Amtsgericht Wesselburen

preußisches Amtsgericht mit Sitz in Wesselburen

Das Amtsgericht Wesselburen war ein preußisches Amtsgericht mit Sitz in Wesselburen.

Geschichte

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Mit der Annexion Schleswig-Holsteins wurden 1867 in der nunmehr preußischen Provinz fünf Kreisgerichte und das übergeordnete Appellationsgericht Kiel eingerichtet.[1] Als Eingangsgerichte wurden Amtsgerichte geschaffen, darunter das Amtsgericht Wesselburen als eines von 17 Amtsgerichten des Kreisgerichts Itzehoe. Den Gerichtssprengel bildeten die Kirchspielvogteidistrikte Wesselburen, Büsum und Neuenkirchen.[2] Mit dem Inkrafttreten des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurden reichsweit einheitlich Amts-, Land- und Oberlandesgerichte geschaffen. Das Amtsgericht Wesselburen blieb bestehe, übernahm auch den Sprengel des aufgelkösten Amtsgerichts Neuenkirchen und war nun dem Landgericht Kiel nachgeordnet. Sein Gerichtsbezirk umfasste nun aus dem Kreis Norderdithmarschen die Gemeindebezirke Büsum, Hedwigenkoog, Neuenkirchen und Wesselburg.[3] Am Gericht bestand 1880 eine Richterstelle. Das Amtsgericht war damit ein kleines Amtsgericht im Landgerichtsbezirk.[4]

Im Jahre 1970 wurde das Amtsgericht Wesselburen aufgehoben.[5]

Einzelnachweise

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  1. Verordnung vom 26. Juni 1867, Preußische Gesetzsammlung 1867, S. 1073 ff.
  2. Verfügung vom 6. August 1867, betreffend die Einrichtung der nach der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni d. J. in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu bildenden neuen Gerichte (JMBl. S. 213http://vorlage_digitalisat.test/1%3D%7B%7B%7B1%7D%7D%7D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10509837~SZ%3D229~doppelseitig%3D~LT%3DJMBl.%20S.%20213~PUR%3D)
  3. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30, S. 504, Digitalisat
  4. Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1888, S. 441 online
  5. § 39 des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 23. Dezember 1969, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 99.