische, flüssige oder feste Stoffe einzustufen, die eine bivalente -O-O-Struktur enthalten. Sie können als Derivate des Wasserstoffperoxid angesehen werden, bei denen eines oder beide der Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt wurden. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe oder Gemische, die einer selbstbeschleunigenden exothermen Zersetzung unterliegen können und/oder zur explosiven Zersetzung neigen, schnell brennen können, schlag- oder reibempfindlich sind und mit anderen Stoffen gefährlich reagieren. Die Klasse umfasst auch Gemische (Formulierungen) mit mindestens einem organischen Peroxid.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
2.15 Organische Peroxide Org. Perox. A GHS01   Gefahr H240 -[Anm. 1]   E
R8/R9
Org. Perox. B GHS01  
GHS02  
Gefahr H241 Klasse 1  
Klasse 5.2  
Org. Perox. CD GHS02   Gefahr H242 Klasse 5.2     O
R7
Org. Perox. EF GHS02   Achtung H242
Org. Perox. G Keine
Entsprechung
  1. für den Transport nicht zugelassen

Korrosiv gegenüber Metallen

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Diese Klasse umfasst Stoffe und Gemische, die korrosiv auf Metallen sind, d. h. chemisch auf sie einwirken und dadurch beschädigen oder sogar zerstören können.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
[Anm. 1]
2.16 Stoffe und Gemische,
die gegenüber Metallen
korrosiv sind
Met. Corr. 1 GHS05   Achtung H290 Klasse 8   keine
Entsprechung
  1. Neue Gefahrenklasse, bisherige Einstufung aufgrund anderer Eigenschaften.

Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

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In diese Klasse sind alle explosiven Stoffe und Gemische einzustufen die phlegmatisiert sind und dadurch nicht mehr in die Klasse Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff einzuordnen sind. Durch die Phlegmatisierung werden die explosiven Eigenschaften so unterdrückt, dass es zu keiner Massenexplosion kommen kann und sie nicht schnell abbrennen können. Die Klasse umfasst sowohl feste als auch flüssige desensibilisierte explosive Stoffe und Gemische. Die Einstufung in die drei Kategorien erfolgt aufgrund der Abbrandgeschwindigkeit.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
[Anm. 1]
2.17 Desensibilisierte
explosive Stoffe/Gemische
Desens. Expl. 1 GHS02   Gefahr H206 Klasse 4.1     F
R1/R11
Desens. Expl. 2 GHS02   Gefahr H207
Desens. Expl. 3 GHS02   Achtung H207
Desens. Expl. 4 GHS02   Achtung H208
  1. Neue Gefahrenklasse, bisherige Einstufung aufgrund anderer Eigenschaften

Gesundheitsgefahren

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Akute Toxizität

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Die Klasse umfasst Stoffe und Gemische, bei denen bereits bei einmaliger oder kurzfristiger oralen, dermalen oder inhalativen Exposition schwerwiegende schädliche Wirkungen auf die Gesundheit, d. h. Letalität auftreten. Die Klasse wird differenziert nach oraler, demaler und inhalativer Toxizität. Die Einstufung in die vier (CLP), bzw. fünf (GHS) Gefahrenkategorien erfolgt über einen abgeleiteten/errechneten Schätzwert Akuter Toxizität (Acute Toxicity Estimates – ATE), welcher z. B. auf dem LD50- oder LC50-Wert basiert.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
3. 1 Akute Toxizität Acute Tox. 1 GHS06   Gefahr oral H300
dermal H310
inhalativ H330
Klasse 6.1     T+/T
R23/R24/R25
R26/R27/R28
Acute Tox. 2 GHS06   Gefahr oral H300
dermal H310
inhalativ H330
Acute Tox. 3 GHS06   Gefahr oral H301
dermal H311
inhalativ H331
  T
  Xn
R20/R21/R22
[Anm. 1]
Acute Tox. 4 GHS07   Achtung oral H302
dermal H312
inhalativ H332
keine
Entsprechung
Acute Tox. 5[Anm. 2] Achtung oral H303[Anm. 3]
dermal H313[Anm. 4]
inhalativ H333[Anm. 5]
keine
Entsprechung
  1. Unterschiedliche Einstufungswerte für LD50 lassen in diesem Bereich keine direkte Umwandlung zu.
  2. Nur GHS, Stoffe mit einem LD50 > 2000 mg/kg ≤5000 mg/kg, keine Umsetzung unter CLP
  3. H303="Gesundheitsschädlich beim Verschlucken"
  4. H313="Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut"
  5. H333="Gesundheitsschädlich beim Einatmen"

Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung

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Diese Klasse umfasst Stoffe oder Gemische, die nach Exposition (a) eine Ätzwirkung auf die Haut/eine irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose oder (b) eine Hautreizung, d. h. eine reversible Hautschädigung erzeugen.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahren-
hinweis
entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
RL 67/548/EWG
(veraltet)
3. 2 Ätzwirkung auf die
Haut/Hautreizung
Skin Corr. 1 GHS05   Gefahr H314 Klasse 8   keine Entsprechung
Skin Corr. 1A GHS05   Gefahr H314   C
R35
Skin Corr. 1B
Skin Corr. 1C   C
R34
Skin Irrit. 2 GHS07   Achtung H315 keine
Entsprechung
  Xi
R38
[Anm. 1]
Skin Irrit. 3[Anm. 2] Achtung H316[Anm. 3] keine Entsprechung
  1. Die Gefahren „Xi, R36 – Reizt die Augen“ und „Xi, R37 – Reizt die Atemwege“ finden sich in anderen Gefahrenklassen wieder.
  2. Nur GHS, keine Umsetzung unter CLP
  3. H316="Verursacht Hautreizungen"

Schwere Augenschädigung/Augenreizung

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In diese Klasse werden Stoffe und Gemische eingestuft, die nach Exposition (a) eine nicht vollständig reversible, schwere Augenschädigung/Gewebeschäden im Auge oder eine schwerwiegende Verschlechterungen des Sehvermögens, oder (b) eine vollständig reversible Augenreizung/Veränderungen ergeben.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.3 Schwere Augenschädigung/
Augenreizung
Eye Dam. 1 GHS05   Gefahr H318 keine
Entsprechung
  Xi
R41
Eye Irrit. 2 GHS07   Achtung H319   Xi
R36
Eye Irrit. 2B[Anm. 1] Achtung H320[Anm. 2] Keine Entsprechung
  1. Nur GHS, keine Umsetzung unter CLP
  2. H320="augenreizend"

Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege

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Diese Klasse umfasst Stoffe und Gemische, die (a) nach dem Einatmen eine Sensibilisierung/Überempfindlichkeit der Atemwege, oder (b) nach einem Hautkontakt eine Sensibilisierung/allergische Reaktion der Haut erzeugen. Die Sensibilisierung erfolgt in zwei Phasen: Nach der ersten Exposition entwickelt sich gegenüber dem Allergen ein spezielles immunologisches Gedächtnis (Induktion). Bei erneuter Exposition kommt es dann zu einer zell- oder antikörpervermittelten allergischen Reaktion.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie[Anm. 1]
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.4 Sensibilisierung der Atemwege Resp. Sens. 1 GHS08   Gefahr H334 keine
Entsprechung
  Xn
R42
3.4 Sensibilisierung der Haut Skin Sens. 1 GHS07   Achtung H317   Xi
R43
  1. Mit der Verordnung (EG) 286/2011 vom 10. März 2011 können allergene Stoffe bei entsprechender Datenlage verfeinert untergliedert werden:
    • 1A Starkes Allergen
    • 1B Sonstiges Allergen
    Für die Einstufung von Stoffen hat dies keine direkte Auswirkung. Jedoch bei der Einstufung von Gemischen gelten für die Unterkategorien unterschiedliche Grenzwerte für die Einstufung.

Keimzellmutagenität

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In diese Klasse sind Stoffe und Gemische einzustufen, die bei Exposition Keimzellmutagenität, d. h. vererbbare Genmutationen, inklusive strukturelle oder numerische Chromosomenaberrationen in Keimzellen, auslösen können. Die Begriffe „mutagen/keimzellmutagen“ und „Mutagen“ werden verwendet, wenn ein Stoff/Gemisch zu einer gesteigerten Mutationshäufigkeit in Populationen von Zellen und/oder Organismen führt. Die Einstufung in die Kategorie 1 erfolgt bei Stoffen, die bekanntermaßen mutagen wirken, aufgrund von in epidemiologischen Studien nachgewiesenen positiven Befunden beim Menschen (1A) oder positiven In-vivo-Prüfungen bei Säugetieren (1B). In Kategorie 2 sind die Stoffe einzustufen, die möglicherweise Mutationen auslösen können und im Tierversuch positive Befunde zeigen.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.5 Keimzell-Mutagenität Muta. 1A GHS08   Gefahr H340 keine
Entsprechung
  T
muta. Kat 1
R46
Muta. 1B   T
muta. Kat 2
R46
Muta. 2 GHS08   Achtung H341   Xn
muta. Kat 3
R68

Karzinogenität

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In diese Klasse sind Stoffe und Gemische einzustufen, wenn sie bei Exposition karzinogen wirken oder die Inzidenzen für Krebs erhöhen. Die Einstufung in die Kategorie 1 erfolgt bei Stoffen, die bekanntermaßen karzinogen wirken, aufgrund nachgewiesener positiver Befunde beim Menschen (1A) oder positiver In-vivo-Prüfungen bei Säugetieren (1B). In Kategorie 2 sind die Stoffe einzustufen, die aufgrund von Studien am Menschen und/oder Tier in Verdacht stehen eine karzinogene Wirkung auf den Menschen zu haben.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.6 Karzinogenität Carc. 1A GHS08   Gefahr H350 keine
Entsprechung
  T
carc. Kat 1
R45/R49
Carc. 1B   T
carc. Kat 2
R45/R49
Carc. 2 GHS08   Achtung H351   Xn
carc. Kat 3
R40

Reproduktionstoxizität

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Diese Klasse umfasst Stoffe und Gemische, die reproduktionstoxisch wirken, d. h. es nach einer Exposition zu einer Beeinträchtigung der Sexualfunktion oder der Fruchtbarkeit bei Mann und Frau kommt. Auch Stoffe/Gemische, die zu Entwicklungsschäden bei den Nachkommen führen (Entwicklungstoxizität) oder die Laktation beeinflussen, gehören in diese Klasse. Stoffe/Gemische, die nachgewiesenermaßen reproduktionstoxisch sind, sind in die Kategorie 1, die vermutlich reproduktionstoxisch sind, in Kategorie 2 einzustufen.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.7 Reproduktionstoxizität Repr. 1A GHS08   Gefahr H360 keine
Entsprechung
  T
repr. Kat 1
R60/R61
Repr. 1B   T
repr. Kat 2
R60/R61
Repr. 2 GHS08   Achtung H361   Xn
repr. Kat 3
R62/R63
Lact. H362 R64

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

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In diese Klasse werden alle Stoffe und Gemische eingestuft, bei denen nach einer einmaliger Exposition eine spezifische, nichtletale toxische Wirkung auf Zielorgane auftritt. Dies umfasst alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die unmittelbar und/oder verzögert auftreten, und die die Körperfunktionen reversibel oder irreversibel beeinträchtigen können. Ausgeschlossen sind die Stoffe/Gemische die ausdrücklich in den Abschnitten 3.1 bis 3.7 und 3.10 behandelt werden.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität
(einmalige Exposition)
STOT SE 1[Anm. 1] GHS08   Gefahr H370 keine
Entsprechung
  T
R39[Anm. 2]
STOT SE 2 GHS08   Achtung H371   Xn
R68[Anm. 3]
STOT SE 3 GHS07   Achtung H335 oder H336   Xi
R37
R67
  1. spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition
  2. In Verbindung mit R26/R27/R28 bzw. R23/R24/R25
  3. In Verbindung mit R20/R21/R22

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

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In diese Klasse werden alle Stoffe und Gemische eingestuft, bei denen nach einer wiederholten Exposition eine spezifische, toxische Wirkung auf Zielorgane auftritt. Dies umfasst alle erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit, die unmittelbar und/oder verzögert auftreten, und die die Körperfunktionen reversibel oder irreversibel beeinträchtigen können. Ausgeschlossen sind die Stoffe/Gemische die ausdrücklich in den Abschnitten 3.1 bis 3.8 und 3.10 behandelt werden.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität
(wiederholte Exposition)
STOT RE 1[Anm. 1] GHS08   Gefahr H372 keine
Entsprechung
  T
R48[Anm. 2]
STOT RE 2 GHS08   Achtung H373   Xn
R48[Anm. 3]
R33
  1. spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition
  2. In Verbindung mit R23/R24/R25
  3. In Verbindung mit R20/R21/R22

Aspirationsgefahr

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Diese Klasse umfasst Stoffe und Gemische nach deren Aspiration schwerwiegende akute Wirkungen, etwa durch die Chemikalien hervorgerufene Pneumonie, Lungenschädigungen oder Tod nach Aspiration auftreten können.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.10 Aspirationsgefahr[Anm. 1] Asp. Tox. 1 GHS08   Gefahr H304 keine
Entsprechung
  Xn
R65
Asp. Tox 2[Anm. 2] GHS08   Achtung H305[Anm. 3] keine Entsprechung
  1. Diese Gefahrenklasse wird in China unter GHS nicht umgesetzt
  2. Nur GHS, keine Umsetzung unter CLP
  3. H305="Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege schädlich sein"

Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit

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In diese Klasse sind Stoffe und Gemische einzuordnen die als endokriner Disruptor auf den Menschen wirken, d. h. eine oder mehrere Funktion(en) des Hormonsystems verändern und dadurch in einem intakten Organismus, seiner Nachkommenschaft, Populationen oder Teilpopulationen schädliche Wirkungen auslösen.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
3.11 Endokrine Disruption mit
Wirkung auf die menschliche Gesundheit
ED HH 1 Gefahr EUH380 keine
Entsprechung
keine
Entsprechung
ED HH 2 Achtung EUH381

Eine Einstufung/Kennzeichnung als Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit gemäß der Tabelle muss für Stoffe spätestens zum 1. Mai 2025 erfolgen. Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden, ist eine Einstufung/Kennzeichnung vor dem 1. November 2026 nicht erforderlich. Gemische sind spätestens ab dem 1. Mai 2026 zu kennzeichnen. Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung vor dem 1. Mai 2028 nicht erforderlich.

Umweltgefahren

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Gewässergefährdend

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In diese Klasse werden Stoffe und Gemische eingestuft, die kurzfristig oder langfristig Wasserorganismen schädigen. Die Einstufung hängt von der Verfügbarkeit (Ausmaß der Löslichkeit oder bei Salzen, Bildung einer dissoziierten Spezies), der Bioverfügbarkeit (Ausmaß, in dem ein Stoff von einem Organismus resorbiert und im Organismus verteilt wird), der Bioakkumulation (Summe aus Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem Organismus) und der Abbaubarkeit ab.

Als kurzfristig (akut) gewässergefährdend werden Stoffe und Gemische eingestuft, die die intrinsische Eigenschaft haben, einen Wasserorganismus bei kurzfristiger aquatischer Exposition zu schädigen. Die Einstufung in die einzelnen Kategorien erfolgt anhand der Letalen Konzentration (LC50 und EC50). Als langfristig (chronisch) gewässergefährdend werden Stoffe und Gemische eingestuft, die die intrinsische Eigenschaft haben, im Verlauf von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden, schädliche Wirkungen bei Wasserorganismen hervorzurufen. Die Katergorien unterscheiden sich in ihren LC50-, EC50- und NOEC-Grenzwerten.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
4.1 akut
gewässergefährdend
Aquatic Acute 1[Anm. 1] GHS09   Achtung H400    
[Anm. 2]
  N
R50
Aquatic Acute 2[Anm. 3] H401[Anm. 4] keine Entsprechung keine Entsprechung[Anm. 5]
Aquatic Acute 3[Anm. 6] H402[Anm. 7] keine Entsprechung R52
4.1 chronisch
gewässergefährdend
Aquatic Chronic 1 GHS09   Achtung H410    
[Anm. 8]
  N
R50/53
Aquatic Chronic 2 GHS09   H411   N
R51/53
Aquatic Chronic 3 H412 keine
Entsprechung
R52/53
Aquatic Chronic 4 H413 R52
R53
  1. Zusätzlich erfolgt die Angabe eines M-Faktors
  2. Bei Gütern, die nur „umweltgefährlich“ sind, werden beide Gefahrenzettel verwendet, bei Gütern mit der Nebengefahr „umweltgefährlich“ wird der Gefahrenzettel Nr. 9 nicht verwendet.
  3. Nur GHS L(E)C50 >1 und ≤10, keine Umsetzung unter CLP
  4. H401="Giftig für Wasserorganismen"
  5. R51 gab es nur in Kombination mit R53
  6. Nur GHS L(E)C50 >10 und ≤100, keine Umsetzung unter CLP
  7. H402="Schädlich für Wasserorganismen"
  8. Bei Gütern, die nur „umweltgefährlich“ sind, werden beide Gefahrenzettel verwendet, bei Gütern mit der Nebengefahr „umweltgefährlich“ wird der Gefahrenzettel Nr. 9 nicht verwendet.

Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt

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In diese Klasse sind Stoffe und Gemische einzuordnen, die als endokriner Disruptor in der Umwelt wirken, d. h. eine oder mehrere Funktion(en) des Hormonsystems verändern und dadurch in einem intakten Organismus, seiner Nachkommenschaft, Populationen oder Teilpopulationen schädliche Wirkungen auslösen. In die Kategorie 1 sind die Stoffe/Gemische einzustufen, die bekanntermaßen oder vermeintlich als endokriner Disruptor wirken. Die Kategorie 2 umfasst Stoffe, die im Verdacht stehen, endokrine Disruptoren zu sein.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
4.2 Endokrine Disruption mit
Wirkung auf die Umwelt
ED ENV 1 Gefahr EUH430 keine
Entsprechung
keine
Entsprechung
ED ENV 2 Achtung EUH431

Eine Einstufung/Kennzeichnung als Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt gemäß der Tabelle muss für Stoffe spätestens zum 1. Mai 2025 erfolgen. Für Stoffe, die bereits vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden, ist eine Einstufung/Kennzeichnung vor dem 1. November 2026 nicht erforderlich. Gemische sind spätestens ab dem 1. Mai 2026 zu kennzeichnen. Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung vor dem 1. Mai 2028 nicht erforderlich.

Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften

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In diese Klasse werden alle Stoffe und Gemische eingestuft, die die Einstufungskriterien (a) als persistent, bioakkumulierbar und toxisch („PBT-Stoff“) oder (b) als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar („vPvB-Stoff“) erfüllen. Das Kriterium für persistent/sehr persistent ist die Abbau-Halbwertszeit in Meerwasser und -sediment, Süßwasser und -sediment, Flussmündungswasser und -sediment, sowie im Boden.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
4.3 Persistente, bioakkumulierbare und toxische
Eigenschaften oder sehr persistente
und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften
PBT Gefahr EUH440 keine
Entsprechung
keine
Entsprechung
vPvB Gefahr EUH441

Eine Einstufung/Kennzeichnung mit PBT oder vPvB muss für Stoffe spätestens zum 1. Mai 2025 erfolgen. Für Stoffe, die bereits vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden, ist eine Einstufung/Kennzeichnung vor dem 1. November 2026 nicht erforderlich. Gemische sind spätestens ab dem 1. Mai 2026 zu kennzeichnen. Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung vor dem 1. Mai 2028 nicht erforderlich.

Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften

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Diese Klasse umfasst Stoffe und Gemische, die die Einstufungskriterien (a) als persistent, mobil und toxisch („PMT-Stoff“) oder (b) als sehr persistent und sehr mobil („vPvM-Stoff“) erfüllen. Das Kriterium für persistent/sehr persistent ist die Abbau-Halbwertszeit in Meerwasser und -sediment, Süßwasser und -sediment, Flussmündungswasser und -sediment, sowie im Boden. Ein Stoff/Gemisch wird als mobil eingestuft, wenn der Zehnerlogarithmus des Verteilungskoeffizienten organischer Kohlenstoff/Wasser log KOC kleiner 3, und als sehr mobil, wenn der log KOC kleiner 2 ist.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
4.4 Persistente, mobile und toxische
Eigenschaften oder sehr persistente,
sehr mobile Eigenschaften
PMT Gefahr EUH450 keine
Entsprechung
keine
Entsprechung
vPvM Gefahr EUH451

Eine Einstufung/Kennzeichnung mit PMT oder vPvM muss für Stoffe spätestens zum 1. Mai 2025 erfolgen. Für Stoffe, die bereits vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden, ist eine Einstufung/Kennzeichnung vor dem 1. November 2026 nicht erforderlich. Gemische sind spätestens ab dem 1. Mai 2026 zu kennzeichnen. Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung vor dem 1. Mai 2028 nicht erforderlich.

Weitere Umweltgefahren

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Die Ozonschicht schädigend

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Diese Klasse umfasst Stoffe, die aufgrund ihrer nachgewiesenen Eigenschaften sowie des erwarteten oder beobachteten Verbleibs bzw. des erwarteten oder beobachtetes Verhalten in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur bzw. die Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können. Dazu gehören die Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt werden. Gemische sind in diese Klasse einzustufen, wenn sie Stoffe dieser Klasse in der Konzentration von 0,1 % oder mehr enthalten.

Gefahrenklasse Kodierung
Gefahrenklasse
und -kategorie
Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis entspricht
im Gefahr-
gut
entspricht
nach RL 67/548/EWG
5.1 die Ozonschicht schädigend Ozone 1 GHS07   Achtung H420 keine
Entsprechung
  N
R59

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. siehe Artikel 2 Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
  2. Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
  3. CLP-Verordnung, Anhang V
  4. Sub-Committee of Experts on the Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals, Tenth session, 7-9 December 2005 Item 3(a) of the provisional agenda, 26. September 2005.
  5. Sub-Committee of Experts on the Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals, Eleventh session, 12-14 July 2006 Item 3(c) of the provisional agenda, 15. Mai 2006.