Liste der Baudenkmäler in Erlangen-Alterlangen
Liste der Baudenkmäler in Erlangen:
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In der Liste der Baudenkmäler in Alterlangen sind die Baudenkmäler im Erlanger Ortsteil Alterlangen aufgelistet. Zu diesen Baudenkmälern gibt es auch eine Bildersammlung.
Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Erlangen. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]
Baudenkmäler
BearbeitenLage | Objekt | Beschreibung | Akten-Nr. | Bild |
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Alterlanger Straße (bei Nr. 17) (Standort) |
Martersäule | Bildstock, Sandstein, 18. Jahrhundert | D-5-62-000-744 Wikidata |
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Alterlanger Straße 5 (Standort) |
Fachwerkscheune | Bezeichnet „1776“ | D-5-62-000-743 Wikidata |
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Kosbacher Weg 69 (Standort) |
Einfamilienhaus | eingeschossiger, L-förmiger Flachdachbau in Hanglage, Ziegelmauerwerk zum Teil verputzt, zum Teil mit Riemchen verblendet, von Arno Manig, 1962 | D-5-62-000-1488 | |
Möhrendorfer Straße 31 a (Standort) |
Katholische Pfarrkirche St. Heinrich | Zentralbau mit gefaltetem Pyramidendach, verkupferte Fichtenholzkonstruktion über von zwölf Rundstützen getragenem Ring, zwölf farbig verglaste Zwickelfenster, 1967–1970 von Paul Becker (Erlangen); mit Ausstattung; zusammen mit Gemeindezentrum und Pfarrhaus über Hof erschlossen
Glockenstuhl aus zwei aufragenden Betonplatten |
D-5-62-000-1021 Wikidata |
weitere Bilder |
Schallershofer Straße 22 (Standort) |
Evangelisch-lutherische Johanneskirche | Flachgeneigter Satteldachbau mit seitlich stehendem Glockenturm mit steilem Pyramidendach über dem Eingang, Kirchensaal schlichter Hallenbau mit Dachuntersichten und schmalen, seitenschiffartigen Gängen, 1963/64 von Franz Lichtblau und Ludwig J. N. Bauer; mit Ausstattung; 1966 von den gleichen Architekten mit Pfarrhaus und Gemeindesaal und einen an den Kirchenbau anschließenden Innenhof erweitert | D-5-62-000-1022 Wikidata |
weitere Bilder |
Literatur
Bearbeiten- Hans Wolfram Lübbeke: Mittelfranken. Hrsg.: Michael Petzet, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (= Denkmäler in Bayern. Band V). Oldenbourg, München 1986, ISBN 3-486-52396-1, S. 37.
Weblinks
Bearbeiten- Bayerischer Denkmal-Atlas (kartographische Darstellung der bayerischen Bau- und Bodendenkmäler durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD))
- Denkmalliste für Erlangen (PDF) beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
- In dieser Kartenansicht sind Baudenkmäler ohne Koordinaten mit einem roten bzw. orangen Marker dargestellt und können in der Karte gesetzt werden. Baudenkmäler ohne Bild sind mit einem blauen bzw. roten Marker gekennzeichnet, Baudenkmäler mit Bild mit einem grünen bzw. orangen Marker.
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.