Liste der Baudenkmäler in Erlangen/J
Liste der Baudenkmäler in Erlangen:
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Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Erlangen. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde.[Anm. 1]
Dieser Teil der Liste beschreibt die denkmalgeschützten Objekte in folgenden Straßen:
Jägerstraße
BearbeitenLage | Objekt | Beschreibung | Akten-Nr. | Bild |
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Jägerstraße 9 (Standort) |
Bauernhaus | Erdgeschossig, mit verputztem Giebelfachwerk, erste Hälfte 18. Jahrhundert | D-5-62-000-365 Wikidata |
Jahnstraße
BearbeitenLage | Objekt | Beschreibung | Akten-Nr. | Bild |
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Jahnstraße 8 ( ) |
Jahnturnhalle mit Vereinsheim des Turnvereins 1848 | Turnhalle mit Satteldach, 1912, davor Vereinsheim, zweigeschossiger Walmdachbau mit seitlichem Risalit mit Treppengiebel und Giebelreiter, 1922–24 | D-5-62-000-1089 |
Jordanweg
BearbeitenLage | Objekt | Beschreibung | Akten-Nr. | Bild |
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Jordanweg 13 (Standort) |
Villa | Kubische Villa in Garten, reduziert-historisierend, 1908/1909 von Robert L. Kappler | D-5-62-000-949 Wikidata |
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.